Wien: Ein(e) Deutsche(r) in ...

Wien: Ein(e) Deutsche(r) in ...

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  • Dr. Christoph Seggermann
    Dr. Christoph Seggermann
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    NoVA
    Liebe Forenmitglieder!

    Das Auto mag des Deutschen liebstes Gut sein, aber auch unabhängig davon erleben Deutsche wohl so manche Geschichte, wenn sie mit ihrem liebsten Gut nach Österreich übersiedeln. Das Thema "Kfz-Anmeldung" ist hier schon erörtert. Doch schon vorgelagert habe ich jetzt mit der sog. Normverbrauchsabgabe (NoVA) meinen "Spaß" gehabt.

    Es fängt schon vor Abgabe der Erklärung zur NoVA an: In Europa soll Freizügigkeit herrschen, weswegen ein harmonisierter Typenschein, das sog. COC-Papier eingeführt wurde. In Österreich muss man jedoch beim Generalimporteur ein österreichisches COC-Papier beantragen, da nur dieses in die österreichische Zulassungsdatenbank eingetragen wird und dies Voraussetzung für die Zahlung der NoVA und diese für die Zualssung des Kfz ist. Jetzt habe ich ein deutsches COC-Papier und ein österreichisches COC-Papier, die sich nur beim Aussteller, beim Ausstellerdatum und bei der Angabe zum Nachweis in der österreichischen Genehmigungsdatenbank unterscheiden.

    Danach ging der Amtsschimmel weiter. Wie mir das FA Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk erklärte, könne ich die Erklärung zur NoVA nur persönlich abgeben. Also legte ich den Weg zur Arbeit über die Josefstädter Straße, reihte mich in eine lange Schlange ein und kam deswegen gerade noch rechtzeitig zu einem beruflichen Termin. Mittags erhielt ich einen Anruf, dass ich das Berechnungsblatt zur NoVA abholen könne. Daraus ergab sich weiterer Frust: Zwar darf sich der Abgabenpflichtige durch die formularmäßige Erklärung zur NoVA quälen und dabei eigene Berechnungen durchführen, doch werden seine Berechnungen dann gar nicht berücksichtigt. Es hätte also völlig genügt, im Formular die Angaben auszufüllen, die zur Berechnung des Finanzamtes von mir benötigt werden. Dazu zählt übrigens nicht der Wert des Kfz. Denn hierzu nimmt das Finanzamt eine eigene Eurotax-Abfrage vor. Verweist der Abgabenschuldner dann auf das Einzelgutachten seiner Vertragswerkstatt, wird er darauf verwiesen, im Rechtsmittelverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen beizubringen. Nach eigenem Nachrechnen war auch ich voller Frust bereit, den hohen NoVA-Betrag zu entrichten. Schließlich soll dass Finanzamt das Kfz nicht nach Verstreichen der Monatsfrist stilllegen. Zu diesem Zweck wurde ich von dem "Finanzbeamten meines Vertrauens" ein weiteres Mal auf das Finanzamt bestellt; denn ich hätte das Geld bar einzuzahlen. Der Tag fing schon mit dem mulmigen Gefühl an, mit einem Geldbetrag im Umfang aus Vor-Kartenzahlungs-Zeiten unterwegs zu sein. Im Finanzamt gab mir der Finanzbeamte meine von ihm korrigierte Erklärung zur NoVA mit und erklärte mir, ich solle nun den Betrag bei der Kasse einzahlen. Nun erklärte ich ihm in guter rechtsstaatlicher Manier, ich würde gern einen förmlichen Abgabenbescheid als Rechtsgrund erhalten, auf den ich meine NoVA entrichte. Er antwortete nur, dass das Finanzamt im Falle der Begleichung der NoVA schon lang keine Abgabenbescheide mehr erteile. Etwas vorschnell - wie sich später herausstelle - dachte ich mir, dass dieses Vorgehen als bürgerfreundliche Verwaltungsvereinfachung zu verbuchen sei. Auf der Kasse sollte ich quittieren, über den eingezahlten Betrag eine Quittung und ferner den Bescheid erhalten zu haben. Meine Reaktion, ich könne das nicht quittieren, weil ich keinen Bescheid erhalten habe, stieß nur auf völliges Unverständnis. Ich begnügte mich mit zivilem Ungehorsam und strich die Passage über den erhaltenen Bescheid durch. Mit der Quittung erhielt ich schließlich von meinem schon erwähnten "Finanzbeamten meines Vertrauens" die Freigabe meines Pkw in der Zulassungsdatenbank. Es überwog bei mir nun das Gefühl, die Angelegenheit wenigstens endlich erledigt zu haben.

