Hallo Herr Schatz,
Thomas Schatz schrieb:
Furthermore I am interested on decisions or the daily practise concerning the danger of confusion between a trademark in Hindi with the equivalent in Latin letters either as transliteration, transcription or translation.ja, eine Verwechselungsgefahr wird von den indischen Gerichten sowohl für den Fall einer Übersetzung als auch für den Fall einer Transliteration grundsätzlich bejaht.
Die erste Entscheidung, in der sich ein indisches Gericht mit der Übersetzungsproblematik beschäftigen musste,
war in J.C. Eno v. Vishnu Chemical. Der Beklagte verwendete das Zeichen “Falaxar”, was eine originalgetreue Übersetzung der älteren Marke “Fruit Salt” in Marathi darstellte. Eine Markenverletzung wurde bejaht. Seit dieser Präzedenzentscheidung haben die indischen Gerichte bislang fast ausnahmslos im gesetzlichen Markenschutz und im Passing off-Recht Eintragungs- und Benutzungsschutz gegenüber der Übersetzung einer älteren Marke gewährt, und zwar unabhängig davon, ob das übersetzte Zeichen mit romanischen oder mit einem indischen Schriftzeichensystem verwendet wurde. Gleichermaßen gewährten die Gerichte auch Eintragungs- und Benutzungsschutz im Falle einer Transliteration. So wurde in Hitachi Ltd. v. Ajay Kr. Agarwal die japanische Wortmarke “Hitachi” – die in Indien keinerlei Bedeutungsgehalt hatte – von dem Beklagten nahezu buchstabengetreu in das Devanagari-Schriftzeichensystem übersetzt. Das Gericht konnte zwar keine visuelle Zeichenähnlichkeit annehmen, bejahte aber eine Markenverletzung aufgrund der klanglichen Identität.
Diese Entscheidungen ergingen zwar alle noch unter dem alten indischen Markengesetz (das neue Gesetz ist der Trade Marks Act, 1999), sind aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch im neuen indischen Markenrecht anwendbar.
Beste kollegiale Grüße
Oliver S. Hartmann
Rechtsanwalt
InDe® Anwaltskanzlei
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