Patentforum - Patente und Lizenzen vermarkten

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Posts 1-9 of 9
  • Gabriele Lässer
    Gabriele Lässer    Group moderator
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    Erstlingspatent
    Hallo zusammen,

    keine bisher entwickelte Methode ist in der Lage, Daten so effizient zu komprimieren wie das menschliche Gehirn. Dessen Funktionsweise auf Computern abzubilden war Ziel unserer Arbeit. Unvermeidbar ist dabei der Kompressionseffekt, der als "Nebenprodukt" entsteht.

    Damit ist beispielsweise verlustfreie Video- und Streamingkompression möglich. Das Verfahren möchte ich gerne patentieren lassen. Mein Sitz ist in Österreich, ein nationales Patent wäre wohl kaum ausreichend.

    Wie gehe ich günstigerweise vor?
    Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

    Freundlicher Gruß
    Gabriele Lässer
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  • Gabriele Lässer
    Gabriele Lässer    Group moderator
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    Re^2: Erstlingspatent - Patente Wo und wie anmelden
    Hallo Herr Demuth,

    Eine DE ( deutsche ) und US ( amerikanische ) Anmeldung.
    Die Kosten sind überschaubar, und Sie haben vorab die wichtigsten Zielmärkte.
    Innerhalb eines Jahres können Sie andere Länder nachmelden.
     
    Alternative: WO Anmeldung: Hier haben Sie 30 Monate Zeit
    weitere Länder zu benennen, d.h. genügend Zeit um Ihr Patent
    möglichen Kunden vorzustellen, und weitere Investitionen
    in den Schutz der Idee abzuwägen.
     
    Gruss, Ihr Ulrich Demuth
    Vielen Dank für die freundliche Info.

    Wenn Sie es angemeldet haben, schicken Sie mal einen Link.
    Klingt nach einem interessanten, alternativen Kompressionsverfahren !

    Wir diskutieren das noch. Wenn ich was Neues weiß, melde ich mich bei Ihnen, hab's mir auch vorgemerkt, damit ich es nicht vergesse :-).

    Liebe Grüße
    Gabriele Lässer
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  • Dr. Volker Jordan
    Dr. Volker Jordan    Premium Member
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    Re: Erstlingspatent
    Sehr geehrte Frau Lässer,

    zu den hier angesprochenen Themen ist anzumerken bzw. richtig zu stellen, dass ein Kompressionsverfahren für die Übertragung von Video- und ähnlichen Daten durchaus dem Patentschutz zugänglich ist, sowohl nach der Praxis und Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes, wie auch nach der Praxis und Rechtsprechung des Deutschen Patent- und Markenamt bzw. der mit solchen Fragen befassten deutschen Gerichte.

    Es ist eine Fehlvorstellung, dass nur hardware-implementierte Algorithmen, die eine Kompression durchführen, patentierbar sind. Zwar ist nach dem Europäischen Patentübereinkommen und entsprechend auch nach der deutschen Rechtslage Patentschutz für „Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfung; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ ausgeschlossen. Dies gilt aber nur, soweit Patentschutz hierfür „als solches“ angestrebt ist.

    Dies bedeutet, dass Buchhaltungssoftware, software/computer-implementierte Geschäftsverfahren usw. durch das Europäische Patentamt und in Deutschland in der Regel nicht patentierbar sind bzw. nicht patentierbar sein sollten (anderes gilt in den USA), dass aber Verfahren, die – wenn durch Software bzw. auf Basis eine Computers implementiert – einen gegenüber der Funktionsweise des Computers zusätzlichen technischen Effekt mit sich bringen, als technisch und damit als patentierbar angesehen werden. Ein Kompressionsverfahren, welches in der Datenübertragung anwendbar ist und ermöglicht, dass über einen gegebenen Kommunikationskanal mit gewisser Bandbreite mehr Daten übertragen werden können als ohne Kompression, ist deswegen als technisches Verfahren grundsätzlich patentierbar.

    Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob ein solches Verfahren gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik patentierbar ist, also im Einzelvergleich gegenüber bekannten Verfahren neu ist und gegenüber dem gesamten Stand der Technik in einer Gesamtschau so genannte „erfinderische Tätigkeit“ aufweist.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes kommt es hierbei allerdings vor allem oder sogar nur auf solche Merkmale an, die selbst technisch sind oder zumindest zur technischen Wirkung des Verfahrens beitragen. Man kann natürlich keine mathematischen Algorithmen als solches patentieren. Ein mathematischer Algorithmus in einem technischen Verfahren zur Kompression kann hingegen durchaus relevant für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Verfahrens gegenüber dem Stand der Technik sein und möglicherweise sogar patentierungsbegründend sein. Hier bewegt man sich allerdings auf einem recht schwierigen und aufgrund sich auch noch weiter entwickelnder Rechtsprechung unübersichtlichen Gebiet, so dass der Ausgang eines für eine solche Patentanmeldung durchgeführten Prüfungsverfahrens schwer vorhersagbar ist, zumal ja auch der zu berücksichtigende Stand der Technik höchstens unvollkommen bekannt sein wird.

    Zu den Anmeldungskosten: die Amtsgebühren für eine europäische Patentanmeldung einschließlich Anmeldegebühr, Recherchengebühr, Benennungsgebühren und Prüfungsgebühr belaufen sich – wenn die Option auf Patentschutz in allen Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens EPÜ (nicht der EG, zum EPÜ gehören auch Nicht-EG-Staaten) offen gehalten werden soll – z.Zt. auf EUR 3.065,--, ohne jede Anwaltsgebühr. Mit der Einreichung der Anmeldung sind zumindest die Anmeldegebühr in Höhe von EUR 170,-- und die Recherchengebühr in Höhe von EUR 1.000,-- fällig. Die übrigen Gebühren können innerhalb einer gewissen Frist nach Veröffentlichung des vom Europäischen Patentamt (EPA) herausgegebenen Recherchenberichts entrichtet werden, wenn man sich auf Grundlage des Recherchenergebnisses noch Patentierungsaussichten ausrechnet.

    Ein Patentanwalt wird zumindest eine Grundgebühr für die Vertretungsübernahme der Anmeldung abrechnen. Stärker ins Gewicht fallen demgegenüber die mit der Ausarbeitung der Anmeldung zusammen hängenden Anwaltskosten. Für computer- bzw. software-bezogene Erfindungen ist die Ausarbeitung einer Anmeldung in der Regel sehr aufwendig, auch in Abhängigkeit von der Unterstützung des Anwalts durch den Erfinder, und können sich beispielsweise im Bereich von EUR 3.000,-- bis 8.000,-- bewegen, je nach Zeitaufwand beim Anwalt.

    Diese Kosten sind gewissermaßen das „Eintrittsgeld“. Es werden dann in der Regel weitere Kosten für die Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen, je nach Verlauf und Aufwand des Patentanwalts. Nach der Erteilung eines Patents kann dann entschieden werden, in welchen Vertragsstaaten des EPÜs das erteilte europäische Patent Wirkung behalten soll. Soweit die Sprache des Patents nicht der jeweiligen nationalen Sprache entspricht, sind nach der momentanen Rechtslage Übersetzungen anzufertigen und beim jeweiligen nationalen Patentamt einzureichen, sog. Nationalisierung oder Validierung des Europäischen Patent in einem jeweiligen Staat. Man muß sich ein Europäisches Patent gewissermaßen als Bündel nationaler Patente vorstellen.

    Mit den Nationalisierungskosten können auf Grund des immer noch bestehenden Übersetzungserfordernisses dann durchaus hohe Kosten auf Sie zu kommen, so dass es sich empfiehlt, gezielt die relevantesten Staaten auszuwählen. Die Entscheidung hierüber braucht aber erst nach der Erteilung des Patents getroffen werden.

    Sofern Sie Ihr Anmeldungsprojekt weiterverfolgen wollen, sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Patentanwalt wenden, trotz der damit verbundenen Anwaltskosten. Ein Laie wird keine einen hinreichenden Schutz gebenden und gute Chancen auf Patentierung habende Anmeldung ausarbeiten können, da hierfür viel Erfahrung erforderlich ist, speziell auch auf dem speziellen und aufgrund der rechtlichen Probleme schwierigen Gebiet von software- und computer-bezogenen Erfindungen.

