ITS - International Tax Structures

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    Stéphane Bellanger
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    Frankreich (Paris) - Steuervorteile für zugewanderte Arbeitnehmer
    Nach seiner Einführung 2004 wurde das Besteuerungssystem für zugewanderte Arbeitskräfte durch das Gesetz zur Modernisierung der Wirtschaft vom 4. August 2008 beträchtlich verbessert. Das neue System ist auf Einkommen, die ab 2008 erzielt wurden, anzuwenden. Es handelt sich nun um eines der günstigsten Steuersysteme Europas für ausländische leitende Angestellte.

    Dieses System gilt für alle Personen, die zum Arbeiten nach Frankreich kommen - unabhängig von deren Staatsbürgerschaft - und die während der fünf Kalenderjahre vor dem Beginn ihrer Tätigkeit in Frankreich ihren Steuerwohnsitz nicht in Frankreich hatten. Die Person muss berufen sein, in einem Unternehmen in Frankreich zu arbeiten (unabhängig davon, in welchem Land sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet).

    Das System steht unter bestimmten Bedingungen und nach Zulassung auch Selbständigen offen. Um von dieser Abweichungsregelung sofort profitieren zu können, muss der Steuerzahler bis zum 31. Dezember des Folgejahres nach Beginn der Tätigkeit in Frankreich seinen Steuerwohnsitz in Frankreich angeben (d.h. bis spätestens 31. Dezember 2012 für eine Tätigkeit in Frankreich während des Jahres 2011).

    Diejenigen, die von diesem System profitieren, sind von der Einkommensteuer auf ihre Auslandszulagen („Auslandsprämien“) für ihre Tätigkeit in Frankreich befreit (verschiedene Ausgleichszulagen, Kostenrückerstattungen, etc.). Der reale Betrag der Auslandsprämie ist befreit, wenn die in Frankreich zu versteuernde Vergütung des Arbeitnehmers oder des Geschäftsführers mindestens derjenigen entspricht, die für ähnliche Aufgaben im selben oder einem ähnlichen, in Frankreich ansässigen Unternehmen gezahlt wird.

    Das System sieht außerdem eine Einkommensteuerbefreiung für den Teil der Vergütung vor, der für die im Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt wird. Die Befreiung kann 20 % der zu versteuernden Vergütung nicht überschreiten.

    Damit das System Personen begünstigt, deren Vergütung für im Ausland ausgeübte Aufgaben hoch ist, hat das neue System die Möglichkeit vorgesehen, sich für einen allgemeinen Höchstfreibetrag in Höhe von 50 % der Gesamtvergütung auszusprechen (Auslandsprämie und Teil der Vergütung, der der im Ausland ausgeübten Tätigkeit entspricht).

    Das neue System sieht außerdem eine Befreiung der „passiven“ Einkommen aus ausländischer Quelle (Wertpapiererträge, Erträge aus Urheberrechten und gewerblichen Eigentumsrechten, Mehrwerte durch Veräußerung von Wertpapieren und Gesellschaftsrechten) in Höhe von 50 % vor.

    Das System für zugewanderte Arbeitnehmer kann maximal 6 Jahre ab Aufnahme des Wohnsitzes in Frankreich angewandt werden.

    >> Beispiel: Ein von einer amerikanischen Gesellschaft beschäftigter leitender Angestellter wird von seinem Unternehmen in ein französisches Unternehmen entsandt, um seine Tätigkeit in Frankreich auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem jährlichen Nettogehalt von 180 000 € auszuüben.

    Die darin enthaltene „Auslandsprämie“ beläuft sich auf 40 000 €. Der Gehaltsaufschlag für den Auslandseinsatz (Auslandsprämie) in Höhe von 40 000 € ist steuerfrei:

    - Entweder vollständig, wenn der Arbeitnehmer belegt, dass die „Referenzvergütung“ in Frankreich der Nettovergütung ohne Auslandsprämie (140 000 €) des entsandten Arbeitnehmers entspricht oder niedriger als diese ist;

    - Oder in Höhe von 30 000 €, wenn die vergleichbare Nettovergütung in Frankreich 150 000 € beträgt.

    Die zugewanderten Arbeitnehmer zahlen in den ersten 6 Jahren ihres Aufenthalts in Frankreich nur auf ihre in Frankreich gelegenen Güter die „Vermögensteuer“(impôt de solidarité sur la fortune - ISF). Danach ist die ISF nur zu entrichten, wenn das versteuerbare Nettovermögen über 800 000 € (Bemessungsgrenze ab 1. Januar 2011) liegt.

    Alle Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer an eine Sozialversicherungseinrichtung des Herkunftslandes entrichtet, können von dem in Frankreich steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden, wenn ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Frankreich und dem Herkunftsland besteht, das dem nach Frankreich zugewanderten Arbeitnehmer ermöglicht, weiter in seinem Herkunftsland einzuzahlen. Diese Regelung ermöglicht es außerdem, die von den zugewanderten Arbeitnehmern und ihren ausländischen Unternehmen an Versicherungsträger für zusätzlicheVorsorgeleistungen und eine Zusatzaltersversorgung entrichteten Beiträge vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

    Mit freundlichen Grüßen.

    SB