Social Network Akademie
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Katharina Aßmann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Liebe Community,10 Feb 2012, 10:10 amSocial Media: Kenntnis rechtlicher Grundlagen beugt Ärger vor
Social Media ist im Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Vor allem, wenn rechtliche Aspekte nicht von Anfang an in der Konzeption berücksichtigt werden. Fallstricke lauern bereits bei der Benennung der Facebook- oder Twitter-Seite, und nicht selten fehlen Impressum oder andere wichtige Angaben schlichtweg aus Unwissenheit.
Vor allem der Bereich Datenschutz wird oft übersehen. Sind auf der Seite Social-Media-Plugins wie der "Gefällt mir"-Button bei Facebook eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten informiert werden. Dies geschieht am besten über eine eigene Seite "Datenschutz". Zudem dürfen Daten erst dann übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür sein Einverständnis gibt. Dafür hat der Betreiber der Seite – in diesem Fall das Unternehmen – technisch Sorge zu tragen.
Impressumspflicht gilt auch für Social Media
Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht, zeigte bei einer Veranstaltung der NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht die Risiken und Rechtsgrundlagen auf, die es für Unternehmen zu beachten gilt: "Weder eine Unternehmensseite noch die Social-Media-Auftritte dürfen geschützte Markennamen tragen. Beispielsweise darf ein Softwarevertrieb seine Facebook-Seite nur dann "Service für Microsoft" nennen, wenn er rechtmäßig Microsoft-Produkte vertreibt." Auch bei Bildmarken sei Vorsicht geboten, Markenlogos dürfen nur nach Einwilligung des Herstellers verwendet werden. "Aus diesem Grund ist es auch empfehlenswert, die eigene Wort- oder Bildmarke einzutragen. Damit wird im Ernstfall ein Vorgehen gegen Verstöße wesentlich einfacher", so Heukrodt-Bauer.
Werbemails nur nach Einwilligung zulässig
Im "laufenden Betrieb" ist bei Social-Media-Aktivitäten laut Wettbewerbsrecht all das nicht erlaubt, was auch sonst im Internet oder im Geschäftsbetrieb untersagt ist. Darunter fallen Spamming und Schleichwerbung ebenso wie so genannte unzumutbare Belästigungen. Dies ist jegliche Form von Werbung über elektronische Post, für die nicht ausdrücklich das Einverständnis des Adressaten vorliegt. Im Bereich Social Media können das Direct Messages bei Twitter sein, Werbemails an Freunde bei Facebook oder Nachrichten an XING-Kontakte. Dies ist auch in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattformen festgehalten.
Oft sind es nur Kleinigkeiten, die schnell und problemlos berücksichtigt werden können, damit die Social-Media-Aktivitäten eines Unternehmens abgesichert sind. Beispielsweise müssen korrekte Bildnachweise angegeben und vor der Verwendung eines Bildes die Nutzungsrechte geklärt sein.
Lesen Sie den kompletten Artikel hier:
http://bit.ly/wYbET6
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
