F. Eberhard Ostermayer
Inhaber(The company name is only visible to registered members)
- 83623 Dietramszell
- Germany
Personal information
- Wants
- Gläubiger, Credit Management, Gläubiger im Insolvenzverfahren, Kreditinstitute, Großhandel, Debt-to-Equity- Swaps, Gläubigerausschuss, Gläubigerversammlung, Speditionen, Spediteure, Logistikbetriebe, Logistiker, Lagerhalter, Frachtführer, Hausverwalter, Liegenschaftsamt, Insolvenzverwalter, Insolvenzwaren, Nachlassverwalter, Workout, Forderungsmanagement, leistungsgestörte Immobilienengagements, Non Performing Loans, Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Bausparkassen, Leasingunternehmen, Fachanwälte Mergers & Acquisitions, Notare, Fachanwälte Speditionsrecht, Fachanwälte Immobilien, Fachanwälte Mietrecht, Zwangsverwalter, Hypothekenbank, Wealth Management, Rechtsanwälte, Syndikusanwälte, Havariekommissare, Rechtspfleger, Inkasso, Erben, Erbengemeinschaften, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Immobilien, Wohnungsbauunternehmen, Hausverwalter, Workout, Workout Property Management, Workout Asset Management, Immobilienfonds, Hausverwalter, Gebrauchtmaschinen, gebrauchte Nutzfahrzeuge und Busse, Investitionsgüter, Produktionsüberhänge, Lizenznehmer
- Haves
- Gläubiervertretung im Gläubigerausschuss, Debt-to-Equity-Swaps, legale, kostengünstigste und schnellste Realisierung von fällig gestellter Forderungen mittels Speditionspfandrecht, Vermieterpfandrechtsversteigerungen, Vermieterpfand, Vermieterpfandrecht, Speditionspfandrechtsversteigerungen, Speditionspfand, Speditionspfandrecht, Immobilienversteigerungen, Verwertung leistungsgestörter Immobilienengagements, Immobilienworkout, Workout, Bieterverfahren, Teilungsversteigerungen, Insolvenzversteigerungen, Mergers & Acquisitions Versteigerung, Versteigerungen wegen Geschäftsaufgabe, Nachlassversteigerungen, Berliner Modell, Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren, Versteigerungen wegen Geschäftsaufgabe. Auktionatoren, Versteigerer, Gutachter, Sachverständige, Insolvenzplanverfahren, Debt-to-Eqity-Swaps, Vertretung im Gläubigerausschuss, Als allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer sind wir zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition in § 383 Bürgerliches Gesetzbuch).
Professional experience
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- to present
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(The company name is only visible to registered members)
Industry: Consumer Services
- Employment status
- Entrepreneur
Educational background
- Languages
- German (First language), English (Fluent)
About me
Interessenvertretung von Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren.
Die Insolvenz eines Kunden kann jedes Kreditinstitut treffen. Niemand möchte dann gutes Geld schlechtem hinterherwerfen Wir bieten hier für Banken, Sparkassen und Leasingunternehmen eine kostenlose und effektive Alternative.
Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis. Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs- sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.
Die am 01.03.2012 in Kraft getretenen Novellierung des Insolvenzrechtes (ESUG 2012) bedeutet eine Trendwende. Sie ist mit einer Stärkung der Gläubigerrechte verbunden. Gläubiger können sich frühzeitiger in das Verfahren einschalten und so mitentscheidenden Einfluss nehmen. Zum Beispiel ist es jetzt durch einstimmigen Beschluss möglich, die Person des Insolvenzverwalters zu bestimmen und andere weitreichende Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Voraussetzung hierzu ist die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss. Ausschließlich über den Gläubigerausschuss ist Einfluss und Kontrolle der Insolvenzverwaltung möglich.
Das Anforderungsprofil an die Mitglieder im Gläubigerausschuss
ist weitestgehend kongruent mit dem des allgemein, öffentlich bestellten,
vereidigte Versteigerers. Dieser ist auf
seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten
verpflichtet und muss so in besonderer
Weise die Rechte aller am Verfahren Beteiligten zu wahren. Er ist er zur Verwertung
von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition
nach § 383 BGB). Dazu zählt auch die Insolvenzmasse. Die Bewertung und
Verwertung von Insolvenzmasse war schon immer einer seiner Hauptaufgaben. Somit verfügt er über besondere Sachkunde im
Verfahren bei der kaufmännischen
Abwicklung unter den Bedingungen der Insolvenz. Er kennt die geeigneten
nationalen und internationalen Absatzkanäle und kann so dazu beitragen dass es
nicht zur Verschleuderung von Insolvenzgütern kommt. Allein darum ist er zur Wahrung der Interessen der
Gläubiger geeignet und kann als Mitglied des Gläubigerausschuss wertvolle
Beiträge ins Insolvenzverfahren einbringen.
