VDE - Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

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  • Rüdiger Wittke
    Rüdiger Wittke    Premium Member
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    Gesetzliche Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie (VDE)
    Seit Jahren ist das Thema CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen sowohl für die Hersteller als auch für die Betreiber aktuell. Es dürfen nur sichere Maschinen und Anlagen in Verkehr gebracht werden. Hierzu ist es erforderlich, ein sogenanntes CE-Konformitätsbewertungsverfahrens nach geltenden EG-Richtlinien durchzuführen.

    Nachstehende grundsätzliche Anforderungen sind zu erfüllen!

    • Richtlinien- und Normenrecherche
    • Durchführung einer Risikobeurteilung
    • Erstellung einer Betriebsanleitung und gegebenenfalls Übersetzung in die jeweilige(n) Landessprache(n)
    • Ausstellung einer Konformitätserklärung und Anbringung des CE-Zeichens

    Wie wurde nun die Umsetzung der aktuellen Richtlinien (z.B. Maschinenrichtlinie) vollzogen?

    • Risikobeurteilungen werden oft entweder gar nicht oder nur unzulänglich gemacht
    • Betriebsanleitungen sind ein lästiges Übel und werden dementsprechend gehandhabt und gestaltet

    Was sind die Auswirkungen, wenn der Hersteller einer Maschine oder Anlage den Anforderungen nicht nachkommt?

    • Kunden verweigern die Abnahme - mögliche Folgen : Zurückhaltung von Zahlungen
    • Aufsichtsbehörden legen Maschinen und Anlagen still - Mögliche Folgen: Regressansprüche für Produktionsausfall, etc.
    • Aufsichtsbehörden erlassen ein Vertriebsverbot für mangelhafte Anlagen - Mögliche Folgen: Umsatzeinbußen, Imageverlust, etc.
    • Strafrechtliche Verfahren im Falle eines Unfalls auf Grund unzureichender Sicherheit oder fehlender/unvollständiger Dokumentation

    Dies alles sollte der Auslöser für den einen oder anderen Hersteller sein, seine Situation zu überdenken.

    Häufig werden aufgrund von Anlagenumbauten Neubeurteilungen der Risiken notwendig und mitunter komplette CE-Konformitätsbewertungsverfahren, um die Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme nach Umbau zu erhalten.

    Auf Seiten des Betreibers einer Anlage gibt es vier typische Fälle, bei denen die Prüfung der Sicherheitssituation notwendig ist.

    • Beschaffung von neuen Anlagen und Systemen von externen Herstellern

    Schon in der Planungsphase von neuen Maschinen und Anlagen, also z.B. im Pflichten- oder Lastenheft sind die sicherheitsrelevanten Punkte aufzunehmen. Etwaige Unsicherheiten im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung sollten dort vermerkt sein. Es kommt vor, dass Maschinen mit CE-Kennzeichen in den Markt gebracht werden, die schwere Sicherheitsmängel aufweisen. Daher liegt das Augenmerk hier darauf, ob und inwieweit den Anforderungen der Richtlinien genüge getan wurde. Hierbei sind – häufig bei nichteuropäischen Herstellern – Abweichungen von der Sicherheitsvorschrift festzuhalten und die Lieferanten zur Nachbesserung aufzufordern. Mängel sind häufig auch bei der „Technischen Dokumentation“ zu verzeichnen. Es empfiehlt sich – insbesondere von ausländischen Lieferanten - auch Unterlagen wie Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung, Prüfprotokolle der Werksabnahme etc. anzufordern, damit beispielsweise bei einem Umbau der Maschine oder Anlage (siehe unten) wichtige Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden können.

    • Eigenverantwortliche Herstellung von neuen Anlagen und Systemen

    Wenn ein Unternehmen Maschinen selbst herstellt, unterliegen diese denselben Vorschriften, wie extern bezogene Maschinen. In diesem Falle ist der Betreiber auch Hersteller und muss das CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
    Umbau und Erweiterung von vorhandenen Produktionseinrichtungen
    Auch wenn mit dem Umbau oder der Erweiterung wesentliche Änderung der Eigenschaften der Maschine verbunden sind, muss die Sicherheit des Gerätes neu geprüft werden und gegebenenfalls ein CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden.

    • Verkettung von Anlagen und Systemen

    Werden mehrere Anlagen/Maschinen/Systeme zu einer Fertigungszelle oder Fertigungslinie miteinander „verbunden“, so handelt es sich hierbei um eine „Verkettete Einrichtung“ im Sinne der Maschinenrichtlinie. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich bei den „Einzelmaschinen“ um neue Maschinen, alte Maschinen oder einem entsprechenden Mix handelt. Diese „Verkettete Einrichtung“ ist CE-kennzeichnungspflichtig und es gilt die oben beschriebene Prozedur entsprechend.

    Die ständige Weiterentwicklung der Sicherheit der Anlagen ist ein wichtiger Faktor bei der Steigerung der Produktivität bei gleichzeitigem Schutz der im Unternehmen arbeitenden Menschen. Immer wieder kommt es auf Grund von fehlerhaft durchgeführten CE-Konformitätsbewertungsverfahren zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, in denen dann in entsprechenden Gutachten die Mängelpunkte aufgezeigt und gerügt werden.