ITS - International Tax Structures

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    IStR - Einführung: Ein Leitfaden zum Standardfall
    IStR - Einführung: Ein Leitfaden zum Standardfall

    Von Dipl.-Finw. Michael Schmitt

    Wie geht man an einen Standardfall heran? Welche Fragen stellen sich?

    1. Liegt in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht vor? Liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland? Falls ja, ist Deutschland Wohnsitzstaat im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).'

    2. Welche Einkunftsart liegt vor? Die Unterscheidung erfolgt nach deutschem Einkommensteuerrecht. Liegt keine Einkunftsart vor, so ist nichts zu besteuern. (Bei Personengesellschaften und z.B. atypischen stillen Gesellschaften können sich aber Qualifikationskonflikte ergeben, wenn die Einkünfte im anderen Staat unter eine andere Einkunftsart fallen.)

    3. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit diesem Land?

    4. Falls ja, müssen 2 Artikel im DBA gesucht werden, einer für die Zuweisung des Besteuerungsrechts und einer über die Vermeidungsvorschrift für die Doppelbesteuerung. Es gibt 2 Varianten: Steuerpflicht mit Anrechnung der ausländischen Steuer bzw. Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt. Ist die Anrechnung der Steuer möglich, so kann auf Antrag auch der Abzug nach § 34c Abs. 2, 6 EStG beantragt werden. Ist im DBA nichts geregelt, sind die Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig mit Anrechnung oder auf Antrag Abzug der ausländischen Steuer.

    5. Falls nein, sind die Einkünfte grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig unter Anrechung bzw. Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c EStG.

    6. Werden aus einem Staat Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt, so sind die zusammengefassten Einkünfte in der Anlage AUS zu erklären. Die entsprechenden Einkünfte sind jeweils in den Anlagen der Steuerarten zu erklären.

    7. Erzielt der Steuerpflichtige aus einem Staat mehrere Einkünfte, so kann das Wahlrecht zum Abzug der ausländischen Steuer nach § 34 c Abs. 2 EStG nur einheitlich ausgeübt werden. Das Wahlrecht kann bei verschiedenen Staaten für jeden Staat neu ausgeübt werden. Der Abzug erfolgt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Ehegatten können das Wahlrecht unabhängig voneinander ausüben.

    8. Anrechenbar ist die ausländische Steuer, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und keinem Ermässigungsanspruch unterliegt. Die ausländische Steuer ist durch Steuerbescheid oder durch Bescheinigung des Anmeldenden nachzuweisen (§ 68 b EStDV, BStBl II 92, 607 ). Sie wird nach dem Kurs am Tag der Zahlung in Euro umgerechnet. Massgeblich ist der amtlich festgesetzte Devisenkurs. Entspricht die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer ist, so ist der Abzug zwingend vorgeschrieben nach § 34 c Abs. 3 EStG.

    9. Die ausländischen Einkünfte werden nach deutschem Einkommensteuerrecht ermittelt. Anzusetzen sind die Einkünfte, nicht die Einnahmen. Einer Betriebsstätte im Ausland ist der Gewinn zuzurechnen, den sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre (Grundsatz des Fremdvergleichs, dealing at arm's length- Prinzip). §§ 31 Abs. 3 und 20 Abs.3 EStG sind zu beachten (Vorrang anderer Einkünfte).

    10. Die Umrechnung der Einkünfte kann nach dem Zeitbezugsverfahren, dem Stichtagsverfahren, dem Fristigkeitsverfahren oder dem Nominalsachwertverfahren erfolgen (DB 1992, 240).

    11. Bei negativen Einkuenften ist grundsätzlich zu prüfen, ob der Abzug nach § 2 a EStG zulässig ist (sowohl bei Steuerpflicht der Einkünfte als auch beim negativen Progressionsvorbehalt).

    12. Nach § 90 Abs. 2 AO besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Beteiligten.

    13. Nach § 138 Abs. 2 AO ist die Gründung und der Erwerb ausländischer Betriebe und Betriebsstätten sowie der Erwerb ausländischer Beteiligungen anzuzeigen.



    Artikel vom: 29.06.2001, Kompendium IStR 2001 - 2008

    Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.06.2001, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.