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Rolf Albrecht Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.OLG Hamm wiederum: Vertragliche Vereinbarung zur Auferlegung der Rücksendekosten bei Widerruf erforderlich
Das OLG Hamm hat einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 15.April 2010, Az.: 4 U 207/09) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass für die Auferlegung der Rücksendekosten zu Lasten des Verbrauchers eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich ist. Diese bloße Darstellung in der Widerrufsbelehrung ist nicht ausreichend.
Wegen dieser reinen Darstellung war ein Onlinehändler abgemahnt worden.
Zu Recht wie das OLG Hamm annimmt.
Das Gericht sieht einen Wettbewerbsverstoß:
„…Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer Vereinbarung nicht zukommt. Eine solche Vereinbarung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners ebenso wenig entbehrlich wie in der bloßen Widerrufsbelehrung bereits ein Angebot für eine entsprechende Vereinbarung gesehen werden kann, die dann etwaig mit der Bestellung angenommen werden könnte.
Nach § 357 II 3 BGB dürfen, wenn nach § 312 d I 1 BGB im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht besteht, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt. Für eine vorherige Vereinbarung in diesem Sinne mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen (eine solche liegt nicht vor). Allein der Inhalt der vorliegenden Widerrufsbelehrung wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht…“
Diese fehlende vertragliche Vereinbarung sei auch kein Bagatellverstoß:
„..Ein bloßer Bagatellverstoß kann nicht angenommen werden, weil das Gericht die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über die Kostenüberwälzung nicht über den Weg einer Bagatelle wieder streichen kann. Überdies berührt die Übertragung dieser Kosten auf den Verbraucher ohne eine diesbezügliche Vereinbarung dessen Interessen nicht nur unwesentlich. In der Widerrufsbelehrung muss er die Kostenabwälzung nicht suchen und finden. Insofern ist eine solche - unzulässige - Kostenabwälzung auf den Kunden letztlich auch geeignet, den Wettbewerb zwischen den Wettbewerbern zu beeinträchtigen.“
- 06 Jun 2010, 11:11 am
