Technical Building Equipment, ventilation, electro-mechanical engineering, HVAC
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Jörg Mez Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.ÖNORM B 2473 fordert Entrauchungssysteme für Aufzugschächte
ÖNORM B 2473 fordert Entrauchungssysteme für Aufzugschächte
Wer in einem Aufzug fährt, befindet sich in einem Gebäudebereich mit erheblichem Energieverschwendungspotential. In Zeiten der intensiv geführten Energieeffizienz-diskussionen haben auch Aufzüge einen nicht unerheblichen Beitrag zur Energieeinsparung zu leisten. Die seit dem 01.05.2008 gültige ÖNORM B 2473 gibt Architekten, Fachplanern und Aufzugerrichtern genaue Handlungsvorgaben, um natürlich wirken-de Entrauchungsanlagen für Aufzugschächte bauordnungsrechtlich korrekt und energieeffizient zu planen und herzustellen. Fortestung des Artikels im Forum
Baurechtliche Vorgaben
Die Bauordnungen der Länder fordern, basierend auf der EN 81 Teil 1 und 2, dass Aufzugschächte zu lüften und zu entrauchen sind. Öffnungen für Entrau-chung/Lüftung dienen im Brandfall dazu, heiße, giftige Brandgase aus dem Aufzug-schacht ins Freie zu leiten. Hierbei ist aber auch zu beachten, dass für Gebäude Baustoffe, Bauteile und Bauarten zu verwenden sind, die den geltenden Vorschriften entsprechen und brauchbar sein müssen. Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen. Am Beispiel der Bauordnung für Wien ist in § 97 geregelt, dass ein Bauprodukt u. a. den geltenden Anforderungen an den Brandschutz, den Umweltschutz, der Energieein-sparung und dem Wärmeschutz entsprechen muss. Die Bauordnungen der übrigen Länder sind in diesem Punkt weitgehend gleich.
Sünden der Vergangenheit
In Zeiten des Energieüberflusses wurde die Forderung nach Entrauchung und Entlüf-tung einfach dadurch erfüllt, dass im Schachtkopf eine dauerhaft angebrachte Öff-nung vorgesehen wurde. Der Abfuhr von Heizenergie aus dem Gebäude über diese Öffnung hat man keine Beachtung geschenkt. Hinzu kommt, dass der Aufzugschacht und der Maschinenraum ein „heiliger“ Bereich ist, der vom Gebäudeeigentümer, bzw. –betreiber nicht betreten werden darf. Die offensichtliche Energieverschwendung blieb somit weitgehend unentdeckt. Die Prüforganisationen haben auftragsgemäß lediglich das Vorhandensein der Lüftung/Entrauchung zu überprüfen. Energetische Betrachtungen gehörten meist nicht zum Prüfumfang.
Energieverschwendung
Durch die hohen Druckunterschiede im Schacht entstehen Strömungsgeschwindig-keiten von 1,5 bis 2 m/sek. in der dauerhaft angebrachten Entrauchungsöffnung. Oh-ne technische oder rechtliche Notwendigkeit wird hier Heizenergie verschwendet. Weitere negative Begleiterscheinungen sind häufig störende Pfeifgeräusche an den Aufzugtüren und eine starke Verschmutzung der Aufzugstechnik im Schacht. Mittels Berechnungsprogrammen lässt sich dieser Wärmeverlust korrekt ermitteln. An dem nachstehenden Beispiel ergibt sich für einen 22 Meter hohen Aufzugschacht mit 7 Haltestellen ein Wärmeverlust von etwa 1.550 Euro pro Jahr – nach heutigen Ener-giepreisen!
Einhergehend mit der Energieverschwendung wird natürlich auch das Umweltgift CO2 erzeugt. Bei Annahme, dass jeder der ca. 85.000 Aufzüge in Österreich mit dauerhaft angebrachter Öffnung einen Lüftungswärmeverlust von 1200 Euro erzeugt, ergibt sich folgendes Rechenmodell: Bei einem Preis von 55 Euro je 100 Liter Heizöl werden danach etwa 2180 Liter Heizöl unnötig verbrannt. Die Verbrennung von 1 Liter Heizöl ergibt 3 kg CO2, so dass je Aufzug etwa 6545 kg CO2 anfallen. Somit verursachen 85.000 Aufzüge jedes Jahr 556.325 Tonnen CO2 durch falsch ausge-führte Aufzugschachtentrauchung. Auf die Schädlichkeit dieses Treibhausgases soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. Es steht aber außer Frage, dass dieser Energieverschwendung schnellstens Einhalt geboten werden muss. Die Betreiber, Architekten, Fachplaner, Wohnungsbaugesellschaften und Aufzugfirmen sind hier gefordert.
