Technical Building Equipment, ventilation, electro-mechanical engineering, HVAC

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  • Johannes Junge
    Johannes Junge
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    neue Gesetzgebung WHG und VUmwS
    Information zur neuen Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS)


    Unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit
    Unterstützung des Umweltbundesamtes erarbeitet der Bund derzeit eine Bundesverordnung für
    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen. Das Bundesumweltamt sieht „die
    Notwendigkeit ein bundeseinheitliches Regelwerk zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden
    Stoffen zu erarbeiten, um die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen des neuen Wasserrechts
    auszufüllen“1. In dieser Verordnung werden erstmals bundeseinheitliche Anforderungen geschaffen,
    die 16 heterogene Länderordnungen (VAwS) ablösen. Die Bundesregierung veröffentlichte bereits
    einen Entwurf der Verordnung, der entscheidende Veränderungen für die Kälte- und Klimabranche,
    aber auch viele andere Bereiche mit sich bringt. Diese Umgestaltungen stellen größtenteils eine
    Verschärfung dar, die wir Ihnen in zusammenfassend vorstellen möchten.
    In dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden die materiellen Anforderungen an den
    anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in den §§ 62 und 63 geregelt. Mit
    diesen Vorschriften werden die bisherigen §§ 19g bis 19l WHG abgelöst. Ein Teil erscheint im neuen
    WHG, während andere Passagen in der neuen VUmwS geregelt werden.
    Die Grundsatzanforderung, dass alle Anlagen „so errichtet werden, beschaffen sein und betrieben
    werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können“2 galt auch schon im alten Recht.
    Erweitert wurde sie jedoch um die Passage, dass „austretende wassergefährdende Stoffe schnell und
    zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt
    werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste“3. Neu ist ebenfalls
    die Grundsatzanforderung, dass „im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen
    wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und
    schadlos verwertet oder beseitigt werden“4.
    Regelungen, die über diese Grundsatzanforderungen hinausgehen betreffen nur Anlagen „mit einem
    Volumen von (…) mehr als 0,22 m3“5 (ca. 220 Liter) außerhalb von Schutzgebieten und
    Überschwemmungsgebieten.
    Im Anhang 1 formuliert der Gesetzgeber allgemeine Anforderungen: „Zum Auffangen austretender
    wassergefährdender Stoffe ist eine Rückhalteeinrichtung vorzuhalten, deren Volumen dem Volumen
    an wassergefährdenden Stoffen entspricht, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden
    geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann.“6
    Eine weitere entscheidende Passage enthält der §27, der festlegt, dass der Betreiber „die Dichtheit
    der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen“7 hat.
    „Bei oberirdischen Rohrleitungen sind Rückhalteeinrichtungen mit einem ausreichenden
    Rückhaltevolumen sowie eine stoffundurchlässige Bodenfläche vorzusehen. Das Rückhaltevolumen
    muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, dass bei Betriebsstörungen bis zum
    Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann.“8
    Diesen neuesten Entwurf der VUmwS finden Sie zusammen mit dem neuen WHG auf der Homepage
    unter http://www.gewaesser-umwelt-schutz.de. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen auch persönlich
    zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.


    1 Walter, Anne-Barbara; Umweltbundesamt; Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; TÜ Bd. 50 (2009) Nr. 6, Juni; TÜ 828
    2 §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
    3 §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
    4 §16 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
    5 §11 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
    6 Anhang 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab
    10.04.2010
    7 §27 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010
    8 §28 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 377; Geltung ab 10.04.2010