a) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsge-setz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar.
b) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt-verhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen.
c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor-schrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Ziel-ort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen-den Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernis-se beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhal-tens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Kapp