Die ÖNORM B 2473 seit 1. Mai 2008
Die ÖNORM B 2473 schließt dieses Regelungsvakuum vollständig. Im Punkt 5.2.4.1 sind folgende Forderungen aufgestellt, mit der die natürliche Entrauchung/Entlüftung einfach zu planen und in der Praxis auszuführen ist:
- Größe der Öffnung 2,5 % der Grundfläche des Schachtes, mindestens jedoch 0,1 m²
- Einbau an der obersten Stelle des Schachtes erforderlich
- Einsatz von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten gemäß ÖNORM EN 12101-2 möglich
- Örtliche Umgebungsbedingungen sind zu berücksichtigen.
Die ebenfalls normierten mechanischen Schachtent- und Schachtbelüftungen mittels maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten, bzw. Differenzdrucksystemen sind nachträglich meist nicht einsetzbar. Die wirtschaftliche Investition gegenüber einer natürlichen Entrauchung/Entlüftung ist um ein Vielfaches höher. Die erforderliche Planungsleistung erhöht noch einmal das Investitionsvolumen. Für die Zukunft wer-den sich in der Praxis natürlich wirkende Systeme nach ÖNORM B 2473 Punkt 5.2.4.1 durchsetzen.
Branddetektion im Aufzugschacht
Wird die Entrauchungsöffnung im Schachtkopf mit einem zugelassenen Entrauchungsgerät verschlossen, ist eine schnelle und sichere Branddetektion im Schacht erforderlich.
Bei Rauchentwicklung muss ein Brand detektiert, ein Alarm ausgelöst und die Rauchabzugsöffnung durch einen elektrischen Antrieb geöffnet werden. Allerdings ist der Einsatz von punktförmigen Rauchmeldern in Aufzugschächten nicht zulässig, da sie für diesen Anwendungsfall absolut nicht geeignet sind und dieses in aktuellen Normen auch festgelegt ist.
Dies hat das Prüfinstitut DEKRA in einer gutachterlichen Stellungnahme bestätigt. Die punktförmigen Rauchmelder können Rauch im Schacht nicht zuverlässig detek-tieren. Gemäß den Anforderungen der DIN VDE 0833 Teil 2 und DIN EN 54-7 ist für den Einsatz von punktförmigen Rauchmeldern eine maximale Raumhöhe von zwölf Metern festgelegt. Diese Höhe wird in vielen herkömmlichen Aufzugschächten jedoch überschritten. Weiterhin müssen Rauchmelder gemäß der DIN VDE 0833 Teil 2 so angebracht sein, dass sie ungehindert angeströmt werden können. Diese Forderung kann durch den im Fahrschacht befindlichen Fahrkorb nicht erfüllt werden.
Die DEKRA betrachtet punktförmige Rauchmelder darüber hinaus als grundsätzlich aufzugfremde Einrichtungen im Sinne der Aufzugrichtlinie 95/16/EG, der Technischen Richtlinie TR 200 sowie der DIN EN 81-1 und -2. Die Konsequenz: Punktför-mige Rauchmelder sind für die Verwendung in Aufzugschächten nicht statthaft. Zu punktförmigen Rauchmeldern gibt es jedoch eine technisch sehr wirksame Alternati-ve, die in anerkannten Aufzugschachtentrauchungssystemen zum Einsatz kommt. Hierbei handelt es sich um Rauchansaugsysteme. Sie sind speziell für die Anwen-dung in Aufzugschächten ausgelegt und arbeiten nach dem Prinzip der permanenten Luftstromüberwachung. Das Rauchansaugsystem detektiert sofort und gibt die In-formation unverzögert an die Aufzugsteuerung weiter. Die Rauchansaugsysteme er-füllen die Forderungen nach der DIN VDE 0833 Teil 2 und DIN EN 54-7 vollständig.
TÜV-geprüftes Entrauchungssystem
Rauchabzugssysteme für Aufzugschächte haben sich in Mitteleuropa durchgesetzt. Das tausendfach installierte System „LIFT-SMOKE-FREE“ des Marktführers der Auf-zugschachtentrauchung ist vom TÜV Austria geprüft worden. Mit Prüfzertifikat 2008-AT-SP/0024 wird bestätigt, dass „LIFT-SMOKE-FREE“ die Forderungen der ÖNORM B 2473 vollumfänglich erfüllt. Weiterhin wird bestätigt, dass es sich um keine auf-zugsfremde Einrichtung im Sinne Richtlinie 95/16 EG Artikel 2 Absatz (3) und Ö-NORM EN 81-1/2 2006-04 Punkt 5.2.3 handelt.