    Zur Anmeldungsstrategie möchte ich noch auf die schon angesprochene Möglichkeit hinweisen, mit einer deutliche geringere Amtsgebühren kostenden nationalen Patentanmeldung in Deutschland oder Österreich zu beginnen, mit Antrag auf Recherche, und dann innerhalb des Prioritätsjahres darüber zu entscheiden, wo Patentschutz angestrebt wird. Man kann dann auf Grundlage der getätigten ersten nationalen Anmeldung (im Beispielsfall Deutschland oder Österreich) beispielsweise eine europäische Patentanmeldung oder eine PCT- oder WO-Anmeldung einreichen, wobei letztere als „Bündel“ von Anmeldungen in den meisten relevanten Staaten und Regionen anzusehen ist und beispielsweise eine nationale Anmeldung in USA, eine europäische Patentanmeldung, eine japanische Patentanmeldung usw. enthält.

    Innerhalb von 30 bzw. 31 Monaten ab dem Anmeldetag der angenommenen ersten Anmeldung in Deutschland oder Österreich muss die PCT-Anmeldung dann „nationalisiert/regionalisiert“ werden, d. h. es müssen die jeweiligen Erfordernisse vor dem Europäischen Patentamt bzw. den nationalen Patentämtern erbracht werden, was Gebührenzahlungen, Anwaltskosten und Übersetzungskosten (etwa Anfertigung einer japanischen Übersetzung im Falle einer Nationalisierung in Japan) mit sich bringt.

    Die Einreichung einer PCT-Anmeldung als Vorstufe für die Verfolgung einer entsprechenden europäischen Patentanmeldung bzw. nationalen Anmeldung in Japan, USA usw. bringt insoweit Zusatzkosten mit sich, man gewinnt aber zusätzliche Zeit, um über die Weiterverfolgung des Anmeldungsprojekts zu entscheiden. Überdies ist eine Recherche mit einer gutachterlichen Stellungnahme des die Recherche durchführenden Patentamts, für Sie sinnvollerweise das Europäische Patentamt, beinhaltet, was die Entscheidung über die Weiterverfolgung der PCT-Anmeldung als nationale bzw. regionale Anmeldung erleichtert. Ferner können aufgrund des Zeitgewinns auch leichter andere Randbedingungen, etwa Aussichten eines geschäftlichen Erfolgs usw., berücksichtigt werden.

    Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen



    Volker Jordan
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  • Michael Horak
    Michael Horak    Premium Member   Group moderator
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    Re^3: Erstlingspatent
    Hallo,

    in der Tat wird häufig verkannt, dass lediglich Software als solche europaweit vom Patentschutz ausgenommen wurde, aber die genannten Kompressionsverfahren sehr wohl patentfähig sein können, jedoch auch nicht müssen. Urheberrechtsschutz und/oder Geheimhaltung muss ebenfalls in Betracht gezogen werden, da Patentanmeldungen nachvollziehbar sein müssen und veröffentlicht werden, was nachteilig sein kann.

    Ansonsten ist ein nationaler Start in AT sicherlich sinnvoll.

    Viel Erfolg.

    MfG Michael Horak, LL.M.
    Rechtsanwalt, Dipl.-Ing.
    http://www.iprecht.at
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  • Dr. Volker Jordan
    Dr. Volker Jordan    Premium Member
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    Re^3: Erstlingspatent
    Hallo, Herr Walter,

    die Amtsgebühren für eine PCT-Anmeldung belaufen sich z.Zt. auf EUR 2630,- (davon 900,- Anmeldegebühr und 1615,- Recherchegebühr). Im Falle der Weiterverfolgung der PCT-Anmeldung als europäische Patentanmeldung (sog. regionale Phase der PCT-Anmeldung) fällt dann - wenn das EPA das Recherchenamt für die PCT-Anmeldung ist - aber keine weitere europäische Recherchengebühr in Höhe von 1000,- an, was die Amtsgebühren für die PCT-Anmeldung etwas relativiert.

    Anzumerken ist, dass in der Anmeldung eventuell mehre Erfindungen identifiziert werden, für die dann zusätzliche Recherchegebühren anfallen können, wenn alle Erfindungen recherchiert werden sollen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Volker Jordan