ITS - International Tax Structures

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    IStR - Glossar, Faustregeln und Literatur
    IStR - Glossar, Faustregeln und Literatur

    Von Dipl.-Finw. Michael Schmitt

    Internationales Steuerrecht

    Es gibt kein Gesetzbuch mit dem Titel internationales Steuerrecht. Vielmehr ist dieses Rechtsgebiet in vielen einzelnen deutschen Steuergesetzen und daneben in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, wie z.B. den sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Die Ziele des internationalen Steuerrechts sind die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, aber auch die Bekämpfung der internationalen Steuerflucht.


    Doppelbesteuerung

    Da die nationalen Steuergesetze zum einen an den Wohnsitz anknüpfen und zum anderen an die Einkunftsquelle, d.h. das Grundstück, den Ort der Arbeitsausübung, die Betriebsstätte eines Unternehmens anknüpfen, kommt es zum Zugriff verschiedener Staaten auf denselben Steuergegenstand, die sog. Doppelbesteuerung.


    Unbeschränkte Steuerpflicht

    Die "normale" Steuerpflicht bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland.


    Beschränkte Steuerpflicht

    Steuer auf bestimmte Quellen im Inland, erhoben von Personen, die keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland haben. Die Anknüpfung an den Wohnsitz und an die Quelle kann dazu führen, dass eine Person im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist und in einem anderen Land zusätzlich beschränkt steuerpflichtig oder auch nochmals in dem anderen Land unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies führt also zu Doppelbesteuerung.

    Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gibt es u.a. folgende Methoden: Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer, Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt.


    Anrechnung der ausländischen Steuer

    Es wird zunächst ausgerechnet, wieviel deutsche Steuer auf die ausländischen Einkünfte entfallen. Von diesem Betrag kann die anrechenbare ausländische Steuer abgezogen werden. Dadurch vermindert sich die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer. D.h., dass falls sich keine deutsche Steuer ergibt, auch keine ausländische Steuer abgezogen werden kann. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt. Bei steuerfreien Einkünften ist keine Anrechnung möglich, da diese nur beimr Progressionsvorbehalt angesetzt werden.


    Abzug der ausländischen Steuer

    Statt der Anrechnung der ausländischen Steuer kann auf Antrag die im Ausland gezahlte Steuer als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Abzug der ausländischen Steuer ist im Regelfall nur vorteilhafter als die Anrechnung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, da sich der Betrag dann wenigstens über den Verlustrück- bzw. -vortrag nach § 10 d EStG auswirkt.


    Progressionsvorbehalt

    Da die ausländischen Einkünfte in diesem Fall als steuerfrei behandelt werden, werden sie bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens zunächst nicht hinzugerechnet. Normalerweise kann man aus den Steuertabellen aufgrund des zu versteuernden Einkommens die festzusetzende Einkommensteuer ablesen. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass dem errechneten zu versteuernden Einkommen der Betrag der ausländischen Einkünfte hinzugerechnet wird und für den dann höheren Betrag der Steuerbetrag abgelesen wird. Es wird das Verhältnis der abgelesenen Steuer zu dem zu versteuernden Einkommen (inkl. ausländische Einkünfte) als Prozentsatz berechnet und dieser Prozentsatz auf das ursprünglich errechnete zu versteuernde Einkommen (ohne ausländische Einkünfte) angewendet. Es ergibt sich daraus eine höhere Steuer als bei einem direkten Ablesen aus der Steuertabelle.

    Grundsätzlich gibt es auch einen negativen Progressionsvorbehalt. Dabei wird entsprechend ein Verlust berücksichtigt. Es ist dabei aber zu beachten, dass § 2 a EStG bei manchen Einkünften den negativen Progressionsvorbehalt untersagt.


    Einzelveranlagung + Grundtabelle / Zusammenveranlagung + Splittingtabelle

    Normalfall ist die Einzelveranlagung. Auf das errechnete zu versteuernde Einkommen wird die Grundtabelle angewendet, um den festzusetzenden Steuerbetrag abzulesen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, kann eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Dazu werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Auf das errechnete zu versteuernde Einkommen wird die Splittingtabelle angewendet. Diese ergibt sich, wenn man den Betrag des zu versteuernden Einkommens halbiert, dafür die Steuer in der Grundtabelle abliest und diesen Steuerbetrag anschließend verdoppelt.

