Philipp Weidenfeller
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Branche: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht
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Status
Freiberufler
Über mich
Grundlagen zum Forum "erben- und vererben"
https://www.openbc.com/net/erben_und_vererben/
Zusammengestellt von
RA Philipp Weidenfeller
Grundlagen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Relevanz des Themas
Wer sich die geltenden Steuersätze anschaut, wird feststellen, dass diese Steuer spätetstens im Erbfall erheblich zuschlagen kann. Mit früher Vorsorge kann man mit verhältnismäßg geringem Aufwand viel Geld sparen. Mögliche Strategien sind die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge (gelten alle 10 Jahre neu) durch frühzeitige Übertragung, sowie die Umwandlung in begünstigtes Betriebsvermögen.
1. Wann greift die Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Immer dann, wenn Vermögenswerte unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergehen, ist der Anwendungsbereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung eröffnet. Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist in dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Erbschaften und Schenkungen werden dadurch steuerlich weitestgehend gleich behandelt.
Jede Stadt unterhält i.d.R. ein Finanzamt, das für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerun zuständig ist.
2. Steuerklassen
Die Steuerklasse der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben natürlich nichts mit denen der Einkommensteuer zu tun.
Sie richtet sich nach dem Verwandschaftsverhältnis.
Steuerklasse I
Ehegannte; Kinder und Stiefkinder und deren Kinder; Eltern und Großeltern (jedoch nur bei Erwerb von Todes wegen)
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern, wenn es sich um Schenkungen handelt; Geschwister und Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
sämtliche in den beiden anderen Steuerklassen nicht genannte Erwerber, also entferntere Verwandte, Lebenspartner u.s.w.
3. Steuersätze
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (Steuerwert des übertragenen Vermögens abzüglich der anzuwendenden Freibeträge) und der Steuerklasse.
Steuerklasse I
st.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 7%
st-pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 11%
st-pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 15%
st-pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 19%
st-pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 23%
st-pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 27%
st-pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 30%
Steuerklasse II
st.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 12%
st.pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 17%
st.pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 22%
st.pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 27%
st.pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 32%
st.pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 37%
st.pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 40%
Steuerklasse II
St.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 17%
St.pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 23%
St.pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 29%
St.pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 35%
St.pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 41%
St.pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 47%
St.pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 50%
4. Freibeträge
Bitte unterscheiden Sie zwischen so genannten "persönlichen" Freibeträgen, "Versorgungsfreibeträgen" und "sachlichen" Freibeträgen. Persönliche und sachliche Freibeträge werden nebeneinander gewährt.
4.1. persönliche Freibeträge
Ehegatte:307.000€
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel):205.000€
Andere Personen der Steuerklasse I (Kinder von noch lebenden Kindern und Stiefkindern),Eltern und Großeltern nur bei Erwerb von Todes wegen):51.200€
Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großelter im Fall von Schenkungen, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten): 10.300€
Personen der Steuerklasse III (sämtliche andere Personen):5.200€
4.2. Versorgungsfreibeträge
Der Versorgungsfreibetrag findet nur bei Erwerb von Todes wegen Anwendung, nicht bei Schenkungen.
Er kommt nur dem Ehegatten und den unmittelbaren Abkömmlingen des Erblassers (Kindern, nicht aber deren Kindern) zugute.
Ehegatte: 256.000€
Kinder im Alter
bis 5 Jahren: 52.000€
mehr als 5 und bis 10 Jahren: 41.000€
mehr als 10 und bis 15 Jahren: 30.700€
mehr als 15 und bis 20 Jahren: 20.500€
mehr als 20 und bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres: 10.300€
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von solchen Versorgungsfreibeträgen gekürzt, die der Ehegatte bzw. das Kind aus Anlass des Todes des Erblassers erhält, wenn der Kapitalwert der Versorgungsbezüge nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Hierunter fallen beispielsweise die Witwen- und Waisenrenten. Außerdem erfolgt die Kürzung auch bei anderen wiederkehrenden steuerfreien Leistungen nach § 13 Abs. 1 BewG.
