Arznei- und Lebensmittelrecht, Medizinprodukte-, Apotheken- und Medizinrecht
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Christian Reckling Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Apothekenkonzept "Vitalsana" vorerst gescheitert
Mit Urteil vom 17.02.2011 hat das Oberlandesgericht Stuttgart (noch nicht rechtskräftig) die holländischen Versandapotheke „Vitalsana“ verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten (Aktenzeichen 2 U 65/10). Hinter der Versandapotheke Vitalsana steht die deutsche Drogeriemarktkette Schlecker mit Hauptsitz in Ehingen.
Die Wettbewerbszentrale hatte unter anderem vorgetragen und beanstandet, dass die niederländische Versandapotheke Vitalsana maßgebliche Teile ihrer Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern von Deutschland aus erbringe. So werden unter anderem unter Zuhilfenahme der Ressourcen der Fa. Schlecker von dort aus Vertragsverhandlungen, Besprechungen und Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen geführt. Ferner erfolge dort die schriftliche Bestell- sowie die Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel sowie auch die pharmazeutische Beratung. Vor diesem Hintergrund bedürfe der Betrieb der Versandapotheke in Deutschland einer Apothekenerlaubnis, über die Vitalsana B.V. nicht verfüge. Die Wettbewerbszentrale hatte daher auf Unterlassung dieses Geschäftsmodells geklagt.
Nachdem das Landgericht Ulm in erster Instanz die Klage der Wettbewerbszentrale in diesem Punkt noch abgewiesen hatte, ist das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt. Der Senat weist in der Entscheidung darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber durch verschiedene apothekenrechtliche Vorschriften sicherstelle, dass der Inhaber einer Apotheke die ihm obliegende Tätigkeit selbst oder durch sein weisungsgebundenes Personal wahrnehme. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichts mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Sie bestätigen damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Beklagte, die pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland ausübt, dann auch eine Apothekenbetriebserlaubnis benötige.
Quelle: Pressemitteilung der WBZ vom 18.02.2011
- 03 Mar 2011, 11:40 am
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Angelika Habermehl Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re: Apothekenkonzept "Vitalsana" vorerst gescheitert
Auch sehr interessant ist, dass das OLG in diesem Urteil festgestellt hat, dass die pharmazeutsiche Beratung kostenfrei zu erfolgen hat! Und zwar auch dann, wenn die Apotheke die Entgelte zur Deckung des Kostenaufwandes benötigt..... Der Grund sei die Gewährleistung der Volksgesundheit. Diese könne dadurch gefährdet sein, dass der Kunde/Patient bei einer Kostenpflicht im Zweifelsfall auf die Beratung verzichte.....
Damit sind alle kostenpflichtigen Hotlines, sofern sie auch die pharmazeutische Beratung betreffen, rechtswidrig.
- 06 Mar 2011, 9:08 pm
