Südostasien – Arbeiten, Leben, Überleben
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Birgitta von Dresky Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Singapur und Deutschland
Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Singapur
Zur Vermeidung bzw. Verringerung von wettbewerbshemmender Doppelbesteuerung zwischen Singapur und Deutschland, wurde bereits 1972 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern geschlossen. Bereits am 28. Juni 2004, unterzeichneten die Repräsentanten Singapurs und Deutschlands ein neues DBA. In Kraft getreten ist dieses neue DBA jedoch noch nicht. Dies geschieht erst mit der Ratifizierung durch beide Länder, die noch aussteht. Mit Datum des Inkrafttretens des neuen DBA wird das alte DBA außer Kraft treten. Um eine langfristige Steuerplanung zu ermöglichen, wird im Folgenden bereits jetzt dargestellt, ob und welche Änderungen sich hinsichtlich der wichtigsten Bestimmungen des DBAs ergeben werden.
DBAs sind insbesondere für Länder wichtig, in denen, wie in Deutschland, das Welteinkommensprinzip gilt. Danach muss, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, grds. sein gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern. Dies ist bei natürlichen Personen der Fall, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Das Kriterium des Wohnsitzes ist bereits erfüllt, wenn eine eigene Wohnstätte in Deutschland zur Verfügung steht, die gelegentlich genutzt wird, wie dies bei zahlreichen Deutschen, die in Singapur leben, der Fall ist. Körperschaften unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht Deutschlands dann, wenn sich dort der Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihr Sitz befindet. Demgegenüber erhebt Singapur grds. nur Steuern auf Einkünfte, die entweder in Singapur erzielt oder dort erhalten wurden.
Das alte wie neue DBA regelt, welcher Staat besteuern darf. Dürfen beide Staaten Steuern erheben, regelt das DBA inwieweit der jeweils andere Staat die potentiell doppelt besteuerten Einkünfte steuerfrei stellen muss (sog. Freistellungsmethode) oder im anderen Staat bereits erhobene Steuer auf seine zu erhebende Steuer anzurechnen hat (sog. Anrechnungsmethode). Die Besteuerung als solche erfolgt nach jeweils nationalem Recht. Das DBA bildet so gesehen nur den Rahmen für die Anwendung des nationalen Steuerrechts.
Ansässigkeit
Das DBA ist nur anwendbar auf Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Man spricht insoweit von Abkommensberechtigung. Dem im neuen DBA unverändert gebliebenen Begriff der Ansässigkeit einer Person kommt damit besondere Bedeutung zu. Ansässig ist, wer nach dem jeweiligen nationalen Recht aufgrund Wohnsitz, Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung etc. unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wann dies nach deutschem Recht der Fall ist, ist bereits dargestellt. Nach singapurischem Recht ist die unbeschränkte Steuerpflicht einer natürlichen Person gegeben, wenn sich diese länger als 183 Tage im Jahr in Singapur aufhält oder dort beschäftigt ist bzw. auch bei kürzerem Aufenthalt, wenn z.B. die Voraussetzungen des „non-ordinarily-resident-scheme“ gegeben sind. Eine Gesellschaft unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht Singapurs, wenn sich dort der Ort ihrer Geschäftsleitung oder des Managements befindet. Sofern eine Person danach in beiden Staaten ansässig ist, spricht man von einer Doppelansässigkeit, und das DBA bestimmt, in welchem Staat die Person für die Zwecke des DBA als ansässig gilt. Bei einer natürlichen Person ist dies der Ort an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (Familie, Beruf, Aufenthalt etc.), bei Gesellschaften ist es der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.
Betriebsstätte
Auch an dem - im neuen DBA fast unverändert gebliebenen - Begriff der Betriebsstätte (BS) werden wichtige Konsequenzen geknüpft. Neu ist, dass eine Farm oder Plantage nicht mehr ohne weiteres als BS angesehen wird. Ferner wurde im neuen DBA klargestellt, dass eine BS nicht bereits durch eine feste Einrichtung begründet wird, wenn diese ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere Tätigkeiten wie Lagerung, Einkauf, Informationsbeschaffung, etc. auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit nur vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Unternehmensgewinne
Grundsätzlich können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates unverändert nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene BS aus. Im letzteren Fall können die Gewinne des Unternehmens auch in dem Staat besteuert werden, in dem sich die BS befindet, jedenfalls insoweit, als sie dieser BS zugerechnet werden können.