    Leider stieß ich später zufällig auf eine interessante Information: Der EuGH hat entschieden, dass auf Eigenimporte - wie in meinem Fall - nicht die Abgabenerhöhung nach § 6 Abs. 6 NoVAG aufgeschlagen werden dürfe, da diese quasi Nacherhebung der österreichischen Umsatzsteuer wettbewerbswidrig sei (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, C-387/01, Rechtssache Weigel). Nachdem sich der österreichische Verwaltungsgerichtshof zunächst gegen diese EuGH-Rechtsprechung gewehrt hatte, hat er sie inzwischen anerkannt VwGH, 25.5.2004, 2004/15/006). Dies ist inzwischen von der UFS-Judikatur übernommen (UFS Wien, GZ RV/3074-W/07 vom 22.07.2009). Obwohl ich den "Finanzbeamten meines Vertrauens" ausdrücklich bezüglich § 6 Abs. 6 NoVAG darauf hingewiesen hatte, dass ich darin eine unzulässige Nacherhebung der österreichischen Umsatzsteuer sehe, meinte er nur, dass das schon in Ordnung gehe. Im Nachhinein kann ich mir nun denken, warum er ohne Rechtsmittel meinerseits seine Fehlberechnung nicht auch noch in einen Bescheid gießen wollte - schließlich habe ich mich ja freiwillig ausnehmen lassen;-) Somit bleibt es bei dem Resümee, das ich als Spott von meinen Bekannten zu meiner Abgabenehrlichkeit ernte: Schön blöd, wer seinen Pkw nach Österreich ummeldet und nicht jemanden in Deutschland findet, der den Pkw dort anmeldet. Diese Vorgehensweise begegnet einem im öffentlichen Straßenraum übrigens täglich in Gestalt der zahlreichen deutschen Kfz-Kennzeichen. Wird es irgendwann wohl überhaupt noch so "dumme" Deutsche geben, die ihren Pkw nach Österreich ummelden?!

    Für mich ist es hilfreich gewesen, meinen Frust hier loszuwerden; für alle anderen Forenmitglieder war es hoffentlich amüsant - denn auch ich kann über mich selbst lachen...
  • Johann Grabner
    Johann Grabner
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    Re: NoVA
    Dr. Christoph Seggermann schrieb:
    Es fängt schon vor Abgabe der Erklärung zur NoVA an: In Europa soll Freizügigkeit herrschen, weswegen ein harmonisierter Typenschein, das sog. COC-Papier eingeführt wurde. In Österreich muss man jedoch beim Generalimporteur ein österreichisches COC-Papier beantragen, da nur da hat der Generalimporteur etwas missverstanden. Es gibt nur ein COC, aber einen spezifisch österr. Eintrag in die Genehmigungsdatenbank. Dafür darf er auch etwas verlangen. Aber ein eigenes österr. COC braucht nicht ausgestellt zu werden.

    abholen könne. Daraus ergab sich weiterer Frust: Zwar darf sich der Abgabenpflichtige durch die formularmäßige Erklärung zur NoVA quälen und dabei eigene Berechnungen durchführen, doch werden seine Berechnungen dann gar nicht berücksichtigt. Es hätte also völlig genügt, im Formular die Angaben auszufüllen, die zur Berechnung des Finanzamtes von mir benötigt werden. Dazu zählt übrigens nicht der Wert des Kfz. Denn hierzu nimmt das Finanzamt eine eigene Eurotax-Abfrage vor. Verweist der Abgabenschuldner dann auf das das gilt nur bei erstmaliger Zulassung als Übersiedlungsgut (§1/3 NoVAG), da wird dann der sog. gemeine Wert nach §5/2 NoVAG herangezogen. Das ist für den Abgabenschuldner ja gut, denn der gemeine Wert ist meist erheblich unter dem Kaufpreis, da zwischen dem Erwerb in Deutschland und der Mitnahme als Übersiedlungsgut üblicherweise eine erhebliche Abnutzung eingetreten ist. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb gilt aber der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage und da geht auch ein "sehr niedriger" Preis durch, zumindest wenn der Händler glaubwürdig erscheint.

    Wird übrigens das KFZ später wieder aus Österreich als Übersiedlungsgut verbracht, dann kann die NoVA anteilig zurückgefordert werden.

    (UFS Wien, GZ RV/3074-W/07 vom 22.07.2009). Obwohl ich den "Finanzbeamten meines Vertrauens" ausdrücklich bezüglich § 6 Abs. 6 NoVAG darauf hingewiesen hatte, dass ich darin eine unzulässige Nacherhebung der österreichischen Umsatzsteuer sehe, meinte er nur, dass das schon in Ordnung gehe. Im Nachhinein kann ich mir nun denken, warum er ohne Rechtsmittel meinerseits seine Fehlberechnung nicht auch noch in einen Bescheid gießen wollte - schließlich habe ich mich ja freiwillig ausnehmen lassen;-) Somit bleibt es bei dem nach §201/3 BAO einen Festsetzungsantrag innerhalb eines Monats einbringen. Die Höhe der NoVA wird dann bescheidmäßig festgestellt, weil die Voraussetzungen des §201/1 BAO zutreffen und kann ggfs. beeinsprucht werden. Für die NoVA wurde ein eigenes Abgabenkonto angelegt - soferne da ein positiver Saldo angefallen ist, kann der nach endgültiger Erledigung zurückgefordert werden.
    Rechtsgrundlage: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&...

    verloren ist da noch kein Geld, wenn sich die Rechtsansicht doch als richtig erweist.

