Japan – Land der aufgehenden Sonne
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Sascha Michel Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Doppelbesteuerung bei weniger als 183 Tagen
Hallo zusammen,
ich hoffe ich finde ein wenig Hilfe bei euch. Ich arbeite für eine deutsche Firma in der Tochtergesellschaft in Japan. Ich bin nun schon seit mehr als 1,5 Jahren hier und genieße die restliche verbleibende Zeit noch.
Aktuell habe ich aber folgendes Problem.
Im Jahr 2007 habe ich in Deutschland voll Steuern gezahlt.
Gleichzeitg musste ich Japan die Income und die Resident Tax bezahlen für die Zeit die ich hier war.
Ich war in Summe weniger als 183 Tage in Japan
Ich habe ein Visum, mein Status in Japan ist "non-permanent residen/taxpayer"
Jetzt habe ich die Steuern aus dem Jahr 2007 in Deutschland zurückgefordert (nur für die Zeit die ich in Japan war), was aber abgelehnt wurde mit der Begründung der 183 Tage Regel.
Im Moment sagt also das deutsche Finanzamt ich bin steuerpflichtig und das japanische ebenso.
Ich hoffe hier kann mir jemand den Sachverhalt erklären?
MFG
Sascha Michel
- 28 Jan 2009, 07:17 am
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Sascha Michel Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: Doppelbesteuerung bei weniger als 183 Tagen
Hallo Michael,
danke für die schnelle Antwort. Ja os habe ich dies auch gelesen, allerdings nutzt japanische Finanzamt wohl insgeheim ein Ausnahmeregelung. Ich werde dies weiter verfolgen und mal sehen was die Steuerberater usw. so herausbekommen werden.
Gruß
Sascha
- 28 Jan 2009, 09:27 am
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Sebastian Pawlita Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^3: Doppelbesteuerung bei weniger als 183 Tagen
Vielleicht hilft das ein bisschen:
I. VORAUSSETZUNGEN DER 183-TAGE-REGELUNG
Für den von Sascha im Jahr 2007 für seine Tätigkeit in Japan bezogenen Arbeitslohn gilt die 183-Tage-Regelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Sascha war in Deutschland im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ansässig, hat aber in Japan gearbeitet.
2. Im Jahr 2007 war er nicht mehr als 183 Tage in Japan.
3. Das Stammhaus (hier: die Muttergesellschaft) in Deutschland hat den Arbeitslohn getragen - entweder dadurch, dass es ihn selbst an Sascha gezahlt hat, oder (falls die japanische Tochtergesellschaft den Arbeitslohn gezahlt hat) dadurch, dass es der japanischen Tochtergesellschaft das Geld erstattet hat.
II. FOLGEN DER 183-TAGE-REGELUNG
Wenn die 183-Tage-Regelung gilt, darf Japan infolge des Doppelbesteuerungsabkommens den Arbeitslohn nicht besteuern. In diesem Fall hätte das deutsche Finanzamt recht; Sascha müsste versuchen, die zuviel gezahlten japanischen Steuern vom japanischen Finanzamt zurückzuholen.
Wenn die 183-Tage-Regelung NICHT gilt, darf hingegen Deutschland infolge des Doppelbesteuerungsabkommens den Arbeitslohn nicht besteuern. In diesem Fall müsste Sascha versuchen, die zuviel gezahlten deutschen Steuern vom deutschen Finanzamt zurückzuholen (u.U. Nachweis der Entrichtung der japanischen Steuern erforderlich). Auch wenn in diesem Fall Deutschland den Arbeitslohn selbst nicht besteuert, bewirkt dieser dennoch - quasi als "Wermutstropfen" - eine Erhöhung des Steuersatzes für die übrigen, von Sascha im Jahr 2007 in Deutschland zu versteuernden Einkünfte (sog. Progressionsvorbehalt). Je höher diese übrigen Einkünfte, desto geringer jedoch die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts.
