Intellectual Capital Management (ICM)

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  • Ralph C. Kiening
    Ralph C. Kiening
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    BMF-Schreiben: Gefährdung vorhandener Mitarbeiter-Versorgungswerke
    Abfindungsklauseln in Pensionszusagen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Schreiben vom 6. April 2005 festgelegt, dass eine Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden darf, wenn die Versorgungszusage gegenüber dem aktiven Anwärter mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG abgefunden werden kann.

    Sofern die Pensionsanwartschaft des aktiven Anwärters dagegen mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistung im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (d.h. der sog. volle, unquotierte Anspruch und nicht nur der bereits erdiente Anspruch) zum Zeitpunkt der Abfindung abgefunden werden kann, darf diese in der Steuerbilanz passiviert werden. Das gleiche gilt für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Anwartschaften gegenüber bereits ausgeschiedenen Anwärtern (sofern arbeitsrechtlich zulässig), wenn vertraglich als Abfindungsbetrag der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgesehen ist.

    Durch die Bezugnahme des BMF-Schreibens auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. November 1998 kann daher davon ausgegangen werden, dass von dieser Verwaltungsregelung ausschließlich einseitige Abfindungsrechte des Arbeitgebers betroffen sind, nicht jedoch z.B. Kapitalwahlrechte des Arbeitnehmers.

    Falls in einer Pensionszusage eine Abfindungsklausel enthalten ist, scheidet im übrigen gemäß dem BMF-Schreiben vom 6. April 2005 die Bildung einer Pensionsrückstellung insgesamt auch aus, wenn das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig und präzise schriftlich fixiert ist.

    Diese Festlegungen gelten grundsätzlich für alle noch offenen Veranlagungen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Pensionszusagen, die bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt erteilt wurden und eine unzulässige Abfindungsklausel enthalten, bis zum 31. Dezember 2005 schriftlich angepasst werden.

    Für einen aktiven Anwärter kann der Barwert der künftigen Pensionsleistungen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (d.h. der sog. volle, unquotierte Anspruch) deutlich höher sein als der Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob - zumindest im Fall des aktiven Anwärters - auf einseitige Abfindungsklauseln des Arbeitgebers in der Pensionszusage verzichtet werden sollte.

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Abfindungsmöglichkeiten für unverfallbare Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für laufende Versorgungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals gezahlt worden sind, durch die Änderung des § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeschränkt worden sind.


    Falls die Pensionszusagen Ihrer Mandanten Abfindungsklauseln enthalten, so empfehlen wir Ihnen, diese Klauseln zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.


    Kontakt: mailto:r.kiening@betriebsrentenkasse.com