Das System
Bei dem TÜV-geprüften System wird die Entrauchungsöffnung mittels eines Jalousiefensters in der Seitenwand oder einer durchtrittsicheren Lichtkuppel im Dach verschlossen. Mittels eines 24 V-Stellmotors wird das Fenster, bzw. die Lichtkuppel ge-öffnet und geschlossen. Über ein Rauchansaugsystem wird Rauch im Schacht be-reits in der Brandentstehungsphase sicher detektiert und ein Zentralgerät in den A-larmmodus versetzt. Dieses ist auch über einen manuell auslösbaren Betätigungstas-ter, meist im Erdgeschoss platziert, möglich. Das Zentralgerät aktiviert den Stellmotor der Entrauchungsöffnung in die Auf-Stellung und die Entrauchung ist gesichert. Gleichzeitig erfolgt eine Information an die Aufzugsteuerung. Die Fahrt der Aufzug-kabine in die Hauptbestimmungsebene, meist das Erdgeschoss, nach EN 81-73 kann hierdurch aktiviert werden. Die Überwachung des Vorraumes der Hauptbe-stimmungsebene durch einen systemeigenen Rauchmelder kann die Aufzugkabine bei Verrauchung dieses Bereiches auch in eine vorbestimmte 2. Evakuierungsebene geführt werden. Die VDI-Richtlinie 6017, die eine erweiterte statische Brandfallsteue-rung beschreibt, ist hiermit erfüllt. Die Zusammenschaltung mit im Gebäude vorhan-denen Brandmeldesystemen ist problemlos möglich. Für die Entlüftung des Schach-tes ist das Zentralgerät in den Lüftungsmodus versetzbar. Diese kann z. B. über ma-nuelle Lüftertaster erfolgen. Systeme der Gebäudeleittechnik können diese Befehle automatisiert ausführen. Nähere Informationen erhalten Sie unter
http://www.lift-smoke-free.at.
Fazit
Aufzugschächte haben ihre eigenen Regeln. Viele Richtlinien, Bauordnungen der Länder und nicht zuletzt die neue ÖNORM B 2473 haben Einfluss auf die Errichtung und den Betrieb eines Aufzuges. Brandschutztechnisch ist der Aufzugschacht darüber hinaus ein sehr sensibler Bereich, da er meist durch mehrere Brandabschnitte führt und somit sehr genau betrachtet werden muss. Die hier aufgezeigte Thematik soll Verständnis für die Brandschutzauflagen bei Betreibern, Planern, Errichtern und Prüforganisationen wecken, die sich mit Aufzügen beschäftigen. Wenn neben geprüfter Sicherheit als Mehrwert eine enorme Energieersparnis resultiert, ist das Ziel erreicht.
Kurt Seifert, Geschäftsführer BTR Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH
Schnackenburgallee 41d D-22525 Hamburg
Tel. 040/ 89 71 20 0 Fax 040/ 89 71 20 20
http://www.lift-smoke-free.de info@btr-hamburg.de
- 15 Jan 2009, 1:06 pm
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Andreas Grathwol Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^2: ÖNORM B 2473 fordert Entrauchungssysteme für Aufzugschächte
Guten Tag,
mittlerweile gibt es auch Systeme mit punktförmigen Rauchmeldern die vom VdS geprüft und zugelassen sind. Zu finden unter
http://www.liftschachtentrauchung.de .
Vorteile von punktförmigen Rauchmeldern:
+ kostengünstige alternative zu Rauchansaugsystemen.
+ Wartung vom Aufzugsmonteur
+ keine zusätzliche Fachkraft nötig für die Wartung des RAS, dadurch verringern sich die Unterhaltskosten
Warum dürfen punktförmige Melder in den Schacht:
Die Projektierung erfolgt gemäß der VDE 0833 Teil2, des weiteren wird ein Rauchmelder direkt unter dem Aufzug montiert, so dass der Melder immer optimal angeströmt wird. Die Richtlinie 95/16/EG lässt Systeme zu, die die Sicherheit von Mensch und Tier im Aufzug fördern.
Für weitere Informationen zu diesem System stehe ich gerne zur Verfügung.
mfg
Andreas Grathwol
- 10 Jul 2009, 07:20 am
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Kurt Seifert Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^3: ÖNORM B 2473 fordert Entrauchungssysteme für Aufzugschächte
Grundsätzlich ist richtig, dass die Projektierung gemäß der VDE833-Teil2 erfolgt. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass die Rauchmelder mind. 0,5m von der Schachtwand entfernt sein müssen. Wo das in engen Aufzugschächten möglich sein soll bleibt dem Anwender und Planer verschlossen!!
Die DEKRA erkennt punktförmige Rauchmelder grundsätzlich als aufzugsfremde Einrichtungen an und fordert deren Demontage. Die UVV mit der erforderlichen Gefährdungsanalyse bei in den Schacht einragende Melderausleger ist zudem ohne Gewissensbisse nicht erfüllbar.
Nahere Infos, inkl. DEKRA-Gutachten unter
http://www.lift-smoke-free.de in den DOWNLOADS.
Bei Bedarf sprechen Sie mich gern direkt an.
Vielen Dank.
Kurt Seifert
BTR-Hamburg
040-89 71 200
- 11 Aug 2009, 11:22 am
