Technical Building Equipment, ventilation, electro-mechanical engineering, HVAC

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  • Frank Greiser
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    Gesetzgebung Europas und Deutschland
    In Zeiten der Globalisierung und eines vereinten Europas gewinnen einheitliche europäische Fragen und Lösungen hinsichtlich des Natur- und Gewässerschutzes zunehmend an Bedeutung. Die Ende 2000 vom Europäischen Parlament beschlossene Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Staaten, die eine Mitgliedschaft in der EU anstreben, werden dieses Regelwerk unterschreiben und in ihre nationale Gesetzgebung mit integrieren. Für den Betreiber, Anlagenbauer und Fachplaner stellen sich jedoch einige Fragen:

    Welche Gesetze sind relevant?
    Wie ist die Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die geltenden Natur- und Gewässerschutzgesetze zu interpretieren?
    Welche Konflikte der geltenden Gesetze gibt es?
    Wie kann auf Grundlage dieser Ebene ein neues Gesetz entstehen, das für die Allgemeinheit Gültikeit besitzt und rechtsweisend, wenn auch nicht immer wegweisend ist?
    Wie viel darf uns der Gewässerschutz wert sein und kosten?

    Die Wasserpolitik Europas hatte ihren Ursprung in den 70er Jahren. Vor der EU-Wasserrahmenrichtlinie galten über 30 verschiedene EG-Richtlinien direkt oder indirekt für den Gewässerschutz. Die moderne europäische Wasserpolitik schafft einen Gesamtrahmen des Gewässerschutzes in der Sektor-bezogen Gewässerschutzrichtlinien in Kraft treten, wie beispielsweise das korrekte Nutzen des Oberflächenwassers und der Trinkwassergewinnung.

    Dazu zählt auch der Sektor der gefährlichen Stoffe, wie beispielsweise Öl oder Glykol. Die Präambel der Europäischen Kommission ist wegweisend: „Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ – Die Ziele liegen somit auf der Hand. Der Zustand der Ökosysteme muss geschützt und sogar verbessert werden, was über eine nachhaltige Nutzung und Förderung der Wasserressourcen erreicht werden soll. Es ist dementsprechend zu vermeiden, die Gewässerverschmutzung durch gefährliche Stoffe voran zu treiben.

    Die Europäische Kommission möchte innerhalb von 16 Jahren, also bis 2016 einen guten Zustand der Gewässer innerhalb des Einzugsgebietes erreichen und nimmt die Mitgliedsstaaten in die Pflicht und damit wesentlich Einfluss auf Bewirtschaftungspläne. Verstreicht die Frist bis 2016, drohen Vertragsverletzungs- und Zwangsgeldverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Deutschland hat nun den Anspruch, eine einheitliche bundesweite Bewirtschaftung von Gewässern zu praktizieren.

    In Deutschland selbst gelten derzeitig das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Umweltschadensgesetz (USchadG) und die Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der einzelnen Bundesländer. Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine einheitliche Verordnung, die die VAwS‘ der einzelnen Länder ablösen soll – die VUmwS. Diese soll Ende 2011 verabschiedet werden und befindet sich derzeit noch in der Präzisierungsphase, die auch zwingend erforderlich ist. Denn nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2011 hatte der Gesetzgeber erkannt, dass er wesentliche Punkte aus dem alten WHG entfernt hatte, die jedoch sehr relevant waren. Unter Anderem ist der §19i (Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz) entfallen, der den Zustand und das Arbeiten im jeweiligen Betrieb zertifizierte.

    Durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts aus 2009 hat die Bundesregierung den Weg für neue Verordnungen geebnet, die auf Bundesebene verabschiedet werden. Ursprünglich war geplant, dass das Wasserhaushaltsgesetz und die VUmwS gleichzeitig in Kraft treten – dies war jedoch aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Aus der Not heraus wurde somit eine Übergangsverordnung auf Bundesebene verabschiedet, die kurzerhand die Lücken zwischen VAwS‘ der Länder und dem neuen WHG schließen soll – zumindest kurzfristig bis zur VUmwS.

    Die Übergangs-VAwS verschafft der Regierung nun etwas mehr Zeit. Deutschland ist trotzdem mit diesem Schritt genau im Zeitplan, denn die vorgegebene Frist zur Umsetzung der Maßnahmen in die Praxis läuft 2012 ab und die Bundesregierung hat die VUmwS für Ende 2011 angekündigt.

    Mit dem Schritt zur VUmwS in diesem Jahr sind für denjenigen, der mit wassergefährdenden Stoffen oder mit Anlagen, die diese führen, arbeitet eine einheitliche Lösung gefunden worden, die auch der Europäischen Kommission recht sein dürfte.

    En Detail sind die folgenden Gesetze für den anlagenbezogenen Gewässerschutz relevant: Auf europäischer Ebene legen die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Tochterrichtlinie „Grundwasserschutz“ die Mindestanforderungen in den Mitgliedsstaaten fest und schreiben vor, dass jegliche Einleitung von wassergefährdenden Stoffen, ob direkt oder indirekt, untersagt ist (§3 Art. 4, Art. 11). Auf Bundesebene gelten derzeit das Wasserhaushaltsgesetz und das Umweltschadensgesetz sowie die Übergangsverordnung (Übergangs-VAwS).

    Das Wasserhaushaltsgesetz sagt, dass jede Person verpflichtet ist, bei Maßnahmen, denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachhaltige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschreibt nichts Anderes als eine Null-Immission – sprich Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden (WHG, §5). Weiter ist die Fertigung von Rückhaltevorrichtungen jeglicher Art durch ein WHG-zertifiziertes Unternehmen auszuführen, denn Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ausgeschlossen ist (WHG, §62).

    In der Übergangsverordnung wird der Betreiber extrem in die Pflicht genommen. Er hat eine Anlag, die unter §62, WHG eingestuft ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese nur durch einen WHG-zertifizierten Betrieb aufgestellt, instandgehalten oder gereinigt werden darf. Zusätzlich hat er die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber sogar dazu zwingen, einen Überwachungsvertrag mit einem WHG-zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen. Zusätzlich muss der Betreiber einen Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird, bei Wiederinbetriebnahme (min. ein Jahr Stillstand), wenn die Anlage stillgelegt wird oder aber im Intervall von maximal fünf Jahren (Übergangs-VAwS, §1).

    Der im WHG weggefallene Paragraph für Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz wurde nun in die Übergangsverordnung integriert, bleibt aber sinngemäß unangetastet (Übergangs-VAwS, §3). Auf Länderebene stehen zwar 16 verschiedene VAwS zu Buche, die jedoch immer die gleichen Grundsatzanforderungen stellen. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass eine Anlage immer sicher und standfest montiert werden muss und Leckagen oder Undichtigkeiten schnell und sicher erkennbar sein müssen. Somit müssen auch die austretenden Stoffe auf jeden Fall zurückgehalten werden. Sollten wassergefährdende Stoffe festgestellt werden, so müssen diese auch fachgerecht entsorgt werden (VAwS, §3).