ITS - International Tax Structures

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    Switch-over-Klauseln und Remittance-Base-Prinzip
    IStR - Die sog. Switch-over-Klauseln, das Remittance-Base-Prinzip und weitere Sonderklauseln

    Von Dipl.-Finw. Michael Schmitt

    Switch-over-Klauseln


    Für Qualifikations- oder Zurechnungskonflikte finden sich in einzelnen DBAs sog. Switch-over-Klauseln. Qualifikationskonflikte können darin bestehen, dass die Staaten entweder Einkünfte jeweils unter verschiedene Abkommensbestimmungen subsumieren oder dass die Einkünfte jeweils unterschiedlichen Personen zugerechnet werden.

    Durch die Qualifikationskonflikte können Doppelbesteuerungen, aber auch Doppelentlastungen entstehen. Die Wirkung der Klauseln ist, dass der Wohnsitzstaat statt der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anwendet.

    Derartige Klauseln sind in folgenden DBAs enthalten: Dänemark, Italien, Kanada, Mexiko, Mongolei, Namibia, Norwegen, Österreich, Pakistan, Russische Förderation, Schweden, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Lettland, Estland, Litauen, USA.

    Vor Anwendung einer Switch-over-Klausel ist zunächst ein Konsultations- oder Verständigungsverfahren durchzuführen. Zum Verständigungsverfahren verweise ich auf das BMF- Schreiben vom 1.7.97 (BStBl 97 I 717).

    Remittance-Base-Principle


    Manche Staaten wenden das Remittance-Base-Principle an, d.h. sie besteuern bestimmte Einkünfte nur, wenn diese in den Wohnsitzstaat überwiesen oder dort empfangen werden. Entsprechende Klauseln in den DBAs sehen vor, dass der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht nur ermäßigt, wenn insoweit die Besteuerung im Wohnsitzstaat nachgewiesen wird.

    Derartige Klauseln, auch Überweisungsklauseln genannt, finden sich in folgenden DBAs: Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Malta, Trinidad und Tobago, Zypern, Singapur (zu Zyperns s.a. BStBl 2001 II 196, dazu Aufsatz in IStR 2002 S. 688).

    Nach dem Kommentar Vogel ist diese Überweisungsklausel in bezug auf Großbritannien nur auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Ruhegehälter und Renten sowie sonstige Einkünfte (= in vorherigen Artikeln nicht behandelte Einkünfte) anzuwenden.

    Weitere Sonderklauseln


    In folgenden DBAs ist geregelt, dass keine Freistellung im Quellenstaat erfolgt, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht steuerpflichtig sind:

    * Portugal für sonstige Einkünfte (= in vorherigen Artikeln nicht behandelte Einkünfte).
    * Großbritannien für im DBA nicht besonders behandelte Einkünfte.
    * Südafrika für Dividenden aus Streubesitz, Lizenzen, selbständige und unselbständige Tätigkeit, Ruhegehälter und sonstige Einkünfte.
    * Indien für selbständige und unselbständige Tätigkeit.
    * Italien für Einkünfte aus Personengesellschaften.
    * Marokko für im Wohnsitzstaat von der üblichen steuerlichen Behandlung ausgenommene Einkünfte.

    Manche Staaten besteuern nur die Einkünfte, die die in ihrem Staat Ansässigen dort erzielen, also keine ausländischen Einkünfte. Es handelt sich um eine territorial begrenzte Besteuerung. In den folgenden DBAs finden sich entsprechende Klauseln, die bewirken, dass die Einkünfte einer in einem dieser Staaten ansässigen Person, soweit sie aus deutschen Quellen stammen, der deutschen Steuerpflicht unterliegen: Kenia, Namibia, Sambia.

    Hinweis: In derartigen Fällen ist auch § 50d Abs. 9 EStG zu prüfen (siehe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).


    Artikel vom: 01.01.2007, Kompendium IStR 2001 - 2008

    Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 01.01.2007, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.