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Manfred Lauscher(not a XING member)Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Hallo an Alle
Frage an die Profis !
Bei Patentrecherchen, stoße ich auf ein ein für mich Interessantes EU Patent !
Seit 2004 sind die Patentrechte wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr entfallen.
Die Firma, die die Patentrechte besaß, ging in 2004 in Insolvenz.
Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Meine Frage :
Sind durch die Nichtzahlung der Jahresgebühren und die Verstreichung
entsprechender Fristen, die Patentrechte " Unwiederruflich erloschen" ?
Oder könnte ich durch Kauf der Patentrechte vom Patentinhaber, oder dessen
Insolvenzverwalter, mit Nachzahlung der Jahresgebühren die Patentrechte wieder Aktivieren ?
Für ein kurzes Feedback wäre ich Dankbar.
Schönes WE wünscht
M. Lauscher
- 08 Sep 2007, 4:59 pm
-
Ralf Posenauer Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Ich bin nicht im ersten Studienfach studierter "juristischer Profi", aber einigermaßen erfahren bei "juristischen Konstruktionen" - und sehe bisweilen, abweichend von der anwaltlichen Ansicht, diejenige Entscheidung vorher, die die letzte und höchste Instanz fällt.
Spontan fiel mir ein, daß - eventuell am Rande Ihrer Fragestellung/en - dies bedeutsam sein könnte:
1.
Je nach Situation: Wenn nicht ein (Re-)Aktivieren infragekommt, so ein wieder Neu-Anmelden. Sei es in Absprache / Vereinbarung mit dem (vormaligen ) Rechteinhaber.
2.
Je nach Gesetzeslage im Land des Sitzes des (vorigen) Rechteinhabers wäre denkbar, daß der (vormalige) Schutzrechtsinhaber einen Verursacher seiner Insolvenz für diese und den Schutzrechtsverlust haftbar machen kann, wenn er, der insolvenzanmeldende Schutzrechtsinhaber die Insolvenz nicht oder nicht allein verursacht hat. (Zum Beispiel: Kunde zahlte langandauernd nicht.)
Inwieweit Schutzrechte in Insolvenzverfahren verwertbar sind oder pfändbar / versiegelbar sind, müßte meines Einschätzens nach mit einem insolvenzerfahrenen Anwalt im Heimatland des Rechteinhabers erörtert werden.
3.
Ich hatte einmal nicht bezahlt, da fremdverursacht "knapp bei Kasse". Das Schutzrecht erlosch. - Da kein "nachahmender" Anmelder bereitstand, könnte ich es jederzeit wieder erlangen. Vermutlich mittels bloßen Einreichens der ursprünglichen Anmeldeschrift.
Vielleicht hilft's?
Freundliche Grüße: Ralf Posenauer
- 08 Sep 2007, 5:23 pm
-
Manfred Lauscher(not a XING member)Re^2: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Hallo Herr Posenauer,
Vielen Dank für die Auskunft !
Ralf Posenauer schrieb:
Spontan fiel mir ein, daß - eventuell am Rande Ihrer Fragestellung/en - dies bedeutsam sein könnte:
1.
Je nach Situation: Wenn nicht ein (Re-)Aktivieren infragekommt, so ein wieder Neu-Anmelden. Sei es in Absprache / Vereinbarung mit dem (vormaligen ) Rechteinhaber.
Kann ich mir so einfach nicht vorstellen.
Dies deshalb, weil mir das Patentamt bei einer Neuanmeldung
mit den gleichen Unterlagen, unabhängig ob mit oder ohne
Vereinbarung/ Absprache mit dem ehemaligen Rechtsinhaber,
den Stand der Technik, auch der Erfindertätigkeit, der Urschrift vorhalten würde.
Wenn überhaupt, sehe ich als einzige Möglichkeit durch den Kauf der Patentrechte
in deren Besitz zu kommen.
Aber auch nur dann,so ist meine Meinung, wenn mir durch die
Nachzahlung der Jahresgebühren die Möglichkeit gegeben würde,
den Zustand so wieder Herzustellen, als hätte es eine Unterbrechung nie gegeben.
Kann sein das ich mich Irre.