4.3. Sachliche Freibeträge (sogenannte "sachliche Steuerbefreiungen")
Hausrat:
bei Steuerklasse I 41.000€. bei Steuerklasse II und III - 10.300€
andere bewegl. Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW, Musikinstrumente):
bei Steuerklassen I bis III 10.300€
für sämtliche Steuerklassen:
Zuwendungen
-für unentgeldliche Pflege: 5.200€
-für angemessenen Lebensunterhalt: unbegrenzt
-für die Ausbildung des Bedachten: unbegrenzt
-Rückfall von Zuwendungen/Schenkungen an Eltern, Großeltern oder Abkömmlingen: unbegrenzt
-anGebietskörperschaften: unbegrenzt
-an Religionsgemeinschaften: unbegrenzt
-an politische Parteien: unbegrenzt
-die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen: unbegrenzt
ebenfalls für sämtlche Steuerklassen:
-Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) ohne Nachweis: 10.300
-Übergang von Betriebsvermögen: 225.000€
-Übergang von wesentlichen Beteiligungen: 225.000€
-unter Ehegatten: Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken
5. Übergang von Betriebsvermögen bei Schenkungs- und Erbfällen
5.1. Für Betriebsvermögen gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 225.000€ (vor 2004: 256.000€)
Voraussetzung ist der unentgeltliche Erwerb
-inländischen Betriebsvermögens
-inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
-Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (im Zeitpunkt der Steuerentstehung), wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war.
5.2. Es gelten weitere Besonderheiten:
-soweit der Wert des Betriebsvermögens 225.000€ übersteigt, sind vom übersteigenden Wert lediglich 65% (vor 2004: 60%) zu versteuern.
-bei mehreren Erben wird der Freibetrag entsprechend dem Anteil am Erwerb aufgeteilt
-der Erblasser kann schriftlich eine andere Aufteilung der Freibeträge verfügen
-bei vorweggenommener Erbfolge (Schenkung) muss der Schenker unwiderruflich verfügen, dass der Freibetrag im Anspruch genommen wird
-bei einer Schenkung an mehrere Personen muss der Schenker bestimmen, wer welschen Anteil am Freibetrag erhält
-der Freibetrag kann bei geschenktem Betriebsvermögen, dass der Beschenkte von demselben Schenker erhält, innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden
Achtung:
Die oben genannte Steuerbefreiung entfällt nachträglich, wenn:
-der Erwerber den Betrieb, einen Teil des Betriebes oder dessen wesentliche Grundlagen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert, aufgibt oder in sein Privatvermögen überführt oder
-der Erwerber zu hohe Entnahmen tätigt (Die Summe der Entnahmen darf die Summe der Einlagen und Gewinnanteile um maximal 52.000€ übersteigen).
Das Verwandschaftsverhältnis ist für die Höhe der oben genannten Vergünstigungen unbeachtlich. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich um Betriebsvermögen handelt.
Tarifentlastung:
Personen der Steuerklasse II und III erhalten eine zusätliche Tarifermäßigung (vgl. §19a ErbStG):
Seit 2004 beträgt der Ermäßigungsbetrag 88% der Differenz der konkreten Steuer nach der Steuerklasse III und der Steuerklasse I.
5.3. Zusammenfassung Betriebsvermögen:
Anhand der obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass es bei der unentgeltlischen Übertragung von Betriebsvermögen drei Hauptvorteile gegenber der Übertragung von Privatvermögen bestehen:
-hoher Freibetrag (225.000€)
-Steuerliche Beachtung des übersteigenden Betrages mit nur 65%
-Abzug der oben genannten Tarifentlastung
6. Steuerliche Bewertung von Grundbesitz
Die alten Einheitswerte gelten nur noch für die Berechnung der Grundsteuer. Sie haben mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer nichts mehr zu tun.
Für die Erbschafts- und Schenkungsteuer gilt (wie auch bei der Grunderwerbsteuer, wenn kein anderer Wert vorhanden ist) die so genannte Bedarfsbewertung. Die Bedarfswert ist für den Steuerpflichtigen immer noch günstiger als der Verkehrswert, der dem Marktwert entspricht, weil er meistens nur etwa 60% von letzterem beträgt.
6.1. Unbebaute Grundstücke
Fläche x Bodenrichtwert pro Quadratmeter minus 20% gleich steuerlicher Grundstückswert
Den Bodenrichtwert können Sie bei den Gutachterausschüssen der kreisfreien Städte und der Landkreise erfragen. Es ist möglich anhand eines Wertgutachtens des Gutachterausschusses einen geringeren Wert nachzuweiden, der dann maßgeblich ist. Das Gutachten kostet allerdings Gebühren.
6.2. Bebautes Grundstück
Hier gilt das so genannte Ertragswertverfahren
durchschnittliche Jahresnettokaltmiete der letzten 3 Jahre x faktor 12,5 minus Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, höchstens 25%) gleich steuerlicher Grundstückswert.
Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist der so gefundene Wert pauschal um 20% zu erhöhen.
