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Nadja Shah Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Österreich: OGH- Prüfpflicht für Betreiber von Online-Foren
VON CLEMENS PICHLER (Die Presse) 22.01.2007
Ehrenbeleidigung.
Höchstgericht bejaht Unterlassungsanspruch bei rufschädigenden Gästebuchbeiträgen.
LECH/BLUDENZ. Betreiber von Online-Foren können verpflichtet sein, die Inhalte auf ihrer Website zu überprüfen und im Fall von offenkundiger Rechtswidrigkeit zu löschen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs bejaht, der zuvor auf problematische Inhalte hingewiesen worden war.
Die Beklagte war Betreiberin einer Website (Host-Provider) und ermöglichte dort anderen Internet-Nutzern, Beiträge im Online-Gästebuch zu platzieren. Unter einem Pseudonym beschimpfte ein Nutzer einen Hotelier massiv ("Der schlechteste Wirt von Österreich") und unterstellte ihm rechtswidriges Verhalten. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Beitrag zu entfernen, und tat dies auch sofort.
Ein anderer anonymer Nutzer bezog sich aber auf den ehrenbeleidigenden Beitrag und bestätigte die Vorwürfe. Der Hotelier klagte die Betreiberin der Website und beantragte eine Einstweilige Verfügung: Die Beklagte habe es zu unterlassen, rufschädigende und ehrenbeleidigende Beiträge über den Kläger online zu veröffentlichen. .....
Der OGH kommt zu dem Schluss, dass dem Provider grundsätzlich rechtswidrige Beiträge anderer Nutzer nicht zuzurechnen sind. Bei der Nutzung darf jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Beitrag die Meinung des Providers wiedergibt. Der rechtswidrige Beitrag darf auch nicht durch das Verhalten des Providers provoziert werden.
Eine allgemeine Verpflichtung des Providers zur Vorabkontrolle von Beiträgen besteht nicht. Es besteht auch keine allgemeine Überwachungspflicht.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Provider nicht verpflichtet ist, den Inhalt des Gästebuches zu überwachen und Beiträge zu löschen, wenn diese Rechte Dritter offensichtlich verletzen. Wurde dem Provider schon eine Rechtsverletzung bekannt gegeben, besteht eine besondere Kontrollpflicht bei weiteren Beiträgen, da sich damit die Gefahr von weiteren Rechtsverletzungen konkretisiert. Für die Beklagte sind ab diesem Zeitpunkt weitere rufschädigende Beiträge erkennbar gewesen. Nach der Bekanntgabe der Rechtsverletzung ist der Provider nicht nur verpflichtet, den jeweiligen Beitrag zu löschen, sondern auch das Gästebuch laufend zu beobachten, ob erneut derartige Beiträge über den Betroffenen verfasst werden. Dies sei im konkreten Fall auch zumutbar gewesen. Auf Grund der Verletzung dieser besonderen Kontrollpflicht bejahte der OGH den Unterlassungsanspruch.
Die Entscheidung trifft auch auf inhaltlich gleich gelagerte Fälle bei Online-Leserbriefen und Online-Diskussionsforen zu. Dabei wird grundsätzlich nicht zwischen privaten und kommerziellen Betreibern einer Website unterschieden. Der OGH geht nicht näher auf den Umfang der besonderen Prüfpflicht ein. Die Löschung nach einer Woche sei aber jedenfalls verspätet. Bei der Beurteilung einer Pflichtverletzung wird auf den konkreten Fall abzustellen sein. Nicht professionelle Betreiber einer Website, die daraus auch wirtschaftlich nicht profitieren, sind hier wohl besser zu stellen.
Wenden sich betroffene Personen nun direkt an den Provider, ist dieser zur selbstständigen Kontrolle und Löschung zukünftiger rechtswidriger Beiträge verpflichtet. Was diese besondere Prüfungspflicht konkret vom Provider abverlangt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Quelle:
http://www.diepresse.com/Artikel.aspx?channel=e&ressort=...
- 31 Jan 2007, 4:42 pm
