Technical Building Equipment, ventilation, electro-mechanical engineering, HVAC
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Frank BreschThe company name is only visible to registered members.Allg. Info Trinkwasserhygiene+Trinkwasserverordnung
Hygieneanforderungen an die Hausinstallation
Rechtsgrundlage
Moderne Trinkwassersysteme sind komplex, weit verzweigt und sollen an jeder Stelle, zu jeder Zeit Trinkwasser nach den hohen Hygieneanforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) zur Verfügung stellen.
Aber, wie jedes Lebensmittel, ist auch unser Trinkwasser einer „Alterung“ unterworfen und behält seine hervorragende, von der Natur und Wasserwirtschaft übergebene Qualität nur bedingt. Zu viele Einflüsse wie z.B. der Transportweg, Werkstoffauswahl, Stagnation im Wasserverteilsystem mindern die einwandfreie Wasserzusammensetzung. Die uns umgebende und für alle Lebensfunktionen so notwendige Mikrobiologie tut ihr übriges, um sich innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zu vermehren und damit die Qualität des Lebensmittel Nr. 1 zu beeinträchtigen.
Neben dem Nährstoffangebot und der Temperatur des Wassers sind hier insbesondere die Oberflächenbeschaffenheit der wasserführenden Rohrleitungen für die Besiedlung mit Mikroorganismen von Bedeutung.
War in den früheren Jahren der Focus der biologischen Untersuchung neben der Gesamtkeimzahl auf die Auslöser von Magen-Darm-Erkrankungen: Escherichia Coli, Enterokokken und coliformer Keime ausgerichtet, so sind heute auch Pseudomonaden und Legionellen im Blickpunkt der Wasserhygieniker.
An der Grundstücksgrenze endet die Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens (WVU). Ab diesem Punkt ist der Betreiber der hausinternen Wasserverteilungsanlagen allein für die Einhaltung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung verantwortlich; dies gilt insbesondere für Wasserverteilungsanlagen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit entnommen wird. Hier ist durch die Trinkwasserverordnung eine besondere Überwachungs-pflicht gegeben. Wasserproben werden in regelmäßigen Abständen entnommen, nach den Hygieneparametern der Trinkwasserverordnung untersucht und mit dem Gesundheitsamt abgestimmt.
Das planende Ingenieurbüro und das installierende Handwerk stehen in der Pflicht die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ für die Ausführung des Objektes anzuwenden.
Zu berücksichtigen sind insbesondere neben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen“; DIN 50930 „Korrosion der Metalle“; DVGW W 291 „Desinfektion von Wasserverteilungsanlagen“; DVGW W 551 „… Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums …“; sowie VDI 6023 „Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen“.
Auszug aus der Trinkwasserverordnung
Anwendungsbereich ( Art. 1 § 2 )
Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der TrinkwV bleiben - wie bisher - Mineral- und Heilwasser. Für Nicht- Trinkwasser und die entsprechenden Anlagen, die zusätzlich im Haushalt verwendet werden, gilt die Verordnung nur, soweit auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug genommen wird.
Begriffsbestimmungen ( Art. 1 § 3 )
Erstmals wird eine Begriffsbestimmung von Trinkwasser vorgenommen. Danach ist Trinkwasser alles Wasser, dass als Lebensmittel oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist.
Körperpflege und -reinigung
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen
Allgemeine Anforderungen ( Art. 1 § 4 )
Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dieses Erfordernis wird als erfüllt angesehen, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten und das Wasser der §§ 5 bis 7 entspricht. Die Bezugnahme auf die anerkannten Regeln der Technik ist ein Novum und bedeutet, dass in Zukunft dem DVGW-Regelwerk und den einschlägigen DIN-Normen eine noch erheblich höhere Bedeutung zukommen wird. Gleichzeitig wird ein Abgabeverbot für Wasser ausgesprochen, dass den Anforderungen nicht entspricht.