    Es ergibt sich im Regelfall aus dieser Berechnungsmethode eine niedrigere Steuerfestsetzung, es sei denn beide Ehegatten verdienen gleich viel.


    Quellensteuer

    Anknüpfungspunkt für die Steuer ist die Einkunftsquelle. Werbungskostenpauschbetrag bei den Einküenften aus Kapitalvermoegen 51,-Euro bei Einzelveranlagung bzw. bei Zusammenveranlagung 102,-Euro. Sparerfreibetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen 1.370,-Euro (bis 2006) bzw. 750,-Euro (ab 2007) bei Einzelveranlagung bzw. bei Zusammenveranlagung 2.740,- Euro (bis 2006) bzw. 1.500,-Euro (ab 2007).


    Kassenstaatsprinzip

    Wird ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber der öffentlichen Hand tätig, so hat i.d.R. unabhängig vom Ort der Tätigkeit der Kassenstaat das Besteuerungsrecht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich nur, wenn der Empfänger die Staatsangehörigkeit des Tätigkeitsstaates hat. Das Besteuerungsrecht des Kassenstaats greift nur ein, wenn der Staat bzw. eine seiner Gebietskörperschaften Schuldner des Lohns ist. Es reicht nicht aus, dass der Staat nur die Zahlung für einen anderen Arbeitgeber ausführt, der selbst nicht ein Arbeitgeber der öffentlichen Hand ist.


    Und zur Abrundung ein paar Faustregeln:

    1. Ein DBA kann in Deutschland die Steuerpflicht nicht begründen oder erhöhen. (Deshalb empfiehlt es sich, zuerst nachzuschauen, ob überhaupt nach deutschen Besteuerungsregeln Einkünfte vorliegen.)

    2. Ein DBA kann das Besteuerungsrecht Deutschlands beschränken. (D.h. es kann vorkommen, dass zwar Einkünfte vorliegen, diese aber nicht besteuert werden dürfen).

    3. Es ist keinem der beiden Staaten erlaubt, Einkünfte allein wegen ihrer Steuerfreiheit im anderen Staat zu besteuern. Mittlerweile gibt es aber Regelungen in einigen DBAs, die die Steuerfreiheit nur vorsehen, wenn die tatsächliche Versteuerung im anderen Staat nachgewiesen wird (sog. Rückfallklauseln). In Deutschland gibt es § 50 d Abs. 8 EStG, der die Steuerfreiheit der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur dann zulässt, wenn die Versteuerung im anderen Staat nachgewiesen wird oder dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Außerdem wurde § 50 d Abs. 9 EStG neu eingefügt.

    4. Ein DBA verändert nationale Begriffsdefinitionen nicht. Die DBAs enthalten daneben eigenständige Begriffe (auch wenn sie die gleichen Worte benützen). Soweit ein DBA keine eigenen Definitionen enthält, sind die Begriffe nach innerstaatlichem Recht auszulegen.

    5. Ein DBA verändert nationale Einkunftsarten und deren Ermittlung nicht, d.h. die Höhe der Einkünfte wird nach innerstaatlichem Recht ermittelt.


    Fachliteratur

    * Steuerlexikon Teile II und III, Erich Fleischer Verlag
    * Dipl. Finanzwirt Hartmut Förster: Praxis der Besteuerung von Auslandsbeziehungen Typische Fallgestaltungen für Inländer im Ausland und Ausländer im Inland, Luchterhandverlag.
    * Fränznick, Schutter: Praktikum der Besteuerung ausländischer Einkünfte - Einführung und Erläuterungen zum amtlichen Steuererklärungsvordruck, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln.
    * Günter Dressler: Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre steuerliche Ueberprüfung, Luchterhandverlag
    * Debatin, Wassermeyer: DBA, C.H. Beck Verlag
    * IStR, Zeitschrift für europäische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung, Verlag C.H.Beck München
    * Haufe Office Professional



    Artikel vom: 19.10.2001, Kompendium IStR 2001 - 2008

    Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.10.2001, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.