Internet und Recht

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Posts 1-6 of 6
  • Paulo J. R. Fernandes
    Paulo J. R. Fernandes    Premium Member
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    Es gibt ziemich viele Aussagen und Urteile zu diesem Thema. Jedoch keine klare Vorgabe. Sind Markennamen im Title Tag erlaubt oder verboten. ??

    Dazu folgendes Beispiel. Nehmen wir an ich habe ein Gebrauchtwagenhandel und verwende im Titel der Webseite

    "gebaruchter Mercedes C220 schwarz"

    Wäre das bereits verboten? Letztendlich ist es ja genau das Produkt nur als gebrauchtgerät.

    Würde mich über ein Feedback sehr freuen.

    Beste Grüße
  • Dagmar Struß
    Dagmar Struß    Premium Member
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    Es wurde schon rechtmäßig abgemahnt, wenn eine Firma in den Meta-Tags mit dem Namen / Produkt einer konkurrierenden Firma geworben hat.
    Ob dieser Fall dazu passt, das kann ich nicht beurteilen.
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  • Paulo J. R. Fernandes
    Paulo J. R. Fernandes    Premium Member
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    vielen Dank für die Info. Ob Konkurrenz oder nicht ist ja ansichtssache. Ist der Handel mit gebrauchten Waren eine Konkurrenz für den Hersteller..? Ein verkauftes gebraucht gerät entspricht einem nicht verkauften Neugerät??? Das könnte ja ein Hersteller denken.

    Aber ist es auch rechtlich so...?

    Aus meiner Sicht würde ich behaupten das der Gebrauchtgerätehändler sogar mit dem Markennamen werben muss, um definitiv zu gewährleisten das es sich hierbei um ein Originalprodukt handelt, jedoch um gebrauchten Zustand und nicht um ein Plagiat.
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  • Robert Lankes
    Robert Lankes    Premium Member
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    guten Morgen

    rein rechtlich wird man nach derzeitiger Lage der Rechtsprechung wohl nicht zwischen Meta-Tag und Title-Tag unterscheiden. Ist das verwendete Wort (hier "Mercedes") als Marke geschützt, stellt sich erst die Frage, ob die Verwendung im Tag kennzeichenrechtlicher Art ist. Das wäre sie z.B. nicht, wenn es sich um eine Verwendung gem. § 23 MarkenG handelt.
    Danach kommt es darauf an, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, der Verbraucher also davon ausgeht, dass es sich um ein Angebot des Markeninhabers handelt.
    Wenn vorliegend "gebraucht" mit im Tag steht, dann sehe ich persönlich keine Verwchslungsgefahr, wie das ein RIchter sieht wage ich allerdings aus einschlägigen Erfahrungen nicht abzuschätzen.

    Grundsätze ergeben sich aus der Rechtsprechung des BGH, zB die "Impuls-Entscheidung". Es gilt dabei aber zu beachten, dass sich bei dieser Entscheidung zwei Wettbewerber gegenüber gestanden haben so dass die Ausführungen des BGH zur Verwechslungsgefahr nicht pauschaliert werden dürfen.

    Wird eine Markenverletzung verneint, kommt immer noch ergänzend das Wettbewerbsrecht ins Spiel.

    Es muss (wie immer) also auf den konkreten EInzelfall abgestelt werden, eine pauschale Antwort auf die Frage gibt es nicht.

    beste Grüße
    Robert Lankes