Im Internet konnte ich keine Beantortung der Frage finden.
Mein Patentanwalt ist in Urlaub.
2.
Je nach Gesetzeslage im Land des Sitzes des (vorigen) Rechteinhabers wäre denkbar, daß der (vormalige) Schutzrechtsinhaber einen Verursacher seiner Insolvenz für diese und den Schutzrechtsverlust haftbar machen kann, wenn er, der insolvenzanmeldende Schutzrechtsinhaber die Insolvenz nicht oder nicht allein verursacht hat. (Zum Beispiel: Kunde zahlte langandauernd nicht.)
Der ehemalige Rechtsinhaber ist Deutscher.
Eine solche Regelung war mir nicht bekannt.
Inwieweit Schutzrechte in Insolvenzverfahren verwertbar sind oder pfändbar / versiegelbar sind, müßte meines Einschätzens nach mit einem insolvenzerfahrenen Anwalt im Heimatland des Rechteinhabers erörtert werden.
Grundsätzlich sind innerhalb von Insolvenzverfahren Schutzrechte
verwertbar und fallen unter die Insolvenzmasse.
Ich selbst habe vor einigen Jahren, ein Patent aus einer
Insolvenzmasse gekauft. Allerdings brauchte ich es damals
nur Umschreiben zu lassen, da die Jahresgebühren bezahlt und somit
das Patent nicht verfallen war.
3.
Ich hatte einmal nicht bezahlt, da fremdverursacht "knapp bei Kasse". Das Schutzrecht erlosch. - Da kein "nachahmender" Anmelder bereitstand, könnte ich es jederzeit wieder erlangen. Vermutlich mittels bloßen Einreichens der ursprünglichen Anmeldeschrift.
Vielleicht hilft's?
Klar Hilfts, Danke dafür.
Freundliche Grüße
M. Lauscher
- 08 Sep 2007, 6:52 pm
-
Manfred Lauscher(not a XING member)Re^2: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Hallo Herr Posenauer,
Gerade hier gelesen
http://www.ipwiki.de/patentrecht:jahresgebuehren
Zahlungsversäumnis durch Insolvenz
Die entsprechende Anwendung der §§ 240, 249 ZPO [→Insolvenz] auf die Zahlung von Jahresgebühren nach dem Patentkostengesetz erscheint gerechtfertigt.10)
→ Rückgriff auf die ZPO
Wären von einer Unterbrechung nicht auch die Zahlungsfristen für Patent-Jahresgebühren erfasst, hätte dies zur Folge, dass ein Streitpatent in Folge nicht rechtzeitig bewirkter Gebührenzahlung erlöschen und sich dadurch ein z.B. anhängiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren trotz seiner Unterbrechung erledigen würde. Diese Rechtsfolge würde jedoch inkonsequent erscheinen. Wenn dem Insolvenzverwalter die Gelegenheit eingeräumt wird, vor einer Fortführung des Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens zu prüfen, ob von seiner Seite ein Interesse am Fortbestand des Patents vorhanden ist, dann muss dies ebenso im Hinblick auf die Zahlung von Jahresgebühren gelten.11)
Allerdings hat der Präsident des DPMA im Zusammenhang mit seiner Beitrittserklärung Bedenken gegen eine Verfahrensunterbrechung zum Ausdruck ge-bracht. Er meint, die Zahlung von Jahresgebühren erfolge unabhängig von einem bestimmten Verfahren zur Aufrechterhaltung der Anmeldung bzw. des Patents. Insbesondere für die Zeit nach Erteilung des Patents fehle es an einem anhängigen Verfahren, welches unterbrochen werden könnte. Dementsprechend gelte die für das Verfahren des Europäischen Patentamts vorgesehene Unterbrechung nicht für die Entrichtung von Jahresgebühren (Regel 90 Abs. 4 EPÜAO).12)
Die Anwendbarkeit des § 240 ZPO wird vom Präsidenten des DPMA auch deshalb in Frage gestellt, weil im Hinblick auf die Gebührenzahlung kein Verfahrensgegner vorhanden sei, der seinerseits den Fortgang des Verfahrens herbeiführen könne, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögere. Es verhalte sich insoweit ebenso wie beim markenrechtlichen Eintragungsverfahren, für das aus dem genannten Grund die Meinung vertreten wird, dass die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens keine Unterbrechung bewirke (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 32 Rn. 88 m. w. N.).((BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 10 W (pat) 13/05))
