Arznei- und Lebensmittelrecht, Medizinprodukte-, Apotheken- und Medizinrecht
Posts 1-1 of 1
-
Tim Müller Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.LG Darmstadt: Werbung mit Einkaufsgutscheinen beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel zulässig (Az.: 22 O 400/08)
Zum Beschluss v. 12.08.2009:
Die Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Drogeriemärkten. In ihren wöchentlichen großformatigen Anzeigen in Tageszeitungen wirbt sie u.a. für Produkte einer in den Niederlanden ansässigen konzerngebundenen Apotheke. Darüber hinaus liegt in den Drogeriemärkten das Bestellmagazin dieser konzerneigenen Apotheke aus. Die Kunden können Bestellungen rezeptfreier Artikel über Internet, Telefon usw. oder mit dem auf der letzten Seite des Bestellmagazins abgedruckten Bestellformular in den Drogeriemärkten bestellen.
Bei Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente erhält der Kunde von der Apotheke für jedes auf dem Rezept aufgeführte verschreibungspflichtige Medikament einen Einkaufsgutschein über 3,- Euro, den er in den Drogeriemärkten der Beklagten und anderen Drogerieketten einlösen kann.
Der klagende Apotheker hält diese Form der Werbung für einen Verstoß gegen die heilmittelwerberechtlichen Beschränkungen, vornehmlich des § 7 HWG.
Nach Auffassung der angerufenen Kammer für Handelssachen verstößt das Gutscheinmodell der niederländischen Apotheke nicht gegen § 7 HWG. Nach dieser Vorschrift ist es zwar grundsätzlich unzulässig, im Zusammenhang mit der sog. produktbezogenen Werbung für Heilmittel Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Doch setze § 7 HWG voraus, dass die Werbung aufgrund ihrer Eignung, die Kunden unsachlich zu beeinflussen, zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt. § 7 HWG verfolge den Zweck, einem Medikamentenfehlgebrauch vorzubeugen, der dadurch hervorgerufen wird, dass der Apothekenkunde wegen einer von der Apotheke angebotenen Zuwendung zum Kauf eines nicht benötigten Medikaments veranlasst wird.
Da die niederländische Apotheke die Gutscheine hier ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewährt, ist nach Ansicht des Gerichts eine solche Gefährdung ausgeschlossen, denn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln liege die Entscheidung über die Verordnung stets bei dem verordnenden Arzt, so dass der Gutscheinanreiz selbst auf die Entschließungsfreiheit des Kunden keinen Einfluss nehmen könne.
Das Gutscheinsystem der Apotheke verstoße auch nicht gegen die gesetzliche Preisregelung der AMPrVO, weil der Kunde bei der Einlösung des Rezepts wirtschaftlich keine Preisvergünstigung erhalte. Ein Preisnachlass- bzw. eine Rabattgewährung liege nur dann vor, wenn dem Normalpreis ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenüber gestellt oder eine Gutschrift erteilt werde. Die Zuwendung einer anderen Leistung stelle aber keinen Preisnachlass dar.
Da die Apotheke die finanzielle Belastung aus den Gutscheineinlösungen vorliegend nicht selbst trage, sondern diese bei den - konzerngebundenen - Unternehmen, bei denen der Kunde den Gutschein einlöst eintrete, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Apotheke vom Kunden nicht den vollen Preis erhalte. Der maßgebliche Regelungszweck der AMPrVO, nämlich zu verhindern, dass das festgesetzte Preisgefüge durch die Gewährung von Werbezuwendungen unterlaufen wird, werde nicht in Frage gestellt.
Die Werbemaßnahme der Apotheke ziele vielmehr lediglich darauf ab, durch Kundenbindung ihren Absatz rezeptpflichtiger Medikamente zu fördern. Die Anlockwirkung eines dazu eingesetzten Werbemittels, das den Schutzzweck der Preisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht berührt, sei aber nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs, ohne dass dadurch der wirtschaftliche Bestand der Apotheken und damit die Arzneimittelversorgung gefährdet werden.
Schließlich sei der finanzielle Anreiz von 3,- Euro auch derartig gering, dass kein verständiger Verbraucher dadurch davon abgehalten werde, eine Präsenz-Apotheke aufzusuchen.
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis liegt noch nicht vor. Bei innovativen Werbemaßnahmen im Bereich des HWG ist weiter Vorsicht geboten.
- 29 Sep 2009, 11:55 am
