IT-Connection

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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Das Impressum muss auch bei Unternehmens-Account auf Facebook leicht auffindbar sein
    Auch bei einem Facebook-Account eines Unternehmens müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 TMG erfüllt sein. So das Landgericht Aschaffenburg in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11).

    Abgemahnt worden war ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach § 5 TMG „nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden“ waren.

    Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers.
    Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist:
    „..Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieter-kennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt…Hier ist den, in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2011, seitens des Antragstellervertreters, vorgelegten Screenshots des Facebook-Auftritts der Antragsgegnerin sowohl in der alten als auch in der neuen Version eindeutig zu entnehmen, dass dieser Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgt, da bereits links oben auf dieser Seite das jeweilige Titelblatt des Printmediums „Fr. Das Magazin für A.“ abgebildet ist. Eine Impressumspflicht bestand daher auch für den Facebook-Auftritt der Antragsgegnerin nach § 5 Telemediengesetz. Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war…“

    Die Verlinkung auf das Impressum der Webseite des Unternehmens erachtet das Gericht als nicht ausreichend:
    „..Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst, lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertre-tungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben.
    Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt …Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info“ ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor….“
    This post was modified on 27 Oct 2011 at 11:59 am.
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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Re^2: Das Impressum muss auch bei Facebook leicht auffindbar sein
    Nein. Es handelt sich lediglich um die Darstellung des Urteils.
  • Gerrit Bruchhäuser
    Gerrit Bruchhäuser
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    Re^3: Das Impressum muss auch bei Facebook leicht auffindbar sein
    Ist es doch auch ganz unten gibts nen Link Impressum!
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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Re^5: Das Impressum muss auch bei Facebook leicht auffindbar sein
    Zur Klarstellung: Es geht in dem Urteil nicht um das Impressum von Facebook selbst, sondern eines Facebook-Accounts eines Unternehmens.
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  • Rolf Albrecht
    Rolf Albrecht    Premium Member   Group moderator
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    Re^7: Das Impressum muss auch bei Facebook leicht auffindbar sein
    Stimmt. Ich habe die Überschrift geändert.
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    Jörg Fiedler
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    Re^7: Das Impressum muss auch bei Facebook leicht auffindbar sein
    M.R. schrieb:
    Deutschland richtet sich nicht am Euro zu Grund sondern an der Überregulierung von Petzen, die alles definiert wissen wollen.
    und an denen die mit der Überregulierung viel Geld machen.