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Patrick Imgrund Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Das Fotografieren von Baudenkmälern als auch privaten Wohnhäusern zu gewerblichen Zwecken ist rechtens. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg nunmehr ausdrücklich entschieden (Az.:5 U 12/09, 5 U 3/09, 5 U 14/09) . Entsprechend der gerichtlichen Entscheidung liegt keine Verletzung des Eigentumsrechts durch gewerbliches Fotografieren vor. Somit sind von freiberuflichen Fotografen oder gewerblichen Händlern keine Nutzungsentgelte an den Eigentümer für die Verwertung von Fotos zu zahlen.05 Mar 2010, 09:45 amFür alle Fotofreunde!
Ein Eingriff in das Eigentumsrecht setzt eine Substanzverletzung des Eigentums voraus, welcher bei einem Ablichten gerade nicht gegeben ist. Etwas anderes dürfte nur dann gelten, sofern durch das gewerbliche Ablichten selbst eine Substanzverletzung vorliegt. Denkbar wäre dies beispielsweise indem Parkanlagen beschädigt werden, der Hauseingang versperrt wird etc.
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