Elektronische Steuerprüfung

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  • Harald Becker
    Harald Becker    Premium Member
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    Bildung von GDPdU-Rückstellungen unzulässig?
    Hallo zusammen,
    aus meiner Erfahrung kann ich berichten, dass Unternehmen Rückstellungen für die GDPdU-Aufwendungen zur Anpassung ihrer IT-Systeme gebildet haben.
    In einer Verfügung der OFD Rheinland vom 5.11.2008 (S 2137 - St141 (02/2008) ist dazu nun zu lesen:

    "Die Frage der Zulässigkeit einer Rückstellung für Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) wurde auf Bundesebene mit folgendem Ergebnis erörtert:
    Durch die GDPdU wird das von dem Steuerpflichtigen zu fordernde Verhalten weder inhaltlich noch zeitlich so hinreichend konkretisiert, dass es von einer Innenverpflichtung eindeutig abgegrenzt werden könnte. Eine Nichtbeachtung der GDPdU ist darüber hinaus nicht sanktionsbewehrt. Eine bei Verletzung der sich aus ihnen ergebenden Grundsätze drohende Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann zwar einen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, sie stellt aber keine Sanktion i.S. der BFH-Rechtsprechung dar. Ferner müssen die Erfordernisse nach den GDPdU erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginns einer Betriebsprüfung erfüllt sein, so dass am Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Verursachung ebenso zu verneinen ist wie die ernsthafte Inanspruchnahme. Die geltend gemachte Anpassungsverpflichtung knüpft zwar an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtung für die Geschäftsvorgänge eines abgelaufenen Jahres und damit an Vergangenes an, gemäß § 147 Abs. 6 AO steht das Recht auf Datenzugriff - durch Einsichtnahme der gespeicherten Daten und Nutzung des vorhandenen Datenverarbeitungssystems - der Finanzbehörde jedoch nur im Rahmen einer - zukünftigen - steuerlichen Außenprüfung zu.
    Ferner ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei, ob und ggf. wann er entprechende Anpassungsmaßnahmen ergreifen will".

    Diese Aussage ist für mich nicht überzeugend. Mir fallen insbesondere die folgenden Ausführungen ins Auge:
    - ..eine Nichtbeachtung der GDPdU ist nicht sanktionsbewehrt..
    - ..die Erfordernisse müssen erst zu dem ungewissen Ereignis des Beginnes einer BP erfüllt sein..
    - ..ferner ist der Steuerpflichtige in seiner Entscheidung frei, ob und ggf. wann er entsprechende
    Anpassungsmaßnahmen ergreifen will..

    Ich persönlich komme zu einem anderen Ergebnis. Natürlich muss die rückstellungsfähige Verbindlichkeit auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Die Aufwendungen müssen natürlich hinreichend konkretisiert sein, aber das war ja schon immer so.
    Ich orientiere mich hier eher an dem richtungsweisenden Fachartikel von Groß, Matheis und Lindgens (Rückstellung für Kosten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung, erschienen in DStR 23/2003, siehe auch
    http://www.elektronische-steuerpruefung.de/loesung/dstr23_20... )".

    Wie sehen Sie das?

    Mit freundlichen Grüßen
    Harald Becker
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  • Harald Becker
    Harald Becker    Premium Member
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    Re^2: Bildung von GDPdU-Rückstellungen unzulässig?
    Hallo Herr Dorner,
    es ist gut, dass in Ihrem Hause die GDPDU-Aktivitäten abgeschlossen sind.
    Ihre Annahme, dass die Systeme in den Unternehmen alle umgestellt seien, deckt sich leider nicht meinen Erfahrungen. Zahlreiche Unternehmen haben ihre Aktivitäten noch nicht abgeschlossen, so dass aktuell hier noch Rückstellungen vorhanden sind. Im Mittelstand (und auch bei dem einen oder anderen Konzern) ist das Thema noch nicht einmal in Angriff genommen worden. Auch werden nach Projektabschluss immer wieder Lücken erkannt (neue relevante Anwendungen/Daten), die weitere Aktivitäten erforderlich machen. In den genannten Fällen kann die Bildung von Rückstellungen noch interessant sein. Ich halte die OFD-Verfügung für nicht haltbar, siehe auch Beitrag von Peter tom Suden.
    In der Vergangenheit habe ich Unternehmen und Kanzleien bei der Ermittlung der zu erwartenden Projektkosten unterstützt. Mit der Bildung von Rückstellungen für den Datenzugriff im Fall einer BP habe ich keine Erfahrungen. Die zu erwartenden Kosten sind m.E. kaum quantifizierbar. und teilweise spekulativ.

    Mit freundlichen Grüßen
    Harald Becker
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