Die Zurechnung der Gewinne auf das Stammhaus und die BS erfolgt bislang allein nach der sog. direkten Methode. Nach dieser wird die BS als wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen fingiert und die Erfolgsermittlung findet aufgrund der BS-Buchführung statt. Das neue DBA räumt den Vertragsstaaten nun die Möglichkeit ein, eine Zurechnung auch nach der sog. indirekten Methode vorzunehmen, wenn diese in dem entsprechenden Staat üblich ist. Bei der indirekten Methode wird der Gesamterfolg des Unternehmens mittels branchenspezifischer Zerlegungsmaßstäbe auf die einzelnen Unternehmensteile verteilt und kann so zu einem unternehmensinternen Verlustausgleich führen. Die Anwendung der indirekten Methode ist dabei nur insoweit zulässig, als die damit ermittelten Ergebnisse mit denen übereinstimmen, die sich bei Einsatz der direkten Methode auf denselben Sachverhalt ergeben hätten.
Klargestellt wurde im neuen DBA, dass die der BS zuzurechnenden Gewinne in jedem Jahr auf die gleiche Art und Weise zu ermitteln sind, es sei denn, es bestehen ausreichende Gründe dafür, anders zu verfahren.
Bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen werden die Unternehmensgewinne, die einer BS in Singapur zuzurechnen sind, einschließlich der Veräußerungsgewinne in Bezug auf Betriebsvermögen der BS von der Steuer in Deutschland befreit, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Das neue DBA schränkt diese Steuerbefreiung jedoch wieder insoweit ein, als sie nur eingreift, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen nachweist, dass die singapurische BS ihre Bruttoerträge fast ausschließlich aus bestimmten Tätigkeiten erwirtschaftet hat, welche in § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 AStG näher aufgeführt sind. Zu diesen Tätigkeiten gehören Herstellung von Sachen, Handel, Dienstleistungen, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung, Verpachtung etc. wobei wieder gewisse Einschränkungen für den Einzelfall gelten.
Im umgekehrten Fall eines in Singapur ansässigen Unternehmens mit deutscher BS rechnet Singapur die auf diese in Deutschland etwaig erhobenen Steuern auf die singapurische Steuer an.
Personengesellschaften
Personengesellschaften (PersGes) sind „Personen“ im Sinne des DBA. Inwieweit PersGes abkommensberechtigt sind, hängt davon ab, ob sie nach nationalem Recht Steuersubjekt und damit ansässig in einem Vertragsstaat sind. Ist die PersGes nicht Steuersubjekt nach nationalem Recht, ist sie als solche auch nicht abkommensberechtigt. Dies sind dann nur die hinter der PersGes stehenden Gesellschafter. Das Unternehmen der PersGes wird in dem Fall als Unternehmen der Gesellschafter behandelt, wobei jeweils so viele Unternehmen bestehen, wie Gesellschafter vorhanden sind.
Im neuen DBA ist klargestellt, dass die DBA-Regeln zur Unternehmensbesteuerung auch auf Einkünfte einer im Vertragsstaat ansässigen Person anzuwenden sind, die im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als Gesellschafter einer Personengesellschaft ausübt. Die Anwendbarkeit der DBA-Regeln zur Unternehmensbesteuerung erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer PersGes von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Gesellschaft erhält, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem sich die BS befindet, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser BS zugerechnet werden.
Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind zwar rechtlich selbständig aber gleichwohl durch die Unterordnung unter eine gemeinsame Kontrollinstanz miteinander verbunden. Verbundene Unternehmen in internationalen Konzernen haben zahllose Möglichkeiten zu steuern, in welchem Land ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht. Das DBA soll dagegen sicherstellen, dass ein Gewinn in dem Land besteuert wird, in dem er auch entstanden ist. Dies wird unverändert im DBA zum einen dadurch erreicht, dass eine Besteuerung nach den Verrechnungspreisen erfolgen darf, wie sie zwischen fremden Gesellschaften gelten würden. Die Steuerbehörden eines Vertragsstaats dürfen demnach Gewinnberichtigungen vornehmen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Neu aufgenommen in das neue DBA ist eine Regelung, wie sie sich bereits in zahlreichen anderen DBAs hinsichtlich einer etwaigen Doppelbesteuerung befindet, die aufgrund der soeben geschilderten Gewinnberichtigung auftritt. Diese Regelung kann am besten anhand eines Beispieles dargestellt werden: eine singapurische Muttergesellschaft bezieht von ihrer deutschen Tochtergesellschaft einen jährlichen pauschalen „Verwaltungskostenbeitrag“ in Höhe von 150.000 SGD, obwohl nennenswerte Verwaltungsleistungen nicht erbracht werden. In Anwendung der oben geschilderten Regel, erhöht das Finanzamt das Betriebsergebnis der deutschen Tochtergesellschaft um 150.000 SGD. Die Gesellschaften können nun verlangen, dass das steuerliche Ergebnis der singapurischen Gesellschaft um diesen Betrag reduziert wird, da andernfalls eine Doppelbesteuerung erfolgen würde. Sofern die singapurischen Steuerbehörden diesem Begehren nicht nachkommen würden, können die Gesellschaftten ein Verständigungsverfahren initiieren, auf welches weiter unten näher eingegangen wird.