Es wäre in der Tat nicht hinnehmbar, wenn die insolvenzbedingte Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist zu einem lang dauernden Schwebezustand führen würde, in dem der Insolvenzverwalter, obwohl er die Jahresgebühr nicht zahlt, dennoch alle Rechte aus dem Patent geltend machen könnte. Eine solche Situation würde jedoch nur entstehen, wenn die Gebührenzahlungen nach dem Patentkostengesetz tatsächlich als einseitige Vorgänge anzusehen wären und die Unterbrechung deshalb nicht in entsprechender Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften (vgl. § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) auf Grund einer Initiative des Gegners beendet werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögert.13)
Auch bei Anwendung der Regel 90 Abs. 4 EPÜAO ist eine Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr wird diese Vorschrift so ausgelegt, dass der Zeitpunkt, bis zu dem Jahresgebühren entrichtet werden müssen, im Fall der Unterbrechung auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme verschoben wird.14)
Sieht nicht so aus, als ob ich Erfolg haben könnte : ((
Gruss
M. Lauscher
- 08 Sep 2007, 7:09 pm
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Ralf Posenauer Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^3: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Puh, das Thema scheint doch eher in die Tiefe der juristischen Profis zu gehen. (Diese können' s meiner Erfahrung nach aber auch oftmals nicht. Und: Hier wären ja wohl mindestens zwei grundlegendere Fragen abzuhandeln: "Übergang" / "Übertrag" des Schutzrechts und Ablauf einer Insolvenz.)
"Spontan" und "laienhaft" beim ersten Durchlesen angemerkt:
zu 1.:
Wenn das Schutzrecht erlosch und zugleich das Produkt ab diesem Zeitpunkt nicht ein einziges Mal "real" dinglich als Prototyp oder ähnlich "auf der Welt" existiert, ist die Erfindung NICHT "Stand der Technik". Man würde also "juristisch" wieder "bei Null" anfangen, so als gäbe es die Neuerung nicht.
Andererseits, rein "lebenspraktisch": Es gab sie ja mal - vor dem Erlöschen des Schutzrechts. Somit: Stand der Technik?
Fast schon rechtsphilosophisch.
zu 2.:
§ 252 deutsches BGB sagt meiner vagen Erinnerung nach, daß der Erstverursacher eines Schadensereignisses für die Schäden und die aus dem Schaden resultierenden Schäden haftet.
Ich lese Ihren Beitrag und den Verweis baldmöglichst mal "vertiefend".
Grüße: Ralf Posenauer
- 09 Sep 2007, 5:42 pm
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Manfred Lauscher(not a XING member)Re^4: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Hallo Herr Posenauer,
ich als Spezialtief- und Maschinenbauer werde hier noch zum Patentanwalt : ))
Mache seit 2 Tagen nichts anderes mehr.
Artikel 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Der Anmelder oder Patentinhaber, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem Europäischen Patentamt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dem Übereinkommen zur unmittelbaren Folge hat, dass die europäische Patentanmeldung oder ein Antrag zurückgewiesen wird, die Anmeldung als zurückgenommen gilt, das europäische Patent widerrufen wird oder der Verlust eines sonstigen Rechts oder eines Rechtsmittels eintritt.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 86 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
(3) Der Antrag ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Er gilt erst als gestellt, wenn die Wiedereinsetzungsgebühr entrichtet worden ist.
(4) Über den Antrag entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
(5) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf die Fristen des Absatzes 2 sowie der Artikel 61 Absatz 3, 76 Absatz 3, 78 Absatz 2, 79 Absatz 2, 87 Absatz 1 und 94 Absatz 2.
Artikel 86 56
Artikel 86
(1) Für die europäische Patentanmeldung sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt zu entrichten. Sie werden für das dritte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, geschuldet.
(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
(3) Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Das Europäische Patentamt ist allein befugt, hierüber zu entscheiden.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung von Jahresgebühren endet mit der Zahlung der Jahresgebühr, die für das Jahr fällig ist, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird.
