ITS - International Tax Structures

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  • Marek Szczerkowski
    Marek Szczerkowski    Group moderator
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    Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Gesetzentwurf zur Austrocknung von Steueroasen
    Verweigern Staaten gegenüber dem deutschen Fiskus Auskünfte, soll das künftig negative Folgen auf verschiedene inländische Steuerregeln haben. Damit wird der Geschäftsverkehr mit unkooperativen Ländern sowie die dortige Geldanlage erschwert.

    Durch den Referentenentwurf des BMF zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 13.1.2009 (Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung) soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, im Wege einer Rechtsverordnung den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken oder ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen.

    Diese Einschränkungen soll es generell geben, wenn entsprechenden Zahlungen an Personen oder Vereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat geleistet werden, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD möglich ist.

    Dabei geht es um Länder, die sich nicht an die in Artikel 26 OECD-MA 2005 festgelegten Kriterien für steuerliche Transparenz und Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden halten. Dabei enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von neuen Kontrollen, Beschränkungen, nachweispflichten und Sanktionen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündigung im Kraft treten.

    Betroffene Länder

    Die Bereitschaft zu Vereinbarungen über Amtshilfe im Besteuerungsverfahren entsprechend dem OECD-Standard fehlt insbesondere bei den größeren Finanzzentren - sowohl in Europa als auch weltweit. Diese Finanzzentren unterhalten Rahmenbedingungen, die es ausländischen Finanzbehörden erschweren oder unmöglich machen, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären. Sie fördern oder begünstigen damit die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten. Um dem entgegen zu wirken, sind zwei verschiedene Maßnahmen geplant:

    * Einschränkung bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben.
    * Erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland.
    * Erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.

    Ausgabenkürzung

    Der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten kann eingeschränkt, ganz versagt oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Zahlungen an Personen/Personenvereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat ohne Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD geleistet werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 1f EStG).

    Kapitaleinnahmen

    * Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1g EStG erhält die Bundesregierung die Möglichkeit, ausländischen Gesellschaften die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gem. § 50d Abs. 1 und 2 EStG ganz oder teilweise versagen, wenn an der ausländischen Gesellschaft Personen oder Personenvereinigungen beteiligt sind, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich in einem Staat ohne Auskunftsaustausch befindet.
    * Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren werden ganz oder teilweise ausgeschlossen, sofern die Einnahmen von Gesellschaften aus solchen Staaten bezogen werden (§ 51 Abs. 1 Nr. 1H EStG).
    * Sofern Dividenden unmittelbar oder mittelbar aus solchen Staaten zufließen, werden die von der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie einem DBA ganz oder teilweise ausgeschlossen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2e KStG). Das gilt auch für Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG, sofern die hinter der Beteiligung stehende Gesellschaft in einem solchen Staat sitzt. Dadurch soll einerseits den eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden Rechnung getragen und andererseits der Anreiz für den jeweiligen Staat erhöht werden, mit Deutschland effektiven Auskunftsaustausch zu vereinbaren.
    * Steuerpflichtigen wird ein amtlicher Vordruck mit Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen zugesendet (§ 90 Abs. 3 S. 3 und 4 AO). Diese Aufforderung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in solchen Staaten oder Gebieten vorliegen. Dabei ist kein begründeter Verdacht erforderlich. Es genügt schon, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrungen eine weitere Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts angezeigt ist.
    * Dabei hat er die Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Finanzbehörde zu entbinden. Macht es das trotz Aufforderung nicht, ist gem. § 162 Abs. 2 S. 3 AO eine Schätzung vorzunehmen. Dabei kann der Rahmen zu Lasten des Stpfl. ausgeschöpft werden. Denn es wird vermutet, dass er über Kapitaleinkünfte im Ausland verfügt.

    Sanktionen

    * Die Finanzbehörde kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf Angaben verlangen. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB).
    * Kommt der Stpfl. den Mitwirkungspflichten nicht nach oder sind seine Angaben im Wesentlichen nicht verwertbar, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld ist so zu bemessen, dass der mit ihm verfolgte Zweck erreicht werden kann.

    Kontrollen

    * § 147 AO führt eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den Überschusseinkünften ein, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Die Regelung erfasst auch den Datenzugriff (§ 147 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 AO). Damit soll der Missstand behoben werden, dass die Prüfung der Angaben bei hohen Überschusseinkünften oftmals dadurch verzögert und erschwert wird, dass Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten nicht aufbewahrt werden. Diese Pflicht entfällt wieder, wenn bisher zur Aufbewahrung Verpflichtete in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren den Schwellenwert von 500 000 EUR nicht erreichen.
    * Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 193 Abs. 1 AO). Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht.
    * Nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO kann die Finanzbehörde auch dann eine Betriebsprüfung anordnen, wenn der erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nachgekommen wird. Durch diese Prüfungsbefugnis werden der Finanzbehörde effizientere steuerliche Beurteilungen von Sachverhalten mit Auslandsbezug ermöglicht.
    * Die Zollkontrollen werden über die Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt (§ 12a Abs. 5 ZollVG). Damit können auch Kontounterlagen zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden. Einen Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne bedarf es hierfür nicht. Bislang waren die seit dem 15.6.2007 eingeführten neuen Kontrollen vorrangig zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durchzuführen. Mit der Ergänzung der Verdachtsmomente auf Steuerhinterziehung und -ordnungswidrigkeiten sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger soll sichergestellt werden, dass hier die Zollverwaltung in ihrer Kontrolltätigkeit erweitert wird.

    Anmerkung: Solche massiven Eingriffe sollen lediglich im Wege einer Rechtsverordnung möglich sein (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1f bis h EStG, 33 Abs. 1 Nr. 2e KStG). Damit erspart sich die Bundesregierung den oft langwierigen gesetzlichen Verlauf und kann sofort gegensteuern, wenn aus ihrer Sicht unlautere Steuerpraktiken gekämpft werden sollen. Dann kann die Bundesregierung bestimmte steuerliche Regelungen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig machen und Mitwirkungs- sowie Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland erweitern und auch noch die Prüfungsrechte der Finanzbehörden ausgedehnt.

    Hintergrund ist die Aufforderung des Deutschen Bundestages vom 18.12.2008, der Steuerhinterziehung durch Entwicklung von Abwehrmaßnahmen gegen Staaten und Gebiete entgegenzutreten, die sich weigern, die Standards der OECD anzuerkennen, insbesondere zum Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen (BT-Drucks. 16/11389).

    Die Einschränkung bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen zu Staaten kann dazu führen, dass die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrages eingeschränkt werden. Die Bundesregierung hält dies zur Gewährleistung wirksamer Steueraufsicht, zur Vermeidung von Steuerflucht und zur Aufrechterhaltung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichmäßigkeit der Besteuerung für unverzichtbar und für zulässig.

    Quelle: Haufe Verlag