    Resümee, das ich als Spott von meinen Bekannten zu meiner Abgabenehrlichkeit ernte: Schön blöd, wer seinen Pkw nach Österreich ummeldet und nicht jemanden in Deutschland findet, der den Pkw dort anmeldet. Diese Vorgehensweise begegnet einem im öffentlichen zuerst muß man mal einen Dummen finden, der die Halterhaftung für ein KFZ übernimmt, das ihm nicht zur Verfügung steht. Immerhin haftet der Halter zB für alle Bußgelder wegen Geschwindigkeitsübertretung.

    Dann würde das trotzdem Steuerbetrug sein, denn §82/8 KFG spricht von "Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden" - es kommt also nicht auf den Halter, sondern auf den Verwender an.

    Die einzig möglicherweise haltbare Konstruktion wäre wenn der Halter ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist, der Verwender ein Mitarbeiter dieses Unternehmens und der Unternehmer nicht ident mit dem Mitarbeiter ist. Da gibt es ein Urteil des UFS aus 2010, wo jemand einen Firmen-PKW einer dt. Gesellschaft dauernd in Ö verwendet und die Gesellschafter die Eltern (?, jedenfalls eng verwandt) des Verwenders sind. Das FA hat eine NoVA-Pflicht bejaht (aufgrund von Beobachtungen, daß das Fzg. dauerhaft in Ö betrieben wird - Denunzianten-Nachbarn!), der UFS hat die Steuerpflicht allerdings verworfen und dabei durchaus die Verwandtschaft thematisiert, darin aber keinen Umgehungstatbestand gesehen. Ich bin sicher, daß da bei einer Personenidentität nicht der Fall wäre.

    Ich würde mir hier dann auch nicht viel Hilfe von der EU erhoffen. Zahlreiche EU-Länder haben ihre Sondervorschriften, wo Österreich mit seinen KFZ-Steuern gar nicht mal an der Spitze steht. Das Risiko einer erheblichen Steuernachzahlung + Strafzuschlag von 100% ist groß.

    Straßenraum übrigens täglich in Gestalt der zahlreichen deutschen Kfz-Kennzeichen. Wird es irgendwann wohl überhaupt noch so "dumme" Deutsche geben, die ihren Pkw nach Österreich ummelden?! die absolute Grenze liegt übrigens bei einem Jahr (§79 KFG), die selbst dann gilt, wenn das Fzg. zulässigerweise nicht umgemeldet werden muß.

    Ich möchte mir in diesem Zusammenhang gar nicht erst vorstellen, welche versicherungsrechtlichen Konsequenzen eine Übertretung der KFA-Vorschriften zur inl. Zulassung haben können. Wenn die dt. Versicherung bei einem Schaden draufkommt, daß das Fzg. unzulässigerweise im Ausland betrieben wurde, wird sie sich zumindest versuchen, zu regessieren. Wäre spannend, wie die Versicherungsverträge und -AGB da ausgstaltet sind (ich möchte es aber selbst nicht ausjudizieren müssen).

    Für mich ist es hilfreich gewesen, meinen Frust hier loszuwerden; für alle anderen Forenmitglieder war es hoffentlich amüsant - denn auch ich kann über mich selbst lachen... die Durchführung selbst kann zur Routine werden. Ich habe mittlerweile mehrere Fahrzeuge der gleichen Marke als Jahres-/Vorführwagen in D gekauft und in Ö zugelassen. Dank des größeren Marktes ist die Auswahl viel größer und die Preise trotz Nachversteuerung oft geringer.
  • Dr. Christoph Seggermann
    Dr. Christoph Seggermann
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    Re^2: NoVA
    Liebe Forenmitglieder!

    Eines muss ich der Ordnung halber noch klarstellen: Den im Spot vorgetragenen Ratschlag von Bekannten, ich hätte Verhaltensweisen wählen sollen, die abgabenrechtlich nur als Umgehungstatbestand zu werten wären, mache ich mir natürlich nicht zueigen und darf dazu auf die rechtlichen Folgen verweisen, die für diesen Fall schon im Forum genannt worden sind.
  • Johann Grabner
    Johann Grabner
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    Re^3: NoVA
    aber den Antrag auf Erlaß eines Bescheides solltest Du nicht vergessen, da könnte sich noch eine Rückzahlung ergeben, wenn das FA tatsächlich die MWSt auf die NoVa draufgeschlagen hat.