Bei relevanten Widersprüchen zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten muss sich das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen mit dem Privatgutachten auseinander setzen und die durch dieses vorgetragenen Tatsachen berücksichtigen.
Feuchtigkeitsmängel im Keller
In dem entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Hauskaufvertrages. Der Erwerber ist der Auffassung ihm seien Feuchtigkeitsmängel im Keller arglistig verschwiegen worden.
Mangelhafte Außenabdichtung lt. Sachverständigengutachten
Der seitens des Gerichts eingeschaltete Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die mangelhafte Außenabdichtung des Kellers für den Feuchtigkeitseintrag ursächlich war.
Vorgelegtes Privatgutachten findet andere Ursachen
Ein seitens des Verkäufers eingeholtes Privatgutachten widerlegt das gerichtlich beauftragen Sachverständigengutachtens mit alternativen Feststellungen, ohne sich mit den Feststellungen des Gerichtsgutachtens auseinander zu setzen.
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
In seiner Entscheidung vom 21.03.2013 zu Az. V ZR 204/12 sah der Bundesgerichtshof in der fehlenden Beschäftigung mit den Feststellungen des Privatgutachtens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die durch das Gutachten aufgeworfenen Fragen nicht aufgeklärt wurden.
Anderenfalls unzulässige Beweisantizipation
Die BGH-Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der so genannten unzulässigen Beweisantizipation, da das Berufungsgericht diesen Fragen im Hinblick auf seine bereits gewonnene Entscheidung kein Gewicht mehr beigemessen hat (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 1006, 1007).
Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.: Nach älterer Rechtsprechung reichte es schon aus, dass das Gericht die Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen beim Vorliegen eines Privatgutachtens nicht ganz unkritisch übernahm (so BVerfG, NRW 1997, 122).
Bis 2009 genügte eine logisch nachvollziehbare Begründung, wenn ein Gericht an den Ergebnissen eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festhalten wollte (so der BGH in seinem Beschluss vom 19.05.2009, Az. IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192).
Nunmehr wertet der Bundesgerichtshof die Qualität eine Privatgutachtens noch weiter auf, indem er die unterlassene Gewichtung weiterer Indiztatsachen als unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Würdigung qualifiziert.
Quelle:
http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrec...
Bau und Immobilien, Energieberatung
Immobilienerwerb ist schlichtweg die beste und ertragreichste Kapitalanlage und die beste und sicherste Altersvorsorge - aber nur dann, wenn man die wichtigsten Grundlagen beachtet, das war bisher so und wird auch weiterhin so bleiben.
Der Traum von den eigenen vier Wänden kann mitunter zum Albtraum mutieren, nicht nur bei Investitionen im
Ausland. Auch im heimischen Revier gibt es eine Vielzahl existenzvernichtender Beispiele, im Bereich der privaten wie auch der investiven (kapitalerträglichen) Immobilienerwerbe.
Fußangeln im Kaufvertrag, unzureichende Bau- und Leistungsbeschreibungen, Ausführungsmängel, überzogene Nachforderungen und – der Supergau – erhebliche Ausführungsmängel die das gesamte Objekt derart wertmindern und Mangelbeseitigungskosten erfordern, dass letztendlich die Luft ausgeht. Liegen dann noch Überzahlungen vor, sind ganze Familien finanziell ruiniert.
Das sind keine Schreckenszenarien, sondern leider oft Alltag.
Hier aufzuklären und auf das Wichtigste hinzuweisen um vor Schaden zu schützen – dies ist das Anliegen dieser Gruppe. Im konkreten Kauf – und Bauprozess kann allerdings nur ein persönlicher und qualifizierter Berater bei diesem komplexen Rechts- und Technikvorgang erfolgreich helfen.
Erfahrungsberichte, Hinweise auf gesetzliche, technische oder rechtliche Änderungen und auch Diskussionen stellen einen laufenden und lebensnahen Prozess dieser Gruppe dar.
Hinweise auf Blogs und Artikeln im net informieren und helfen u.U. fürs erste bei Problemen weiter, im Einzelfall ist jedoch die persönliche Beratung unumgänglich.
Im Nachgang ein Anliegen:
Sachkundige XING-Netzwerker bitte ich der Gruppe "Bau und Immobilien" beizutreten, Rechtsprechung und Technik unterliegen auch im Bauwesen einem steten Wandel. Mehr Mitglieder bedeutet auch mehr Wissen und daher auch mehr Informationsgewicht. Aber auch Künstler, Soziologen, Mediziner und alle jene, die mit Erfahrungsberichten die Gruppe beleben können und wollen sind herzlich willkommen. Denn Bauen und Wohnen ist interdisziplinär und vor allem eins - voll im Leben.
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12 May 2013
Gericht ist zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet
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