Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Glücksspiele, somit die Verlosungen eine wirtschaftliche Aktivität darstellen, welche sowohl verfassungsmäßig (EU_Verfassung und nationale Verfassungen aller EU-Mitgliedsländer) als auch von den europäischen Verträgen z.B. Binnenmarktfreiheit, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs etc. geschützt sind. Die EU-Kommission hat in Ihren Whitepaper (über Sport und Binnenmarktfreiheit) diesselbe Meinung vertreten.
Diese Entscheidungen der Deutschen Behörden und Gerichte grenzen schon fast am Unfug und setzen das geltene Recht ausser Kraft. Erstens ist es heuchlerisch vor einer einzelnen privaten Verlosung einer Person eine Spielsucht herauf beschwören zu wollen, während die Millionen Werbegelder und Jackpots der staatlichen Lotterien die Spielsucht eindämmen oder kontrolieren helfen sollen.
Zweitens haben diese Entscheidungen haben nur eine einzige Wirkung: die Lotto-Lobby vor unliebsame Konkurrenz zu schützen. Zu Lasten der Bürger und Konsumenten, weil kein Wettbewerb existiert. Der Verlust von Einnahmen seitens des Staates ist völlig abwegig und vom EuGH für irrelevant empfunden. Wenn der Staat unbedingt bei dieser rechtlich gesützten Aktivität verdienen will, soll er sie angemessen besteuern.
Dem Betroffenen in solchen Fällen bzw. bei solchen Urteilen ist zu empfehlen:
1. Strafantrag in Österreich bzw. im Land, in der die Verlosung genehmigt wurde gegen alle zu stellen, wegen Verbots einer rechtmäßigen wirtschaftlichen Aktivität, die sowohl die EU-Verfassung, als auch die Österreichische Verfasung, bzw,. die Verfassung des genehmigenden Staates und insbesondere systemische Grundsätze der europäischen Einigung und der europäischen Verträge (Binnenmarktfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Eigentumsschutz etc) verletzen. Solche Entscheidungen sind, m.E. mehr als ein offenkündiger Rechtsbruch, der keineswegs das öffentliche Interesse (Konsumenten und Steuereinnahmen), im Blick haben, sondern nur die Lotto-Lobby und das Monopol des Staates aufrechterhalten wollen, und
2. Gleichzeitig wäre an eine Schadensersatzklage aus Amtshaftung in Betracht zu ziehen, weil hier offensichtlich ein rechtswidrig zugefügter Vermögensschaden des Verlosers vorliegt. Die Spielsucht als Vorwand, wovor jeder vernünftiger Mensch sich sorgen machen muss, ist anders zu begegnen, jedenfalls nicht mit den rechts-und verfassunsgswidrigen Represalien, die nur die existierenden "Glücksspiel-Baronen" schützt.
Ausserdem war der Staat abwesend als die Immobilienspekulanten die Immobilienpreise aufgeblasen hatten. In der "legalen" Börse und mit Geldanlagen bei Banken haben die Menschen innerhalb einiger Monate knapp 4.000.000.000.000 (vier Billionen Euro) verloren. Jetzt soll die Öffentlichkeit von dem kleinen Verlsoser in Osterode gefährdet sein und somit geschützt werden?
Wir Bürger, Richter und Beamten haben m.E. ungenügende (nahe bei Null) soziale Kompetenz. Wenn darüber hinaus dann auch noch eine solche Mißachtung der Gesetze stattfindet, dürfen wir uns nicht wundern, wenn mit diesem Rechtssystem und seiner Gerechtigkeit immer weniger (insbesondere junge) Menschen identifizieren und sukzessive immer weniger es für Wehrhaft halten.
Ich denke sogar, dass so ein Gesellschaftssystem, das 1/3 der Bevölkerung zur unüberwindbaren und umkehrbaren Armut -für Eltern und deren Kinder ja sogar für mehrere Generationen, weil derjeniege, der in das Loch der Arbeitlosigkeit gefallen ist nicht mehr heraus kommt- verurteilt hat, wäre doch ein Einsatz von 1 x 100 Euro im Jahr die einzige Hoffnung, aus dem Präkariat auszubrechen. Weil die 52 Wochen x 4,5 (234) Euro Lotto des Staates bis jetzt keine 100 Armen geholfen hat ihrer Misere zu entgehen.
Ihr Europa Anwalt
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Verbote von Hausverlosungen verstoßen gegen die EU-Verfassung und die EU-Verträge; uU. Begündung von Amtshaftungsansprüchen. 17 Nov 2009, 12:57 am

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Prof. Dr. Ioannis Chatzisavvas
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Re: Verbote von Hausverlosungen verstoßen gegen die EU-Verfassung und die EU-Verträge; uU. Begündung von Amtshaftungsansprüchen. 17 Nov 2009, 11:39 pm
Ich warte immer noch auf Ihre juristischen Argumente. Die unjuristischen kennen wir ja jetzt zur Genüge, helfen aber in der täglichen Rechtspraxis Null weiter.

