Technical Building Equipment, ventilation, electro-mechanical engineering, HVAC

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  • Sebastian Ganz
    Sebastian Ganz
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    Grundschutz und Objektschutz bei Neubaugebieten
    Für ein Planung eines Bebaungsgebietes stehe ich gerade an einen großen Problem. Bei dem Bebaungsgebiet handelt es sich um eine Reihenhaussiedlung mit 98 Wohneinheiten. Die Grundstücke werden nicht reel geteilt, das bedeutet, dass die einzelnen Reihenhäuser keinen separaten Hausanschluss mit Trinkwasser bekommen, sondern von einer gemeinsamen Technikzentrale aus versorgt werden. Als Übergabepunkt steht die Technikzentrale im Mitte des Bebauungsgebietes zur Verfügung, wo der Trinkwasserhausanschluss vom WVU vorgesehen ist. Laut Information der Stadtwerke wird nur in die Straße wo sich die Technkizentrale befindet eine Trinkwasserleitung verlegt. In den weiteren öffentlichen Straßen die sich um das Bebauungsgebiet verteilen sind sind dann somit laut Stadtwerken keinerlei Versorgunsgleitungen geplant. Die Stellungnahme der Feuerwehr ist so das die einzelnen Wohneinheiten max. 75m bis zum Hydranten entfernt sein dürfen. Da keinerlei Hydranten somit in den öffentlichen Bereich vorhanden sind kann der Grundschutz der mit 96m³/h vorgegeben ist nicht eingehalten werden kann. Meine Frage ist wer ist nun genau für den Grundschutz verantwortlich. Laut W405 ist für den Grundschutz die Gemeinde verantwortlich, die diese Angelegenheit an das WVU weitergibt. Laut genehmigten Bauantrag sind keinerlei Auflagen für den Löschbedarf vorgegeben. Die Stadtwerke können nur bis max. 10m³/h zur Verfügung stellen. Ist es rechtlich nicht so, das eine Ringleitung vom WVU im Bebauungsgebiet verlegt werden muß, das somit der Grundschutz gewährleistet ist? Wenn mir jemanden Lösungsvorschläge oder Richtlinien geben kann wäre ich Ihm sehr dankbar.

    Mit besten Grüßen
    Sebastian Ganz