Sozialrecht

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  • Birgit Brixius
    Birgit Brixius    Group moderator
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    Das OLG Saarbrücken entschied mit Urteil vom 16.07.2008 ( 5 U 135/06-27) über die Versicherungsansprüche eines Unternehmers, der eine aufgeschobene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte und dabei unrichtige Angaben zum letzten ausgeübten Beruf (bzw. zum Umfang der körperlichen Tätigkeit innerhalb desselben) gemacht hatte und der später angeblich weitere körperliche Tätigkeit verrichtete.

    Die wesentlichsten Leitsätze lauten:

    1. Die Rechtsprechung, die eine fristlose Kündigung eines Vertrages über eine private Krankenversicherung
    zulässt, ist auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne weiteres übertragbar. Falsche Angaben zu dem
    vor dem behaupteten Versicherungsfall zuletzt ausgeübten Beruf stellen in der Regel k e i n e n wichtigen
    Grund zur Kündigung dar.

    2. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit muss der Versicherungsnehmer nicht von sich aus anzeigen.

    Das vollständige Urteil finden Sie abgedruckt in
    OLG Report Frankfurt, Koblenz, Zweibrücken, Saarbrücken, Heft 3, 10. Februar 2009, Seiten 92 - 95

    Das Urteil ist auch deswegen lesenswert, weil das Gericht dort sehr ausführliche Ausführungen dazu macht, warum umgekehrt bei einer Krankenversicherung oder Krankentagegeldversicherung fristlose Kündigungen bei falschen Angaben zulässig sind.