Die Erfahrung aus DBAs mit anderen Ländern zeigt, dass diese Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Praxis insbesondere auf deutscher Seite erhebliche Schwierigkeiten bereitet, da es in Deutschland bis zu 10 Jahre (!) dauern kann, bevor die Doppelbesteuerung effektiv ausgeglichen wird.
Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können unverändert nur dort besteuert werden, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für den Fall, dass sich der Ort derselben an Bord eines Schiffes befindet, gilt als Ort der Geschäftsleitung der Heimathafen, bzw. in Ermangelung eines solchen der Ansässigkeitsstaat des Schiffsbetreibers. Diese klarstellende Regelung wurde neu in das neue DBA aufgenommen. Neu ist auch die Regelung, dass Gewinne aus Einkünften aus der Vermietung unbeladener Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, sowie Einkünfte aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern, welche für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden, von dieser Regel erfasst sind, wenn die genannten Tätigkeiten zum Betrieb im internationalen Verkehr gehören.
Dividenden
Dividenden im Sinne des DBA sind Einkünfte aus Aktien, sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates der Gesellschaft den Einkünften aus Aktien steuerrechtlich gleichgestellt sind. Nach dem neuen DBA fallen auch Einkünfte aus Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen und Ausschüttungen aus einem Investmentvermögen (nach dem alten DBA statt letzterem: Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften) darunter. Auf Seiten Deutschlands gehören unverändert auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter zu Dividenden und nach dem neuen DBA nun auch Einkünfte aus partiarischen Darlehen (dies sind Darlehen eines Gesellschafters mit erfolgsabhängigen Zinsen) sowie Gewinnobligationen. Einkünfte aus partiarischen Darlehen wurden nach dem alten DBA wie Zinseinkünfte behandelt
Das Besteuerungsrecht für Dividenden steht grds. dem Staat zu, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist. Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht in Höhe von 5% (nach altem DBA: 10%) bei der Auszahlung von Dividenden an Gesellschaften (nicht natürliche Personen oder PersGes) eingeräumt, sofern die empfangende Gesellschaft an der zahlenden Gesellschaft Anteile in Höhe von mindestens 10% (nach altem DBA: 25%) hält. In allen anderen Fällen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von maximal 15%.
Deutschland steht nach dem neuen DBA das Recht zu, Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation, die bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft abzugsfähig sind, ohne Begrenzung auf einen maximalen Steuersatz zu besteuern.
Wenn der in einem Staat ansässige Dividendenempfänger im anderen Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine BS unterhält bzw. eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Beteiligung für welche die Dividende gezahlt wird zu dieser BS bzw. festen Einrichtung gehört, so richtet sich das Besteuerungsrecht nach den Regeln über Unternehmensgewinne bzw. im Fall der selbständigen Arbeit einer natürlichen Person nach den Regeln über die Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Unverändert regelt das neue DBA, dass eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit den Dividenden, die sie bei wesentlicher Beteiligung von einer singapurischen Gesellschaft bezieht, von der deutschen Steuer befreit ist, wenn die deutsche Gesellschaft mit mindestens 10% (altes DBA: 25%) an der singapurischen Gesellschaft beteiligt ist und die Dividende bei der Ermittlung der Gewinne der singapurischen Gesellschaft nicht bereits abgezogen worden sind. Da Singapur z.Zt. keine Steuern auf Dividenden erhebt, sind Dividendenausschüttungen der singapurischen Gesellschaft an den deutschen Gesellschafter im Ergebnis steuerfrei ab einer Beteiligung von demnächst10%. Die Steuerbefreiung unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
Diese Steuerbefreiung greift jedoch nach neuem DBA nur ein, wenn der Dividendenempfänger nachweist, dass die singapurische Gesellschaft ihre Bruttoerträge fast ausschließlich aus bestimmten Tätigkeiten erwirtschaftet hat, welche in § 8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 AStG näher aufgeführt sind.
