Regionalforum für Krefeld

Regionalforum für Krefeld

Posts 1-1 of 1
  • Olaf Möhring
    Olaf Möhring    Premium Member   Group moderator
    The company name is only visible to registered members.
    GewerbeR: Gewerbeuntersagung trotz Insolvenzverfahrens?
    Im Gewerberecht ein Klassiker:

    Wegen rückständiger Steuerschulden untersagt das Gewerbeamt dem Gewerbetreibenden die weitere Ausübung seines Gewerbes, zumeist verbunden mit sofortiger Schließung. Begründung: Unzuverlässigkeit aufgrund "ungeordneter Vermögensverhältnisse".

    Dem Betroffenen wird damit die Erwerbsgrundlage genommen, die er zur Begleichung seiner Schulden doch so dringend weiterhin benötigen würde. Das Gewerbeamt sägt dem Betroffenen also ausgerechnet den Ast ab, auf welchem er (so gerade noch) sitzt.

    Ratlos sucht der Betroffene nun seinen Anwalt auf, der damit in aller Regel einen schwer lösbaren Fall auf dem Tisch hat.

    Vielfach hilft dann nur noch ein Gang, den die meisten scheuen: der zum Insolvenzgericht.

    Wenig bekannt ist insoweit die Vorschrift des § 12 Gewerbeordnung (GewO). Danach sind die Untersagung des bei Insolvenzantrag ausgeübten Gewerbes oder der Widerruf der Zulassung desselben wegen Unzuverlässigkeit aufgrund "ungeordneter Vermögensverhältnisse" für die Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig.

    Dies hat jüngst das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 14.04.2010 (Aktenzeichen: 5 K 11/10.TR) bestätigt.

    Kläger war ein Gastwirt mit ca. 55.000 € Steuerschulden. Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gestattete ihm der Insolvenzverwalter, sein Gewerbe fortzuführen. Sodann erhielt der Kläger vom beklagten Landkreis wegen angeblicher Unzuverlässigkeit die Gewerbeuntersagung, gegen die er klagte.

    Das Gericht hielt zwar die Gewerbeuntersagung wegen der Höhe der Steuerschulden für grundsätzlich berechtigt, stellte jedoch klar, dass die Entscheidung des Amts nicht die Entscheidung der Gläubigerversammlung vorweg nehmen dürfe und der Zweck des § 12 GewO, dem Betroffenen einen Neuanfang zu ermöglichen, nicht durch eine Gewerbeuntersagung unterlaufen werden dürfe.

    Die Gerichtsentscheidung dürfte auf Fälle, in den statt bzw. neben Steuerschulden rückständige Sozialabgaben Grund für die Gewerbeuntersagung sind, entsprechend anzuwenden sein.

    Wichtig bei dennoch erfolgender Gewerbeuntersagung durch das Amt ist für den Betroffenen die Fristwahrung:

    Gegen den Untersagungsbescheid muss in den meisten Bundesländern zunächst schriftlicher Widerspruch eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, muss die Klage beim Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Soweit das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde (so zu meinem großen Bedauern in Nordrhein-Westfalen), muss direkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Untersagungsbescheids geklagt werden. Soweit ausnahmsweise Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Bescheid fehlt, läuft anstelle der Monatsfrist eine Jahresfrist ab Zustellung.

    Olaf Möhring
    Fachanwalt für Verwaltungsrecht