Krankenpflege
Posts 1-7 of 7
-
Daniel Müller Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.INFEKTIONENSCHUTZBELEHRUNG nach §43
Hallo,
wir sind ein Personaldienstleister der Anfang letzen Jahres auch in der Pflege Personal überlässt. Wir schicken unsere Mitarbeiter alle zur G 25 (Fahr und Steuertätigkeiten) und G42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung).
Jetzt hat ein Kunde bei uns nachgetragt, ob unsere Mitarbeiter auch die "INFEKTIONENSCHUTZBELEHRUNG nach §43" haben.
Nach meinen Recherchen bekommt man diese beim Gesundheitsamt. Hier wird in einer Stunde ein Film gezeigt und wir sind um ca. 26 € ärmer und haben einen Stempel!
Meine Frage ist: "Reichen die G Untersuchungen von uns nicht aus?" "Fehlt vielleicht noch etwas?" "Was passiert wenn unsere Mitarbeiter die "INFEKTIONENSCHUTZBELEHRUNG nach §43" nicht machen, oder noch nicht gemacht haben?"
Würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen könnt.
Vielen Dank!
- 25 Feb 2008, 11:50 am
-
Wilfried Pfeffer Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re: INFEKTIONENSCHUTZBELEHRUNG nach §43
Hallo Herr Müller,
so richtig helfen kann ich Ihnen leider nicht. Mir ist diese Prüfung nur im Zusammenhang mit der Zubereitung von Lebensmitteln bekannt...
Viele Grüße
Wilfried Pfeffer
Fundstellen:
§43
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1. über die in § 42 Abs.1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
§ 42
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Satz 1 und 2 gilt nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, ausgenommen Dauerbackwaren
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
- 25 Feb 2008, 3:16 pm
-
Post visible to registered members
-
Post visible to registered members
-
Daniel Müller Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: INFEKTIONENSCHUTZBELEHRUNG nach §43
Okay, Super ich habe mir bereits ein Exemplar besorgt und lese mich ein!
Vielen Dank!
- 26 Feb 2008, 7:03 pm
-
Post visible to registered members
-
Post visible to registered members