In allen anderen Fällen (z.B. Beteiligung geringer als 10 %, Empfänger ist natürliche Person, keine unter §8 Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 AStG fallende Tätigkeit) würde, wenn Singapur wieder Quellensteuern auf Dividenden erhebt, lediglich eine Anrechnung der singapurischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen und Deutschland kann im Übrigen von seinem Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers vollen Gebrauch machen.
Bei einer in Singapur ansässigen Person, an welche Dividenden einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, erfolgt eine Anrechnung einer etwaig in Deutschland auf die Dividende erhobene Quellensteuer. Sofern die singapurische Gesellschaft mindestens eine Beteiligung von 10% (altes DBA: 25%) an der deutschen Gesellschaft hält, wird die Steueranrechnung dahingehend erweitert, dass neben der auf die Dividende erhobenen Steuer auch die Körperschaftsteuer berücksichtigt wird, die von der deutschen Gesellschaft gezahlt worden ist.
Zinsen, Lizenzgebühren
Lizenzen im Sinne des DBA sind Vergütungen nicht nur für die Benutzung von Urheberrechten an künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken sondern u.a. auch für die Benutzung von gewerblichen oder kaufmännischen Ausrüstungen. Das Besteuerungsrecht für Zinsen und Lizenzgebühren wird grds. dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zugewiesen. Daneben wird auch dem Quellenstaat ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von maximal 8 % (altes DBA: 10 %) eingeräumt. Das Quellenbesteuerungsrecht hinsichtlich Lizenzgebühren ist damit stark erweitert worden. Bislang betsand ein Quellenbesteuerungsrecht lediglich für wenige bestimmte Lizenzgebühren.
Eine Befreiung von der Quellensteuer gilt unverändert für Zinsen, die von der öffentlichen Hand eines Vertragsstaates von dem anderen Vertragsstaat bezogen werden. So darf z.B. Singapur keine Quellensteuer auf Zinsen erheben, die aus Singapur stammen und nach Deutschland für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen gezahlt werden.
Die dargestellten Besteuerungsregeln greifen nicht, wenn der Empfänger im anderen Staat, aus dem die Zahlungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene BS oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung bzw. die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Zahlung erfolgt, zu dieser BS oder festen Einrichtung gehört. Im Fall der BS richtet sich die Besteuerung nach den Regeln über Unternehmensgewinne und im anderen Fall nach der über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Die Staaten, denen das Besteuerungsrecht aufgrund der Ansässigkeit des Zahlungsempfängers zusteht, müssen die Quellensteuern auf die eigenen Steuern anrechnen, die der jeweils andere Staat auf die Zahlung erhoben hat.
Unbewegliches Vermögen
Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens (nach neuem DBA gehören dazu Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) können unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt. Erzielt ein in Deutschland Ansässiger Einkünfte aus der Vermietung einer in Singapur gelegenen Wohnung, können die Mieteinkünfte mithin in Singapur besteuert werden. Unverändert stellt Deutschland derartige Einkünfte von der Besteuerung frei, allerdings unter Progressionsvorbehalt. Im umgekehrten Fall, in welchem eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Wohnung bezieht, können die Mieteinkünfte in Deutschland besteuert werden und Singapur kann die in Deutschland gezahlte Steuer auf etwaige eigene Steuern anrechnen.
Veräußerung von Vermögen
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens können unverändert in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Im Übrigen hat die DBA-Regelung hinsichtlich Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen einige Ergänzungen erfahren, deren Darstellung den vorliegenden Rahmen sprengen würde. Unverändert regelt das neue DBA, dass Gewinne aus der Veräußerung von zu einer BS gehörendem Vermögen in dem Staat besteuert werden können, in dem die BS liegt. Das neue DBA hat dem zugefügt, dass auch Gewinne, die zu einer festen Einrichtung gehören, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, von dem Staat besteuert werden darf, in dem die feste Einrichtung liegt.
Arbeitseinkünfte
An der Behandlung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit hat sich kaum etwas geändert. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass derartiges Einkommen im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers versteuert wird. Es darf nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat innerhalb von 12 Monaten nicht länger als 183 Tage aufhält und die Vergütung nicht von einer BS getragen wird, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, sowie noch weitere Voraussetzungen erfüllt sind. In anderen Fällen hat der andere Staat auch ein Besteuerungsrecht in Bezug auf Einkünfte, die für Arbeit bezogen werden, die in seinem Territorium ausgeübt wird. Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers aus unselbständiger Arbeit, die in Singapur ausgeübt wurde und die nicht aufgrund der 183-Tage Regelung von der Steuer in Singapur befreit sind, sind in Deutschland von der Steuer unter Progressionsvorbehalt befreit.
