Philipp Weidenfeller
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Hakkımda
Zusammengestellt von
RA Philipp Weidenfeller
Grundlagen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Relevanz des Themas
Wer sich die geltenden Steuersätze anschaut, wird feststellen, dass diese Steuer spätetstens im Erbfall erheblich zuschlagen kann. Mit früher Vorsorge kann man mit verhältnismäßg geringem Aufwand viel Geld sparen. Mögliche Strategien sind die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge (gelten alle 10 Jahre neu) durch frühzeitige Übertragung, sowie die Umwandlung in begünstigtes Betriebsvermögen.
1. Wann greift die Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Immer dann, wenn Vermögenswerte unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergehen, ist der Anwendungsbereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung eröffnet. Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist in dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Erbschaften und Schenkungen werden dadurch steuerlich weitestgehend gleich behandelt.
Jede Stadt unterhält i.d.R. ein Finanzamt, das für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerun zuständig ist.
2. Steuerklassen
Die Steuerklasse der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben natürlich nichts mit denen der Einkommensteuer zu tun.
Sie richtet sich nach dem Verwandschaftsverhältnis.
Steuerklasse I
Ehegannte; Kinder und Stiefkinder und deren Kinder; Eltern und Großeltern (jedoch nur bei Erwerb von Todes wegen)
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern, wenn es sich um Schenkungen handelt; Geschwister und Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
sämtliche in den beiden anderen Steuerklassen nicht genannte Erwerber, also entferntere Verwandte, Lebenspartner u.s.w.
3. Steuersätze
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (Steuerwert des übertragenen Vermögens abzüglich der anzuwendenden Freibeträge) und der Steuerklasse.
Steuerklasse I
st.pfl.Erwerb bis 75.000€: Steuersatz 7%
st-pfl.Erwerb bis 300.000€: Steuersatz 11%
st-pfl.Erwerb bis 600.000€: Steuersatz 15%
st-pfl.Erwerb bis 6.000.000€: Steuersatz 19%
st-pfl.Erwerb bis 13.000.000€: Steuersatz 23%
st-pfl.Erwerb bis 26.000.000€: Steuersatz 27%
st-pfl.Erwerb über 26.000.00€: Steuersatz 30%
Steuerklasse II
st.pfl.Erwerb bis 75.000€: Steuersatz 15%
st.pfl.Erwerb bis 300.000€: Steuersatz 20%
st.pfl.Erwerb bis 600.000€: Steuersatz 25%
st.pfl.Erwerb bis 6.000.000€: Steuersatz 30%
st.pfl.Erwerb bis 13.000.000€: Steuersatz 35%
st.pfl.Erwerb bis 26.000.000€: Steuersatz 40%
st.pfl.Erwerb über 26.000.00€: Steuersatz 43%
Steuerklasse III
St.pfl.Erwerb bis 6.000.000€: Steuersatz 30%
St.pfl.Erwerb darüber 50%
4. Freibeträge
Bitte unterscheiden Sie zwischen so genannten "persönlichen" Freibeträgen, "Versorgungsfreibeträgen" und "sachlichen" Freibeträgen. Persönliche und sachliche Freibeträge werden nebeneinander gewährt.
4.1. persönliche Freibeträge
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner: 500.000€
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder, wenn Elternternteil vorverstorben :400.000€
Enkel wenn deren Elternteil nicht vorverstorben ist: 200.000€
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen):100.000€
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern bei Erwerb unter Lebenden, sonstige laut Steuerklasse II: 20.000
Erwerber der Steuerklasse III: 20.000€
4.2. Versorgungsfreibeträge
Der Versorgungsfreibetrag findet nur bei Erwerb von Todes wegen Anwendung, nicht bei Schenkungen.
Er kommt nur dem Ehegatten und den unmittelbaren Abkömmlingen des Erblassers (Kindern, nicht aber deren Kindern) zugute.
Ehegatte: 256.000€
Kinder im Alter
bis 5 Jahren: 52.000€
mehr als 5 und bis 10 Jahren: 41.000€
mehr als 10 und bis 15 Jahren: 30.700€
mehr als 15 und bis 20 Jahren: 20.500€
mehr als 20 und bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres: 10.300€
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von solchen Versorgungsfreibeträgen gekürzt, die der Ehegatte bzw. das Kind aus Anlass des Todes des Erblassers erhält, wenn der Kapitalwert der Versorgungsbezüge nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Hierunter fallen beispielsweise die Witwen- und Waisenrenten. Außerdem erfolgt die Kürzung auch bei anderen wiederkehrenden steuerfreien Leistungen nach § 13 Abs. 1 BewG.
4.3. Sachliche Freibeträge (sogenannte "sachliche Steuerbefreiungen")
Hausrat:
bei Steuerklasse I 41.000€. bei Steuerklasse II und III - 10.300€
andere bewegl. Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW, Musikinstrumente):
bei Steuerklassen I bis III 10.300€
für sämtliche Steuerklassen:
Zuwendungen
-für unentgeldliche Pflege: 5.200€
-für angemessenen Lebensunterhalt: unbegrenzt
-für die Ausbildung des Bedachten: unbegrenzt
-Rückfall von Zuwendungen/Schenkungen an Eltern, Großeltern oder Abkömmlingen: unbegrenzt
-anGebietskörperschaften: unbegrenzt
-an Religionsgemeinschaften: unbegrenzt
-an politische Parteien: unbegrenzt
-die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen: unbegrenzt
ebenfalls für sämtlche Steuerklassen:
-Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) ohne Nachweis: 10.300
-Übergang von Betriebsvermögen: 225.000€
-Übergang von wesentlichen Beteiligungen: 225.000€
-unter Ehegatten: Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken
5. Übergang von Betriebsvermögen bei Schenkungs- und Erbfällen
Das Gesetz sieht hier Verschonungsregeln vor, wenn der Betrieb von dem Erben fortgeführt wird.
Um diese Verschonung zu erhalten, muss die gezahlte Lohnsumme die nächsten 7 bzw. 10 Jahre erhalten bleiben.
6. Steuerliche Bewertung von Grundbesitz
Die alten Einheitswerte gelten nur noch für die Berechnung der Grundsteuer. Sie haben mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer nichts mehr zu tun.
Für die Erbschafts- und Schenkungsteuer gilt der Verkehrswert.
Auch hier gibt es Verschonungsregeln, wenn das vererbte Haus von dem Erben selber zu Wohnzwecken genutzt wird.
7. Auswirkungen der ehelichen Güterstände auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer
Eine Auswirkung auf die Erbschaschafts- und Schenkungssteuer hat insbesondere der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt.
Anders als das BGB geht das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht davon aus, dass zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war, wenn die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben. Das heißt, dass die Werte des Anfangsvermögens nachträglich zu ermitteln sind. Hier sezten die überlebenden Ehegatten gerne für den Anfangswert des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt der Ehe einen möglichst geringen Wert ein, weil dann der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch höher ausfällt.
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