Mini GmbH: UG / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
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Dirk Klostermann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Mit elektronisch übersandten Rechnungen befasst sich die FTD heute und weist darauf hin, dass eine vereinfachte Regelung vom Bundesrat nicht ratifiziert wurde. Es bleibt also erst einmal dabei, dass Rechnungen, die per e-mail versandt werden, eine elektronische Signatur haben müssen. Finanzämter haben dazu mittlerweile eine eigene Meinung, die durchaus differieren kann.
Recht eigenartig klingt auch die Rechtslage in Bezug auf Kostenvoranschläge:
"In einem Fall haftet der Aussteller der Rechnung: Weist ein Unternehmer auf einem Kostenvoranschlag Umsatzsteuer aus, muss er diese auch dann an das Finanzamt abtreten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Der Bundesfinanzhof urteilte im Mai dieses Jahres: Alles, was wie eine Rechnung aussieht, kann deren Empfänger möglicherweise nutzen, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zahle der Aussteller dann keine Umsatzsteuer, drohe ein Ungleichgewicht zwischen einbehaltenen und gezahlten Steuern. Darum kann das Finanzamt auch für den Kostenvoranschlag kassieren - selbst wenn darin Fehler enthalten sind oder die Pflichtangaben fehlen." Zitat: FTD
Wie kann man also einen Kostenvoranschlag von einer Rechnung abgrenzen? Die Bezeichnung Kostenvoranschlag reicht offensichtlich nicht. Vielleicht wäre der sichere Weg, unter den KVA lediglich zu schreiben: "zuzügl. 19% MwSt." In diesem Fall wäre die MwSt. als Betrag nicht ausgewiesen und könnte auch nicht missbräuchlich als Vorsteuer geltend gemacht
werden.
Was meinen die Fachleute dazu?
- 20 Sep 2011, 6:26 pm
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Dr. Tobias Rolfes Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Hallo Herr K.,
ich denke mal, es geht darum, dass es der FinVerw schwer fallen dürfte, reine Kostenvoranschläge ohne nachfolgende Zahlung von solchen mit nachfolgender Zahlung abzugrenzen.
Und: Unrechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer ist zu entrichten, § 14c UStG. Wenn also ein Kostenvoranschlag alle nötigen Rechnungsangaben enthält, kann der Empfänfer theoretisch auch die Vorsteuer ziehen. Denn eine Rechnung kann alles sein, was die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, sie muss nicht explizit als "Rechnung" bezeichnet werden.
Soweit meine Ideen dazu.
MfG
T.Rolfes
- 20 Sep 2011, 8:02 pm
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Dirk Klostermann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^2: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Ich war immer der Meinung, eine Rechnung ist nur eine Rechnung, wenn sie die formalen Anforderungen erfüllt, aber auch so genannt wird.
In der Regel schreiben wir Kostenvoranschläge und Angebote ohne Addition der einzelnen Posten. Mit der Zusatzbemerkung: zuzügl. 19% MwSt. Es ist aber auch schon vorgekommen, dass ein Kunde eine Addition gewünscht hat mit dem MwSt. Betrag. Hier wäre demnach Vorsicht anzuraten, oder?
- 20 Sep 2011, 8:12 pm
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Martin Gudel Premium MemberThe company name is only visible to registered members.Re^3: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Hallo,
unter
http://www.hk24.de/recht_und_fair_play/steuerrecht/umsatzste... finden Sie unter anderem eine klare Darstellung zu dem, was eine Rechnung zu einer Rechnung macht - aus meiner Sicht relevant:
"Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird."
Leider fehlt der Link auf den FTD-Artikel - wenn nun die Ausstellung jedes Kostenvoranschlags - also pauschal demnach jedes Angebots gleich es Namens - zu einer Umsatzsteuerplicht führen würde, führt das System das ganze irgendwie ad absurdum.
Denn was unterscheidet dann ein klassischen, niedergeschriebenes Angebot von einem KVA?
Die Idee mit der Orientierung an optischen Merkmalen greift hier irgendwie zu kurz.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Gudel
- 20 Sep 2011, 10:41 pm
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Dirk Klostermann Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^4: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Herr Gudel,
gerne liefere ich den Link nach:
http://www.ftd.de/karriere-management/management/:ueberblick...
Hier liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zugrunde, deren Logik ich auf Anhieb nicht verstehe. Demnach könnte ein Kunde aufgrund eines Kostenvoranschlages ungerechtfertigt Vorsteuer ziehen, auch wenn der Auftrag nie erteilt wurde. Das FA holt sich die MwSt. beim Anbieter? Wo ist die Logik? Ist das nicht eine Steilvorlage für Betrüger? Die Konsequenz würde lauten: bei KVA und Angebot nie die MwSt. ausrechnen....
This post was modified on 20 Sep 2011 at 11:06 pm.- 20 Sep 2011, 10:58 pm
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Dr. Tobias Rolfes Premium Member Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^5: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
"Alles, was wie eine Rechnung aussieht, kann deren Empfänger möglicherweise nutzen, um einen Vorsteuerabzug geltend zu machen."
Das sagt es doch: Der Aussteller setzt die Gefahr, dass der Empfänger des Kostenvoranschlags unberechtigt Steuer zieht. Dann muss er als Aussteller konsequenterweise auch Steuer abführen. Denn noch einmal: Eine Rechnung kann ALLES sein, was die Pflichtangaben erfüllt, egal wie es benannt ist.
Das der Artikel aber das Az. des BFH-Urteils nicht nennt, finde ich schon ziemlich schludrig...
MfG
T.Rolfes
This post was modified on 21 Sep 2011 at 01:19 pm.- 21 Sep 2011, 08:23 am
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Günter Wöckener-Guggisberg Group moderatorThe company name is only visible to registered members.Re^6: Elektronisch übersandte Rechnungen / Rechnungslegung
Ich nehme an, es geht um folgendes Urteil:
BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 17.2.2011, V R 39/09
Daraus zitiert:
Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es deshalb aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.
Im entschiedenen Fall gins es keinesfalls um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Rechnung, die auch als "Rechnung" bezeichnet war.
Die "Ausweitung" des Urteils auf Kostenvoranschläge halte ich persönlich für journalistisches Aufpeppen der Meldung.
Ein Kostenvoranschlag muss von seinem Inhalt her (Überschrift allein reicht nicht) deutlich machen, dass darin nicht über eine erbrachte Leistung oder eine erfolgte Lieferung abgerechnet wird. Nach meiner Meinung kann es kein Problem sein, die Umsatzsteuer in einem Kostenangebot betragsmäßig auszuweisen, wenn deutlich gemacht ist, dass es sich eben nur um ein Angebot handelt.
Das sollte ein Kaufmann/eine Kauffrau auf die Reihe kriegen.
- 22 Sep 2011, 12:34 am
