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  • Daniel Radermacher
    Daniel Radermacher    Premium Member
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    Neues Widerrufsrecht tritt in wenigen Tagen in Kraft
    in Kürze tritt das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" in Kraft. Dies beinhaltet insbesondere Neuregelungen des Widerrufsrechts und der Wertersatzpflicht. Infolgedessen wird es auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Hier ist Handlungsbedarf, denn ab Inkrafttreten des Gesetzes sollten die derzeit verwendete Widerrufsbelehrung möglichst durch die neuen Texte ersetz werden.



    Hierzu einige Eckpunkte:

    Hintergrund der Gesetzesänderung
    Der Europäischen Gerichtshof hat mit dem Urteil vom 03. September 2009 (Rechtssache C 489/07) die deutschen Vorschriften zur Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei Ausübung des Widerrufsrechts für teilweise europarechtswidrig erklärt. Deshalb musste die deutsche Gesetzgebung nachbessern. Dies ist nun erfolgt.



    Die wichtigsten Änderungen
    Wertersatz hat der Verbraucher nach der Gesetzesnovelle nur zu leisten, soweit er die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Zusätzlich muss der Händler den Verbraucher über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht rechtzeitig unterrichtet haben. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Händler. Er hat zu beweisen, dass der Käufer die Ware nicht nur geprüft, sondern weitergehend genutzt und dadurch die Verschlechterung verursacht hat.



    Durch das Gesetz ändert sich auch die Muster-Widerrufsbelehrung
    Durch die Gesetzesnovelle wird die zur Zeit noch aktuelle Musterwiderrufsbelehrung vom 11.06.2010 geändert. Deshalb müssen Sie die Widerrufsbelehrung in Ihrem Onlineshop auf Grundlage der neuen Vorgaben anpassen bzw. durch das neue Muster ersetzen.



    Wann müssen Sie Ihre Widerrufsbelehrung ändern?
    Die neuen Vorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. An welchem Tag die Veröffentlichung erfolgt, lässt sich nicht vorhersagen. Es kann sich um wenige Tage, evtl. auch um 1 bis 2 Wochen handeln. Sobald hierzu genaueres vorliegt werde ich dies in meinem Blog (http://www.shopberater.net/blog) veröffentlichen.

    Ab Inkrafttreten gilt für den Shopbetreiber eine Übergangsfrist von drei Monaten. Bis zum Ablauf dieser Frist muss die Widerrufsbelehrung angepasst bzw. geändert worden sein. Ich empfehle Ihnen, nach Inkrafttreten, die Widerrufsbelehrung möglichst schnell zu ändern. Denn: Nur mit der dann gültigen neuen Widerrufsbelehrung können Sie sich die Option auf Wertersatz offenhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Daniel Radermacher