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Dr. Martin Bahr Premium Member Group moderator
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Re^2: Verbote von Hausverlosungen verstoßen gegen die EU-Verfassung und die EU-Verträge; uU. Begündung von Amtshaftungsansprüche 18 Nov 2009, 01:52 am
Wenn Sie meinen Text als Jurist, als unjuristisch qualifiziert haben, sollten Sie noch einmal nicht ins Recht, sondern einfach ins Gesetz (und dessen höchstrichterliche Anwendung) hinein schauen:
Wie wäre es z.B. mit etwas Rechtssprechungsnachforschung? Es sind unzählige einschlägige Entscheidungen des EuGH ergangen. Die Binnenmarkfreiheit des EU-Vertrages in dem das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gilt, bedeutet:
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung gewährleistet den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch ohne Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat kann den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisses nicht verbieten, auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften produziert wurde. Die einzige Ausnahme, die sich auf das Allgemeininteresse wie Schutz der Gesundheit, der Verbraucher oder der Umwelt stützt, ist an strenge Bedingungen geknüpft. Im Dienstleistungsbereich gilt dasselbe Prinzip. Einschränkungen der Dienstleistungserbringung heisst es dort expresis verbis sind verboten.
(Art. 26 ff insbesondere Art. 34, 35, 36 und 37 EGV, konsolidierte Fassung; Art. 45 ff insbesondere Art. 56 EGV konsolidierte Fassung).
Und wer die Entwicklung des europäischen Rechts etwas näher betrachtet, weiss wie oft die Kommission den Mißbrauch mancher Einschränkung dieser Grundfreiheiten durch nationale Beamten angeprangert hat.
Darüber hinaus: Art. 5 der EU-Verfassung garantiert jedem Unionsbürger in der gesamten Union Dienstleistungen frei zu erbringen, Art. 6 schützt die unternehmerische Freiheit (Wirtschaftsaktivität) und Art 7 schützt die freie Verfügung des rechtmäßig erworbenen Eigentums; wie würden Sie es denn sonst bezeichnen, wenn der Staat Ihnen den Verkauf bzw. die Veräusserung rechtmäßig erworbenen und in Ihrem Eigenzum stehenden Sache (Sachenrecht des BGB) -einschließlich Veräusserung über eine rechtmäßige Verlosung-verbieten würde? Wäre das nicht eine indirekte Enteignung, die auch gegen Art. 14 des GG verstoßt?
Ich hoffe somit erübrigt sich die Darlegung von juristischen Argumenten über die Möglichkeit der Amtshaftung, diese kann unter diesen Gesichtspunkten auch jeder Laie nachvollziehen.
This article was modified on 18 Nov 2009 at 01:58 am.
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Prof. Dr. Ioannis Chatzisavvas
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Re^3: Verbote von Hausverlosungen verstoßen gegen die EU-Verfassung und die EU-Verträge; uU. Begündung von Amtshaftungsansprüche 19 Nov 2009, 01:55 am
Ich empfehle einfach einmal die Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Begrenzung durch nationale Glücksspiel-Regelungen, zuletzt durch EuGH (Urt. v. 08.09.2009 - Az.: C 42/07) =
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&ne...
Wie schon seit Gambelli hat der EuGH noch einmal klar gesagt: Ein Staat darf ein staatliches Monopol im Glücksspiel-Bereich gesetzlich festlegen, wenn es konsistent an der Bekämpfung der Glücksspielsucht und des Wettbetruges ausgerichtet ist.
This article was modified on 19 Nov 2009 at 01:56 am.
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Dr. Martin Bahr Premium Member Group moderator
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Re^4: Verbote von Hausverlosungen verstoßen gegen die EU-Verfassung und die EU-Verträge; uU. Begündung von Amtshaftungsansprüche 20 Nov 2009, 5:57 pm
Und jetzt frage ich nicht die Juristen, Politiker, Beamten oder sonstigen Koryphäen der Vernunft und der simplen Logik, -weil wir ja alle auch professionelle oder gar persönliche Interessen, bei unserem Urteil einfliessen lassen, sondern den Bundesürger oder wenn Sie es noch besser wollen, den Unionbürger, um den es in Endergebnis auch geht: wo steckt mehr Spielsuchtgefahr und Wettbetrungspotential. In der Verlosung des Hoteliers aus der Harz oder aus dem 5.000.000 und 10.000.000 Millionen Jackpot´s der Lotto und sonstiger Anbieter? Sind die zugelassenen Sportwetten-Veranstalter, Staatliche und Private, die Guten, während der kleine oder auch größerer Hausverloser der Böse?
Wissen Sie was nach meiner Meinung hier läuft?
In einem Weinberg meherer Eigentümer, darunter des Staates, besteht angeblich die Gefahr der Verbreitung der Reblaus. Und was tut man. Der Staat und einige andere Eigentümer verbrennen, alle fremden Reben, um den (eigenen) Weinberg zu retten. Nur vergeblich, weil die Reblaus ihren Geschmack nicht nach dem Eigentümer des Weinbergs, sondern nach der Rebe, richtet.
Alles andere sind falsche Vorwände und Scheinheiligkeit.
Im übrigen wüßten ich schon wie man tatsächlich solche Gefahren besser in den Griff bekäme. Nur fehlt den bisherigen Akteueren sowohl die Phantasie und vor allem aber der Wille zu reiner sachgerechten und rechtsstaatlichen Lösung.
This article was modified on 20 Nov 2009 at 06:05 pm.
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Prof. Dr. Ioannis Chatzisavvas
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