Quelle :
http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar86.html
http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar122.html
Ich komme immer mehr zu dem Ergebnis,
das ich keine Chance habe.
Schönen Abend wünscht
M. Lauscher
- 09 Sep 2007, 7:06 pm
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Manfred Lauscher(not a XING member)Re^4: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Sorry ! Vergessen.
A 122 II S.3 und 4 EPÜ
sagt :
Der Antrag ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist zulässig. Im Fall der Nichtzahlung einer Jahresgebühr wird die in Artikel 86 Absatz 2 vorgesehene Frist in die Frist von einem Jahr eingerechnet.
Ein weiteres Indiz dafür, das es nicht geht.
Trotzdem, Danke für Ihre Bemühungen.
MfG
M.Lauscher
- 09 Sep 2007, 7:42 pm
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Ralf Posenauer Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^5: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
@ Herrn Lauscher:
1.
Maschinenbauer und "technikfreaks" werden eher und leichter zu guten Rechtspflegern, Juristereisachverständigen usw. als Anwälte zu "Technik-freaks"; dies ist meine jahrelange Erfahrung.
2.
Wegen Zeitnot konnte ich mich noch nicht "in die Tiefe gehend" in die Problematik "reinschrauben".
Meist und häufiger als vom durchschnittlich qualifizierten Rechtssuchenden angenommen wird dies übersehen:
Wenn Gesetze, Vorschriften, Ordnungen, ... Grund- oder Menschenrechte oder die Entscheidungspraxis höchster (deutscher oder europäischer) Gerichte verletzten, wird von den höchsten Gerichten zugunsten des Beschwerenden entschieden. - Falls bezüglich Ihres Vorhabens beispielsweise
- Art. 14 Grundgesetz (Gemeinwohlzuträglichkeit des - hier: geistigen - Eigentums),
- "Wille" des Staates, Patente realisiert zu sehen (Aberkennen von Verfahrenskostenhilfe an Bedürftige bei deren ausbleibenden Aktivitäten, damit das Patent nicht blockiert ist!)
- das Zusatzprotokoll zur Europäischen Mneschenrechtskommissin (Achtung des - hier: geistigen - Eigentums),
- das Menschenrecht auf faires Verfahren und wirksame Beschwerde (Art. 6 (1) und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention)
berührt oder verletzt sind oder unvereinbar konfrontieren, wäre ein entsprechendes Anliegen nicht aussichtslos. Das "nationale" Gesetz oder die "hausinterne Verfahrensordnung " des Europäischen Patentamts kann sein, wie sie will, sie wäre dann nämlich nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden.
Ich müßte alles im Detail lesen und hoffe, bald dazu zu kommen.
Grüße: Ralf Posenauer
- 10 Sep 2007, 6:50 pm
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Manfred Lauscher(not a XING member)Re^6: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
Hallo Herr Posenauer,
Danke für die Auskunft.
Ich habe für Übermorgen einen Termin mit dem ehemaligen
Patentinhaber vereinbart. Danach werde ich den Versuch starten.
Auch ist nächste Woche mein Patentanwalt wieder da, den ich näher
zu dem Thema befragen kann. Vom Ergebniss werde ich Sie unterrichten.
Vielen Dank !
Noch eine Bemerkung in die Runde !
Wäre es nicht besser die Gruppe hier zuzumachen. ?
Ich finde es Traurig auch für die anderen Gruppenmitglieder die hier Fragen
stellen, dass man auf Relativ einfache Fragen, hier keine,
oder nur sehr wenige Antworten bekommen kann.
Das kann nicht im Sinne einer solchen Plattform sein !
Schönen Abend wünscht
M Lauscher
.
- 10 Sep 2007, 7:07 pm
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Ralf Posenauer Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^7: Verfall von Patentrechten wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren
(Bin in "XING-Urlaub" bis ca. 03.10. wegen Überlastung und ähnlicher Probleme)
Im Bedarfsfall: mehr danach.
(Grobes) Ergebnis der Besprechung / rechtliche Lage würde mich interessieren.
r.p.
- 11 Sep 2007, 6:27 pm
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