Moderne Zeitarbeit - iGZ

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  • Werner Stolz
    Werner Stolz    Premium Member   Group moderator
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    Einer Zeitarbeitskraft im Pflegebereich wird vom Einsatzbetrieb eine feste Stelle angeboten - doch ein Streit über das Vermittlungshonorar verhindert die Übernahme...

    http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump...

    Kommt dies in der Praxis häufig vor? Was ist eine "angemessene" Vermittlungsprovision bei Übernahme?

    http://www.zeitarbeit-und-recht.de/tce/frame/main/440.htm
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  • Werner Stolz
    Werner Stolz    Premium Member   Group moderator
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    Wann die Vermittlungsprovision "angemessen" ist, hat der Gesetzgeber nicht genau geregelt. Auch hat die Rechtsprechung hier bisher keine klaren Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 11.03.2010 hat der BGH nunmehr zumindest die Kriterien genannt, die bei der Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Vermittlungsprovision zu beachten sind.

    Wesentliche Kriterien sind hiernach:

    1. Die Dauer des vorangegangenen Verleihs;
    2. Die Dauer des von dem Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeltes sowie
    3. Der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

    Hieraus folgert der BGH, dass eine Vermittlungsprovision im Regelfall bereits dann unangemessen ist, wenn sie "ihrer Höhe nach nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist".

    Fazit: Je länger die Ausleihzeit, desto niedriger muss die vereinbarte Vermittlungsprovision ausfallen.

    Eine Ausnahme soll lediglich für diejenigen Fälle gelten, in denen die vereinbarte (starre) Vermittlungsprovision so niedrig bemessen ist, dass diese selbst bei längster Beschäftigungszeit angemessen wäre.

    Sollte die Vermittlungsprovision aus diesen Gründen unwirksam sein, kommt eine sogenannte „geltungserhaltene Reduktion“, mithin eine Reduzierung der Vermittlungsprovision auf ein rechtlich zulässiges Maß, nicht in Betracht. Die Klausel ist mithin in ihre Gänze unwirksam mit der Folge, dass keine Vermittlungsprovision zu zahlen ist.
  • Werner Stolz
    Werner Stolz    Premium Member   Group moderator
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    Die öffentliche Mediedebatte zu diesem Punkt geht weiter:

    Debatte über Provisionspolitik: Zeitarbeitsfirmen wehren sich
    Von Eva Roth

    ...Die Gewerkschaften fürchten, dass so etwas öfter vorkommt und kritisieren die Provisionspolitik. Die Zeitarbeitsfirmen „stehen Festanstellungen im Wege. Das ist zynisch“, sagt IG-Metall-Vizechef Detlef Wetzel der FR. Die Gewerkschaft Verdi appelliert an die Firmen, auf Vermittlungsprovisionen zu verzichten. Es könne nicht angehen, dass dadurch der Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt verhindert werde, betont Gerd Denzel, Leiharbeitsexperte bei Verdi.

    Beim Marktführer Randstad gilt derzeit eine Provision von zwei Monatsumsätzen, die mit dem Zeitarbeiter erwirtschaftet werden. Das Honorar reduziert sich mit der Beschäftigungsdauer, nach einem Jahr entfällt es ganz.

    Vertreter der Zeitarbeitsfirmen betonen, dass es zwar üblich sei, Gebühren zu vereinbaren. Sie würden aber keineswegs immer geltend gemacht. So werde schon mal zur Kundenpflege darauf verzichtet. Wie oft sie einer Einstellung im Wege stehen, ist derzeit ungewiss. Dafür muss sich die Politik interessieren. Denn sie hat Leiharbeit gefördert, um Menschen den Sprung in die Festanstellung zu erleichtern....


    Vgl. den gesamten Artikel URL: http://www.fr-online.de/wirtschaft/zeitarbeitsfirmen-wehren-...
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  • Norbert Fuhrmann
    Norbert Fuhrmann    Premium Member   Group moderator
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    Ich glaube, dass hier "unscharf" berichtet wurde.

    Die PDL nehmen für sich in Anspruch, dass sie eine Brücke in den Arbeitsmarkt schaffen. Das ist korrekt und gut so. Mit diesem Grundsatz ist auch die Freiheit der Berufswahl vereinbar.

    Nicht zu verkennen ist jedoch die Tatsache, dass die PDL gewerbsmäßig arbeiten und ein Unternehmen für seine Dienstleistung auch Geld verlangen muss.

    In der Regel wird in der Branche eine Übernahme nach 6 - 12 Monate kostenlos sein. Wird vorher übernommen sind gestaffelte Honorare fällig.

    Bis hierhin kein Problem - weder für die Öffentlichkeit noch für die Gewerkschaften.

    Jetzt ein kleines "aber": Es gibt Firmen, die auch noch nach mehreren Jahren Überlassung eine hohe Summe einfordern. Wenn der Kunde nicht zahlen will, dann werden die betroffenen Leute abgezogen. Dies würde ich kritisieren, weil hier eine Behinderung vorliegt.

    N. Fuhrmann
  • Christian Iwanowski
    Christian Iwanowski    Group moderator
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    Es kommt durchaus öfter vor. Zumindest wird damit argumentiert!
    Manchmal habe ich auch den Eindruck das sind Schutzbehauptungen des Kunden um eine Bewerbung abzubügeln.

    Das sich ein Verleiher absichern will und die Auswahlkosten wenigstens zurück haben will verstehe ich.

    Sofern also der Kunde aus dem laufenden Überlassungsvertrag Leute übernimmt dürfte das auch alles OK sein. Angemessenheit und Zeitfenster vorrausgesetzt.

    Was ist aber wenn der Mitarbeiter unter Einhaltung seiner Kündigungsfrist kündigt um sich im Anschluss beim Kunden zu bewerben.
    Wir haben eine vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Hier kommt das Vermittlungshonrar einem Wettbewerbsverbot gleich wie wir es auch aus dem HGB kennen. Nur dort bekommt der Mitarbeiter eine entsprechende Entschädigung.

    Das Problem ist, dass der Gesetzgeber hier keine Abgrenzung im AÜG vorgenommen hat.