Die rechtliche Einordnung der elektronischen Zigarette ist heute noch ungeklärt. Behörden und auch Staatsanwälte orden die elektronische Zigarette teilweise als Arzneimittel ein. Dies ist ohne eine Gesetzesänderung nicht ohne weiteres möglich:
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Forum Junger Mediziner
Uppdateringar
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2012/01/31
Rechtliche Einordnung der elektronischen Zigarette
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2012/01/24
Arzeimittelrecht - Zulässigkeit von Re-Importen von Arzneien durch Apotheken / § 73 AMG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 zum Aktenzeichen – I ZR 211/10 – entschieden, dass die Vorschrift des § 73 Absatz 1 Satz 1a AMG (Verbringungsverbot) dann keine Anwendung findet, wenn die Arzneien von einer Apotheke eines Drittlandes im Sinne der Vorschrift direkt an eine deutsche Apotheke versandt werden. Endverbraucher im Sinne der Vorschrift § 73 AMG ist der Kunde / Patient. Auch wenn faktisch zwischen dem Kunden / Patienten und der ausländischen Apotheke ein Kaufvertrag zustande kommt, greift § 73 AMG nicht, wenn die Lieferung an eine deutsche Apotheke als „Vermittler“ erfolgt.
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In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Apotheke folgendes Rabatt- und Vertriebsmodell entwickelt: Die Apotheke arbeitete mit eine Apotheke in Budapest zusammen. Die Apotheke bot ihren Kunden / Patienten Rabatte in Höhe von 22% bei nicht-verschreibungspflichtigen und 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten an, wenn diese bei der Budapester Apotheke bestellten. Sodann lieferte ein Großhändler aus Deutschland die Arzneien nach Budapest und von dort wurden die Arzneien wieder nach Deutschland eingeführt und an die Apotheke geliefert, die diese dann den Kunden / Patienten mit den entsprechenden Rabatten übergab.
Hinsichtlich des Vertriebsmodells hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Stellung bezogen.
Was die Rabattierung anbelangt, war die Rabattierung der preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel unzulässig. Dieses Vorgehen verstößt gegen die in Deutschland geltenden arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften.
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
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2012/01/24
Braucht Deutschland das Patientenrechtegesetz?
Nachdem am 16.01.2012 das Bundesministerium Justiz und das Bundesministerium Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) vorgelegt hat, sind die Diskussionen um dieses Gesetz wieder aufgeflammt.
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Es stellt sich aber nach diesseitiger Ansicht in der Tat die Frage, ob Deutschland ein solches Gesetz braucht.
Nach dem Entwurf des Gesetzes soll im Wesentlichen das Bürgerliche Gesetzbuch um Grundsätze zum medizinischen Behandlungsvertrag ergänzt werden. Ziel soll die Stärkung der Rechte von Patienten und Patientinnen sein.
Die Änderungen im Rahmen der §§ 630 ff. BGB n.F. sollen die durch die Rechtsprechung gefestigten Grundsätze festschreiben. Neben den Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag werden umfassende Aufklärungs- und Dokumentationspflichten für den Arzt niedergeschrieben. Das Recht des Patienten auf Einsichtnahme der Behandlungsunterlagen wird gesetzlich verankert. Im Falle des Vorwurfes eines Behandlungsfehlers wird festgeschrieben, dass bei der Feststellung eines „groben Behandlungsfehlers“ sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt.
All diese Grundsätze, die nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch auf der Grundlage des Patientenrechtgesetzes verankert werden sollen, gelten aber auch heute schon. Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden über das allgemeine Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gebracht. Es bleibt damit bei dem status quo – dieser ist einzig nunmehr in einem Gesetzesentwurf nachlesbar.
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Medizinrecht
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