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  • Michael Friedrichs
    Michael Friedrichs    Premium Member   Group moderator
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    Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    Liebe Gruppe,

    ich habe heute Morgen eine Pressemitteilung von UD Media (http://www.udmedia.de/cms/home/news/ud-media-speichert-nicht...) auf den Schreibtisch bekommen, wonach UD Media 2008 aufgrund einer Übergangsregelung noch keine Verbindungsdaten speichern will.

    Ähnliche Meldungen habe ich vorher noch nicht gehört .. wie sieht das denn bei anderen (großen) Anbietern aus? Machen die das auch schon und hängen es nur nicht an die große Glocke ??

    Bin gespannt auf Eure / Ihre Meinungen ...

    mfg Michael Friedrichs
  • RA Michael Seidlitz
    RA Michael Seidlitz    Premium Member
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    Re: Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    ich habe heute Morgen eine Pressemitteilung von UD Media (http://www.udmedia.de/cms/home/news/ud-media-speichert-nicht...) auf den Schreibtisch bekommen, wonach UD Media 2008 aufgrund einer Übergangsregelung noch keine
    Verbindungsdaten speichern will. Ähnliche Meldungen habe ich vorher noch nicht gehört ..

    Die entsprechende Übergangsregel für "Internet-Daten" findet sich hier:

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    BGBl I Nr. 70 vom 31. Dezember 2007 S. 3198

    dort Artikel 16 auf Seite 3211

    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf

    wie sieht das denn bei anderen (großen) Anbietern aus? Machen die das auch schon und hängen es nur nicht an die große Glocke ??
    Abgesehen von den Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht hat Irland bereits 2006 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die zugrunde liegende EU-Richtlinie eingereicht.

    Mit einer Entscheidung wird für 2008 gerechnet, so dass sich ein Abwarten möglicherweise lohnen könnte, aber nicht zwingend muss.
  • Michael Friedrichs
    Michael Friedrichs    Premium Member   Group moderator
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    Re^2: Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    Vielen Dank für die Details. Ich hoffe jedenfalls, dass die Kläger sowohl in Karlsruhe als auch in Den Haag Erfolg haben werden.

    Unverständnis habe ich vor allem für die Tatsache, dass Telefonzellen, Internet-Cafés und Universitäten von der Datenspeicherung ausgenommen werden. Gerade in diesen Bereichen stehen potenziellen Gefährdern doch alle Türen offen. Auch mit einem eigenen Mail-Server kann laut Internetverband eco die Kontrolle durch den Staat umgangen werden.

    Gruß, Michael Friedrichs
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  • Michael Friedrichs
    Michael Friedrichs    Premium Member   Group moderator
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    Re^2: Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    Hallo Herr Maurer,

    gibt es denn überhaupt schon Webhosting-Anbieter, die die Verbindungsdaten ihrer Kunden bereist auf Vorrat speichern. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfte es aufgrund fehlender Richtlinien von Seiten der Bundesnetzagentur noch gar keinen Webhoster geben, der die Speicherung zu diesem Zeitpunkt schon praktiziert, oder?

    Wahrscheinlich schauen alle Beteiligten derzeit in Richtung Karlsruhe bzw. Den Haag und warten auf die Entscheidung der Richter, die zumindest beim Bundesverfassungsgericht meiners Wissens noch im Januar gefällt werden soll.

    mfg Michael Friedrichs
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  • RA Michael Seidlitz
    RA Michael Seidlitz    Premium Member
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    Re^3: Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass durch die neue Gesetzesregelung die bisherige Pflichtgrenze, ab deren Überschreiten Betreiber von Telekommunikationsanlagen technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, *****von bisher 1 000 auf 10 000 angeschlossene Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte***** angehoben wurde.

    Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    dort S. 182 ff.

    Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 5)

    Die Änderung hebt die Pflichtgrenze gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV(-E), ab deren Überschreiten Betreiber von Telekommunikationsanlagen technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen haben, *****von bisher 1 000 auf 10 000 angeschlossene Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte***** an. § 110 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c TKG bestimmt, dass in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung geregelt werden kann, bei welchen Telekommunikationsanlagen u. a. aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Dadurch sollen kleine Telekommunikationsunternehmen von den für sie nicht unerheblichen Aufwendungen befreit werden, die für die Vorhaltung der technischen Einrichtungen und das Treffen der organisatorischen Vorkehrungen für die Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen anfallen. Da man bei der Erstellung der TKÜV insoweit über keinerlei Erfahrungswerte verfügte, wurde der Grenzwert seinerzeit so festgelegt, dass die Betreiber solcher Telekommunikationsanlagen von der Vorhalteverpflichtung befreit sind, an die nicht mehr als 1 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen sind. Zwischenzeitlich erfolgte Prüfungen der Bundesnetzagentur über die Verteilung von Überwachungsmaßnahmen auf Unternehmen unterschiedlicher Größen ergaben, dass Netzbetreiber, deren Telekommunikationsanlage nur wenig größer ist als der durch die Verordnung festgelegte Grenzwert durchschnittlich nur etwa alle elf Jahre mit der Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme rechnen müssen. In Anbetracht dessen ist die Verpflichtung, hierfür Vorkehrungen zu treffen, als nicht mehr ver-hältnismäßig zu werten. Ein vertretbarer Wert wird erreicht, wenn man die Pflichtgrenze von derzeit 1 000 auf künftig 10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte anhebt.

    Über die auf Erfahrungswerten der herkömmlichen Sprachtelefonie beruhenden Erkenntnisse hinaus hat die Bundesnetzagentur auch eine Studie hinsichtlich der Unternehmensgrößen von E-Mail-Anbietern beauftragt, deren Ergebnisse zumindest die gleiche Anhebung ratsam erscheinen lassen. Für den Bereich der Internet-Telefonie (VoIP) liegen zwar bislang keine Erfahrungswerte vor, es ist aber kein Grund zu erkennen, weshalb sich die Tendenz, dass kleine Netzbetreiber oder Diensteanbieter nur sehr selten für die Umsetzung einer Überwa-chungsmaßnahme in Anspruch genommen werden, für diesen Bereich auffällig ändern sollte.

    Sollte sich im Zuge der weiteren technischen Entwicklung oder wegen erheblicher struktureller Veränderungen am Telekommunikationsmarkt – etwa aufgrund der zunehmenden Verbreitung der Internet-Telefonie – erweisen, dass die erhöhte Pflichtgrenze zu nicht mehr hinnehmbaren grundsätzlichen Problemen bei der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen führt, wird erforderlichenfalls über eine erneute Anpassung der Pflichtgrenze zu ent-scheiden sein. Nicht zu besorgen sein dürfte jedoch, dass einzelne Telekommunikationsunternehmen die Anhebung der Pflichtgrenze gezielt dazu nutzen werden, den telekommunikationsrechtlichen Verpflichtungen nach dem TKG und der TKÜV durch eine Unternehmensaufspaltung in kleinere, rechtlich selbständige Einheiten zu entgehen, da § 3 Abs. 2 TKÜV nicht an die Unternehmensgröße als solche sondern an die Größe der genutzten Telekom-munikationsanlage anknüpft. Erforderlichenfalls wäre jedoch auch hierauf durch erneute Anpassungen in § 3 TKÜV zu reagieren, um einen effektiven Einsatz von Telekommunikations-überwachungsmaßnahmen auch künftig sicherzustellen.

    http://dip.bundestag.de/btd/16/058/1605846.pdf

    Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG

    BGBl I Nr. 70 vom 31. Dezember 2007 S. 3198

    dort Seite 3211

    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf
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  • RA Michael Seidlitz
    RA Michael Seidlitz    Premium Member
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    Re^4: Webhosting-Anbieter und Vorratsdatenspeicherung
    Webhoster sind von der Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen, sondern *Zugangsanbieter* (siehe auch http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/78/86/lan...).
    Betroffen sind Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden.

    In der Regel fungieren Webhoster zugleich als E-Mail-Provider, womit zumindest in diesem Falle die vorgenannten Voraussetzungen auch auf sie zutreffen dürften.
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