Mikrobiologische Anforderungen ( Art. 1 § 5 )
Die Grundforderung lautet, dass im Trinkwasser Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit hervorrufen. Eine völlige Freiheit von Krankheitserregern kann in der Praxis nicht gewährleistet werden. Wesentlich ist, dass sie nicht in einer Anzahl vorliegen, die zu Infektionen des Menschen führen kann. Diese Forderung wird durch die Festsetzung von Grenzwerten für die entsprechenden Parameter erfüllt.
Chemische Anforderungen ( Art. 1 § 6 )
Es gilt - wie bisher - die Grundforderung, dass chemische Stoffe im Trinkwasser nicht in Konzentrationen enthalten sein dürfen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit hervorrufen können. Die festgesetzten chemischen Parameter sind in der Anlage 2 der TrinkwV festgehalten.
Stelle der Einhaltung ( Art. 1 § 8 )
Erstmalig wird jetzt konkret definiert, dass die festgelegten Grenzwerte und Anforderungen am Zapfhahn des Verbrauchers einzuhalten sind. Für die Verantwortlichkeiten der Wasserversorgungsunternehmen ändert sich aber nichts, sie erstreckt sich weiterhin nur bis zum Punkt der Übergabe an die Abnehmer ( Wasserzähler ). Danach steht der Betreiber der Hausinstallation in der Pflicht.
Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen ( Art. 1 § 9 )
Sehr präzise regelt die neue TrinkwV das Vorgehen, wenn Grenzwerte und Anforderungen nicht eingehalten werden. Wird dem Gesundheitsamt ein solcher Fall bekannt, muss es unverzüglich entscheiden, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit gegeben ist und ob die betroffene Wasserversorgung weitergeführt werden kann. Das Gesundheitsamt entscheidet, welche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind.
Anzeigepflichten ( Art. 1 § 13 )
Für den Privatbereich ergibt sich eine Anzeigepflicht für den Betrieb von Nicht-Trinkwasseranlagen bei der zuständigen Behörde. Von dieser Anzeigepflicht sind unter anderem Anlagen betroffen, in denen Regenwasser oder Grauwasser gesammelt und dann zu den Entnahmestellen geleitet wird. Auch die ordnungsmäßige Installation und der Betrieb sind zu überwachen, weil es dort häufig zu Verbindungen mit dem Trinkwassernetz kommen kann.
Untersuchungsverfahren und- stellen ( Art. 1 § 15 )
Für die Untersuchungen sind die in der Verordnung aufgeführten Verfahren anzuwenden. Die Untersuchungsstellen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der Qualitätssicherung und über qualifiziertes Personal verfügen.
Besondere Anforderungen ( Art. 1 § 17 )
Es wird ausdrücklich verlangt, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung von Trinkwasserversorgungsanlagen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden dürfen, die gesundheitlich unbedenklich sind. Auch der Geruch und der Geschmack des Wassers darf nicht verändert werden.
Überwachung durch das Gesundheitsamt ( Art. 1 § 18 )
Dem Gesundheitsamt obliegt nicht nur die Überwachung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sondern auch von Hausinstallationen, soweit daraus Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, wie z. B.:
Schulen
Kindergärten
Gaststätten
Sportanlagen
Hotels
Verwaltungsgebäude, usw.
Außerdem kann das Gesundheitsamt auch andere Anlagen der Hausinstallation und Nicht- Trinkwasseranlagen in die Überwachung einbeziehen, wenn Beanstandungen bekannt werden.
Veränderte Parameter:
Blei: Grenzwert verschärft
Kupfer: neu aufgenommen, daher Überschreitung strafbar. Es sind Probleme zu erwarten
Nickel: Neubewertung, daher Grenzwert verschärft
Nitrit: Grenzwert verschärft
Coli Bakterien: Grenzwert verschärft
Benzol: neu aufgenommen
Alle Grenzwerte und andere Parameter sind in der TWVO nachzulesen.
- 31 Jan 2008, 1:35 pm