Durch seine bisherige Tätigkeit kennt er die Insolvenzverwalterbranche. Das ist hilfreich wenn es gilt, den
bestmöglichen Verwalter für das Verfahren zu benennen. Die richtige Auswahl
eines geeigneten Insolvenzverwalters kann das Verfahren entscheidend
beeinflussen.
Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Haftungs- und Prozessrisiken. Anders als bei der Beauftragung eigener fest angestellter Mitarbeiter (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) kann die Haftungsfreistellung vertraglich geregelt werden. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nicht bei beauftragten Dritten. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu spektakulären Betrugs- und Untreuefällen durch Insolvenzverwalter gekommen. (vgl. Steinwachs/Vallendar, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, S. 184). In derartigen Fällen greift die Berufshaftpflicht des Insolvenzverwalters nicht. Dann geraten die Mitglieder des Gläubigerausschuss und Ihre Ansprüche in den Fokus des nachfolgenden Insolvenzverwalters und werden mit hoher Intensität verfolgt (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 240). Unter Umständen kann es infolgedessen zu erheblichen Zeitaufwand wegen möglicher Folgeprozesse kommen, was beim Einsatz von festangestellten Mitarbeitern im Gläubigerausschuss zu Arbeitsausfällen führen würde.
Im Gegensatz zur üblicherweise beauftragten Anwaltskanzlei, besteht auch keine Interessenkollision. Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltschaft die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (vgl.: Steinwachs/Vallendar, S. 20). Das bedeutet: Wenn Ihre Anwaltskanzlei für Sie im Gläubigerausschuss tätig wird, kann sie in diesem Insolvenzverfahren aus Gründen der Interessenskollision nicht mehr Ihre Rechte wahrnehmen!
Für Kreditinstitute von Bedeutung ist das Thema Bankgeheimnis und Compliance. Die Complianceabteilungen der Kreditinsitute müssen, auch unter dem Druck der BaFin, eine zu große Nähe zwischen Bank und Kunden vermeiden, um möglicherweise entstehende Abhängigkeiten und Interessenkonflikte nicht aufkommen zu lassen (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 33). Für Bankangestellte besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Beachtung der Complianceregeln: Es ist deshalb unzulässig, das im Gläubigerausschuss erlangte Wissen hausintern zu verwenden. Durch seine Einschaltung ist sichergestellt, dass dieses Wissen nicht in andere Bereiche des Kreditinstituts gelangen kann. Darüber hinaus besteht das latente Risiko, dass durch von festangestellten in den Gläubigerausschuss gesandten Mitarbeitern, gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird.
Das Einschalten des Versteigerers schont die personellen Ressourcen des Unternehmens. Die Arbeit im Gläubigerausschuss muss häufig in der Freizeit geleistet werden. Deshalb entsteht intern ein Rechtfertigungsdruck bei Vergütungsansprüchen der fest angestellten Mitarbeiter, die zum Gläubigerausschuss abgestellt werden.
Im Übrigen entstehen dem Gläubiger – außer eine eventuelle Prämie für die Haftpflichtversicherung – keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 € bis 95 € zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine Rechte im Insolvenzverfahren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.
Angeregt von Seiten bisheriger Auftraggeber aus dem
Kreditbereich, wächst dem zur Pfandrechtsverwertung berechtigten
Versteigerer jetzt eine neue Aufgabe zu. Wenn Gläubiger keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber
aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse
und personellen Kapazitäten nicht ausreichen – dann kann er kostenlos und effektiv helfen.
Wir bieten Kreditinstituten, Leasingunternehmen, Großhandel, Speditionen,
Vermietern, Krankenkassen an, unser Know-how zu nutzen, indem wir sie im
Gläubigerausschuss vertreten. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.gläubigerrechte.com
Autor F. Eberhard Ostermayer
Allgemein öffentlich bestellter, vereidigter Versteigerer
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