Hochbild-Fotografie

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  • Peter Krone
  • Ueli Sager
    Ueli Sager
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    Re: Rechte bei Publikation von Gebäudeaufnahmen
    Hallo,

    super Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen.
    Hat jemand eine vergleichbare Gesetztesgrundlage mit Gültigkeit für die Schweiz?


    Gruss

    Ueli Sager
  • Arnd Vehling
    Arnd Vehling
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    Re^2: Rechte bei Publikation von Gebäudeaufnahmen
    Hallo,

    Zitat aus dem Artikel: [quote][i]"Im Hinblick auf Rechte des Architekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde. [/i][/quote]

    habe ich also die Erlaubniss des Besitzers eines angrenzendes Grundstücks und mache von dort aus Aufnahmen ist das illegal?!

    [quote][i]
    "Auch darf kein anderer Aufnahmestandpunkt als ein allgemein zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt."[/i][/quote]

    Hier stellt sich die Frage ob der Luftraum über einem öffentlichem Grundstück (solange es kein kontrollierter Luftraum ist) als "allgemein Zugänglich" gilt. Im grossen und ganzen muss ich sagen das dieses Gesetz "Schrott" ist. Der Text wirft meines erachtens mehr Fragen auf als das er Klarheit verschafft.
  • Sven-Erik Tornow
    Sven-Erik Tornow    Premium Member
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    Re^3: Rechte bei Publikation von Gebäudeaufnahmen
    Das Recht bezieht sich auf die Panoramafreiheit. Also darf man grundsätzlich von öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen, Wegen Gebäude fotografieren, auch ohne die offizielle Genehmigung und Erlaubnis des Bauherrn und des Architekten.

    Der Luftraum ist insofern frei oder nicht frei, als das ein Gerät, dass in den Luftraum gebracht wird, ja von irgendeiner Stelle aus kontrolliert oder gestartet wird. Diese muss in jedem Fall frei zugänglich sein.

    Eine Genehmigung des Fotografierens von einem Privatgrundstück aus bezieht sich m.E. nicht auf die Panoramafreiheit.

    Als Architekturfotograf fotografiere ich nie ohne Genehmigung des Bauherrn und des Architekten. Es gab hier noch nie Probleme!

    So ist z.B. die Allianz-Arena in München auch von öffentlichen Plätzen aus nicht kommerziell fotografierbar!

    Fotografieren ohne Genehmigung ist gerade im Kundenauftrag rechtlich höchst bedenklich!
  • Peter Krone
    Peter Krone    Premium Member   Group moderator   Ambassador
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    Re^4: Rechte bei Publikation von Gebäudeaufnahmen
    Sven-Erik Tornow schrieb:
    Als Architekturfotograf fotografiere ich nie ohne Genehmigung des Bauherrn und des Architekten. Es gab hier noch nie Probleme!
    Hallo zusammen,
    gerde im Zusammenhang mit 360°-Architekturaufnahmen frage ich mich, wenn man dann alles fragen sollte. Ich habe z. B. im Auftrag (und natürlich mit Genehmigung) eines Bauherrn von der Baustelle eine 360°-Aufnahme erstellt. Als "schmückendes Beiwerk" ist auf der Aufnahme das Düsseldorfer Schauspielhaus und das Thyssenhaus zu sehen. Hätte ich deren Eigentümer auch fragen müssen?

    Hier gehts zu dem besagten Foto http://skypano.com

    Beste Grüße
    Peter Krone