Zu beachten ist, dass wer nach deutschem Recht noch steueransässig (z.B. wegen einer dort aufrecht erhaltenen Wohnung) in Deutschland ist und aufgrund des DBA wegen seiner Tätigkeit in Singapur von der Deutschen Steuer freigestellt ist, diese Freistellung nach deutschem Steuerrecht (§ 50d Absatz 8 EstG) neuerdings nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass Singapur besteuert hat oder auf die Besteuerung verzichtet hat.
Eine Änderung hat sich hinsichtlich Einkommens ergeben, das durch Tätigkeit an Bord von Schiffen oder Flugzeugen erzielt wird. Dieses durfte bislang nur in dem Staat besteuert werden, in welchem der Arbeitnehmer ansässig war. Neuerdings wird es grundsätzlich dort besteuert, wo sich der Ort der Geschäftsleitung des Betreibers des Schiffes oder Flugzeuges befindet und nur daneben auch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.
Einkünfte aus einem freien Beruf oder einer selbständigen Tätigkeit wurden bislang genauso behandelt wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Das neue DBA sieht nun eine gesonderte Regelung vor. Danach dürfen solche Einkünfte grundsätzlich nur in dem Ansässigkeitsstaat der Person besteuert werden. Sie können nur dann auch im anderen Staat besteuert werden, wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht und nur insoweit als die Einkünfte dieser Einrichtung zuzurechnen sind. Zweite Ausnahme zum alleinigen Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat ist die, dass sich die Person länger als 183 Tage im Jahr im anderen Staat aufhält soweit die Einkünfte der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.
Die Besteuerung der Künstler und Sportler ist im neuen DBA neu geregelt. Neben dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers steht das Besteuerungsrecht auch demjenigen Staat zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt. Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen. Eine Ausnahme der Besteuerung im Tätigkeitsstaat besteht im Rahmen von Kultur- und Sportaustauschprogrammen, in welchen der Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers allein das Besteuerungsrecht hat.
Zahlungen, die Auslandsstudenten, Praktikanten und Lehrlingen für ihren Unterhalt und ihre Ausbildung aus dem Ausland zufließen, dürfen nicht in dem Land besteuert werden, in dem sich diese Personen zur Ausbildung aufhalten.
Ruhegehälter, Renten
Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge ist unverändert dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (CPF, BfA) dürfen hingegen nach dem neuen DBA nur von dem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende Stelle befindet.
Öffentlicher Dienst
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an im öffentlichen Dienst stehende Bedienstete gezahlt werden, dürfen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand.
Verständigungsverfahren
Sofern Steuerpflichtige der Auffassung sind, dass sie in einer Art und Weise doppelt besteuert werden, die dem DBA nicht entspricht, haben sie unverändert die Möglichkeit, ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzbehörden beider Staaten zu initiieren. Die Rechtsbehelfe, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht bestehen, bleiben daneben unberührt und können parallel zum Verständigungsverfahren ergriffen werden. In neuen DBA wurde eine Frist von 3 Jahren zur Einleitung des Verständigungsverfahrens eingeführt.
Fazit
Das neue DBA beseitigt einige Unklarheiten und schafft verbesserte Rahmenbedingungen für Investitionen zwischen Singapur und Deutschland. Die maximal zulässigen Raten für Quellenbesteuerung sind für Zinsen und Dividenden gesenkt worden. Mehr deutsche Unternehmen können Dividenden steuerfrei aus Singapur erhalten, da die hierzu erforderliche Kapitalbeteiligung am singapurischen Unternehmen von 25% auf 10% gesenkt wurde.
Allerdings enthält das neue DBA eine sogenannte Switch-Over Klausel, wonach sich Deutschland das Recht vorbehalten hat, in Singapur erhobene Steuern in Bezug auf bestimmte zu benennende Einkünfte künftig nicht mehr von der Steuer in Deutschland freizustellen, sondern nur noch auf die Steuern in Deutschland anzurechnen. Ein Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode wäre insbesondere für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die von einer Betriebsstätte in Singapur erzielt werden, ungünstig. Deutschland hat sich jedoch verpflichtet von dieser switch-over Klausel in den ersten 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Gebrauch zu machen.
- 18 Sep 2005, 11:43 am