III. HIER BESONDERS WICHTIG: ORT VON SASCHAS ANSÄSSIGKEIT
Wie oben bereits unter I.1. angesprochen, setzt die 183-Tage-Regelung voraus, dass Sascha, während er in Japan gearbeitet hat, noch in Deutschland ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gewesen ist. Ein Steuerberater müsste insbesondere diesen Punkt prüfen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Person dort ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel: Nehmen wir an, Sascha ist am 1. Oktober 2007 nach Japan gezogen, um dort seine Arbeit bei der japanischen Tochtergesellschaft zu beginnen. Wenn er deshalb am 30. September 2007 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat und bis heute nur im Rahmen von Urlaub und/oder Geschäftsreisen nach Deutschland zurückgekehrt ist, ist er seit dem 1. Oktober 2007 nicht mehr in Deutschland, sondern in Japan ansässig. Der Arbeitslohn, den Sascha seit dem 1. Oktober 2007 für seine Tätigkeit in Japan bezogen hat, unterliegt nicht der deutschen Einkommensteuer. Allerdings sorgt der sog. Progressionsvorbehalt dafür, dass der japanische Arbeitslohn, den Sascha für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2007 bezogen hat, die Einkommensteuer auf die übrigen, von Sascha im Jahr 2007 in Deutschland zu versteuernden Einkünfte verteuert (wobei dieser Effekt umso geringer ist, je höher die übrigen Einkünfte sind). Japanischer Arbeitslohn für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2008 bewirkt hingegen keine Steuerprogression in Deutschland mehr.
Seinen Wohnsitz in Deutschland gibt ein Steuerpflichtiger auf, wenn er beispielsweise seine Wohnung verkauft, kündigt oder langfristig vermietet, sich ihrer also derart entledigt, dass er sie nicht mehr für sich selbst als Unterkunft nutzen kann. Ein Indiz (aber kein Beweis) für die Wohnungsaufgabe ist die Abmeldung bei der Ordnungsbehörde. Selbstverständlich darf der Steuerpflichtige auch keine Ersatzwohnung zurückbehalten (etwa ein Zimmer bei der Familie oder bei Freunden, das er jederzeit nutzen kann). Wenn es um die Begründung der deutschen Steuerpflicht geht, sind die deutschen Finanzbehörden erfinderisch. So mögen sie es durchaus als das Zurückbehalten einer Wohnung ansehen, wenn der Steuerpflichtige über einen Schlüssel zum Haus seiner Eltern verfügt, wo jederzeit ein Bett für ihn bereit steht.
Den Nachweis der Wohnsitzaufgabe muss der Steuerpflichtige führen.
IV. DOPPELTER WOHNSITZ
Wenn in meinem Beispielsfall
- Sascha seinen deutschen Wohnsitz nicht aufgegeben hat, bevor er nach Japan gezogen ist, oder
- er trotz seiner Arbeit in Japan weiter seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat,
sieht das Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die deutschen und japanischen Finanzbehörden im gegenseitigen Einvernehmen denjenigen Staat bestimmen, in dem Sascha als ansässig gilt. Solange durch ein derartiges - leider langwieriges - Verständigungsverfahren der Ansässigkeitsstaat nicht bestimmt ist, bleibt es bei der Doppelbesteuerung.
MAN KANN ALLEN ZUKÜNFTIGEN DEUTSCHEN EXPATS DAHER NUR RATEN, VOR DEM UMZUG NACH JAPAN IHREN DEUTSCHEN WOHNSITZ AUFZUGEBEN!
V. Nachdem ich als Anwalt arbeite: Bevor Missverständnisse aufkommen, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Ausführungen eine reine Gefälligkeit und nicht auf den Abschluss eines Mandatsverhältnisses gerichtet sind. Sie stellen meine private Auffassung dar und haben nichts mit meinem Arbeitgeber zu tun. Deshalb: Keine Haftung... Ich finde es einfach sympathisch, wenn sich jemand für Japan interessiert.
Ist jetzt etwas länger geworden, aber vielleicht sind die Infos von Interesse.
Sebastian.
- 28 Jan 2009, 2:00 pm
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Sascha Michel Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^4: Doppelbesteuerung bei weniger als 183 Tagen
Vielen Dank, das ist ja eine super Ausführung.
I. VORAUSSETZUNGEN DER 183-TAGE-REGELUNG
Für den von Sascha im Jahr 2007 für seine Tätigkeit in Japan bezogenen Arbeitslohn gilt die 183-Tage-Regelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Sascha war in Deutschland im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ansässig, hat aber in Japan gearbeitet.
