Elektronische Steuerprüfung
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Mathias WelschThe company name is only visible to registered members.Originär elektronische Daten ?
Sehr geehrte Mitglieder dieses Forums,
im Rahmen meiner Masterarbeit mit dem Titel "Der Nachweis eines revisionssicheren DMS am Beispiel von webinvoice", welche ich für meinen Arbeitgeber (taa GmbH) verfasse, beschäftige ich mich aktuell mit den GDPdU.
In Bezug auf den Begriff "originär elektronisch" habe ich einige offene Fragestellungen.
In der Literatur "Steuersicher archvieren" von Brand/Geis/Groß/Lindgens/Zöller (S. 28 Abs. 17) steht wörtlich: "Der Fragen- und Antwortenkatalog zu den GDPdU zählt eingescannte aufbewahrungspflichtige Unterlagen, die durch die Überführung in die elektronische Form an die Stelle der Papieroriginale treten, zu den originär elektronischen Unterlagen".
Dies ist mir unschlüssig, denn:
1. Wo genau in den GDPdU kann dies entnehmen?
2. Dem Fragen- und Antwortenkatalog kann ich unter Nr.5 folgendes entnehmen:
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "digitalisierten Unterlagen" (welche auch in nicht maschinell auswertbaren Formaten gepeichert werden dürfen) und "Buchführungsdaten" (diese müssen in maschninell auswertbarer Form gespeichert werden). Demnach wären die "eigescannten Unterlagen" keine originär elektronischen Daten und müssten auch nicht maschinell auswertbar sein.
Dies würde o.g. Literaturquelle entgegenstehen, können Sie mir hier weiterhelfen? Sind gescannte Dokumente "originär digital/elektronisch"?
3. Gibt es einen Zeitpunkt zu dem gescannte Dokumente, soweit sie vorher nicht originär elektronisch waren, originär elektronisch werden? Z.B. wenn Sie wie o.g. "an die Stelle der Papieroriginale" treten?.
Ich habe auch bereits das Urteil 16 V 3454/06 A(AO) gelesen und konnte die Fragestellungen leider trotzdem nicht klären.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen und bedanke mich bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Welsch, B.A.
travel agency accounting GmbH
This post was modified on 13 May 2011 at 02:46 pm.- 13 May 2011, 2:43 pm