--> trifft zu
2. Im Jahr 2007 war er nicht mehr als 183 Tage in Japan.
--> trifft zu
3. Das Stammhaus (hier: die Muttergesellschaft) in Deutschland hat den Arbeitslohn getragen - entweder dadurch, dass es ihn selbst an Sascha gezahlt hat, oder (falls die japanische Tochtergesellschaft den Arbeitslohn gezahlt hat) dadurch, dass es der japanischen Tochtergesellschaft das Geld erstattet hat.
--> trifft zu
II. FOLGEN DER 183-TAGE-REGELUNG
Wenn die 183-Tage-Regelung gilt, darf Japan infolge des Doppelbesteuerungsabkommens den Arbeitslohn nicht besteuern. In diesem Fall hätte das deutsche Finanzamt recht; Sascha müsste versuchen, die zuviel gezahlten japanischen Steuern vom japanischen Finanzamt zurückzuholen.
--> somit gilt die 183 Tage Regel
III. HIER BESONDERS WICHTIG: ORT VON SASCHAS ANSÄSSIGKEIT
Wie oben bereits unter I.1. angesprochen, setzt die 183-Tage-Regelung voraus, dass Sascha, während er in Japan gearbeitet hat, noch in Deutschland ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gewesen ist. Ein Steuerberater müsste insbesondere diesen Punkt prüfen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen ist eine Person dort ansässig, wo sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
--> jetzt wird es komliziert. Ich habe weiterhin eine Wohnung in Deutschland (in der in der Zeit mein ganzes Zeugs stand und meine von Freundin genutzt wurde).
Gleichzeitig habe ich aber auch eine Wohnung in Japan (die in der Alien Card eingetrage ist).
Somit habe ich 2 Wohnsitze und der nächste Absatz trifft zu
IV. DOPPELTER WOHNSITZ
Wenn in meinem Beispielsfall
- Sascha seinen deutschen Wohnsitz nicht aufgegeben hat, bevor er nach Japan gezogen ist, oder
- er trotz seiner Arbeit in Japan weiter seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat,
Ich denke das dies sehr stark Auslegungssache ist, aber am Ende wird man sagen, dass mein Wohnsitz Deutschland war. Nichtsdestotrotz werde ich darauf drängen ein solches Verfahren einleiten zu lassen.
Gruß
Sascha
- 29 Jan 2009, 02:02 am
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Sebastian Pawlita Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^6: Doppelbesteuerung bei weniger als 183 Tagen
Alexander Rudolph schrieb:
Sehr interessant, vielen Dank für die Ausführung.
Allerdings entsprechen die Aussagen bezüglich der Wohnung und des Schlüssels (freilich nur ein Beispiel) nicht den Informationen, die ich von dem für mich zuständigen Finanzamt erhalten habe. Das verwirrt und besorgt mich etwas ;)
Dazu kann ich nur sagen: Glück gehabt...
Ich habe sogar (vorsichtshalber für ein angebrochenes Jahr) eine vollständige Steuererklärung eingereicht, die als "uninteressant" befunden und zurückgeschickt wurde, da nur mein gewöhnlicher Aufenthaltsort von Interesse (nicht aber wo ich angemeldet bin, egal mit wievielen Wohnsitzen auch immer) und die 183 Tage deutlich überschritten waren.
MAN KANN ALLEN ZUKÜNFTIGEN DEUTSCHEN EXPATS DAHER NUR RATEN, VOR DEM UMZUG NACH JAPAN IHREN DEUTSCHEN WOHNSITZ AUFZUGEBEN!
Aus persönlicher Erfahrung jedoch: Bei all denjenigen, die weiterhin ein deutsches Bankkonto führen wollen und noch viel wichtiger, bei all denen, die eine Privatversicherung in Deutschland haben (auch Anwartschaften), kann ich nur dringendst ABRATEN sich in Deutschland abzumelden! Und der japanische Versicherungsschutz ist bekanntlich weit entfernt von auch nur ausreichend. Von der Zahnversorgung noch gar nicht gesprochen...
An- und Abmeldung sind nur ein Indiz, kein Beweis dafür, dass ein Wohnsitz besteht bzw. nicht besteht. Man kann deshalb seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben (Mietvertrag kündigen, Wohnung verkaufen o.ä.) und - weil es aus außersteuerlichen Gründen praktisch ist - angemeldet bleiben. Allerdings ist es wohl melderechtlich nicht erlaubt, ins Ausland umzuziehen, ohne sich in Deutschland abzumelden.
- 26 Apr 2009, 9:14 pm