Wurde keine Miete eingenommen, dann ist die ortsübliche Miete zu Grunde zu legen (Mietspiegel). Es muss jedoch mindestens der Wert herauskommen, der sich nach der Bewertung für unbebaute Grundstück ergeben würde (Sie müssen also eine Kontorollrechnung durchführen).
6.3. Fabrikgebäude
Ist für ein bebautes Grundstück, wie z.B. ein Fabrikgebäude keine ortsübliche Miete ermittelbar, dann rechnen Sie:
Fläche x Bodenrichtwert pro Quadratmeter minus 30% plus Wert des Gebäudes nach Bilanz oder Einnahmen- Überschussrechnung.
6.4. Änderungen
Im Jahr 2005 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erwartet, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit der begünstigten Bewertung von Immobilienvermögen gegenüber Barvermögen befasst. Es ist somit mittelfristig mit einer Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu rechnen. Im Falle von Änderungen wird an dieser Stelle und im Forum berichtet werden.
7. Auswirkungen der ehelichen Güterstände auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer
Eine Auswirkung auf die Erbschaschafts- und Schenkungssteuer hat insbesondere der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt.
Anders als das BGB geht das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht davon aus, dass zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war, wenn die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben. Das heißt, dass die Werte des Anfangsvermögens nachträglich zu ermitteln sind. Hier sezten die überlebenden Ehegatten gerne für den Anfangswert des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt der Ehe einen möglichst geringen Wert ein, weil dann der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch höher ausfällt.
8. Erbschafts- und Schenkungsteuer bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften sind der Ehe nicht gleichgestellt. Einem Ehepartner wird beispielsweise ein Freibetrag von 307.000€ und der oben genannte Versorgungsfreibetrag gewährt, während dem Lebenspartner nur den Freibetrag der Steuerklasse III in Höhe von 5.200€ zugestanden wird. Außerdem ist der anzuwendende Steuersatz höher (s.o.).
Es liegt nahe, bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften über eine Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen nachzudenken (siehe die obigen Ausführungen zur Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen).
Zusammengestellt von
RA Philipp Weidenfeller
Grundlagen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Relevanz des Themas
Wer sich die geltenden Steuersätze anschaut, wird feststellen, dass diese Steuer spätetstens im Erbfall erheblich zuschlagen kann. Mit früher Vorsorge kann man mit verhältnismäßg geringem Aufwand viel Geld sparen. Mögliche Strategien sind die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge (gelten alle 10 Jahre neu) durch frühzeitige Übertragung, sowie die Umwandlung in begünstigtes Betriebsvermögen.
1. Wann greift die Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Immer dann, wenn Vermögenswerte unentgeltlich von einer Person auf eine andere übergehen, ist der Anwendungsbereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung eröffnet. Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist in dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Erbschaften und Schenkungen werden dadurch steuerlich weitestgehend gleich behandelt.
Jede Stadt unterhält i.d.R. ein Finanzamt, das für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerun zuständig ist.
2. Steuerklassen
Die Steuerklasse der Erbschafts- und Schenkungssteuer haben natürlich nichts mit denen der Einkommensteuer zu tun.
Sie richtet sich nach dem Verwandschaftsverhältnis.
Steuerklasse I
Ehegannte; Kinder und Stiefkinder und deren Kinder; Eltern und Großeltern (jedoch nur bei Erwerb von Todes wegen)
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern, wenn es sich um Schenkungen handelt; Geschwister und Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III
sämtliche in den beiden anderen Steuerklassen nicht genannte Erwerber, also entferntere Verwandte, Lebenspartner u.s.w.
3. Steuersätze
Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (Steuerwert des übertragenen Vermögens abzüglich der anzuwendenden Freibeträge) und der Steuerklasse.
Steuerklasse I
st.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 7%
st-pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 11%
st-pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 15%
st-pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 19%
st-pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 23%
st-pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 27%
st-pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 30%
Steuerklasse II
st.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 12%
st.pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 17%
st.pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 22%
st.pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 27%
st.pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 32%
st.pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 37%
st.pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 40%
Steuerklasse II
St.pfl.Erwerb bis 52.000€: Steuersatz 17%
St.pfl.Erwerb bis 256.000€: Steuersatz 23%
St.pfl.Erwerb bis 512.000€: Steuersatz 29%
St.pfl.Erwerb bis 5.113.000€: Steuersatz 35%
St.pfl.Erwerb bis 12.783.000€: Steuersatz 41%
St.pfl.Erwerb bis 25.565.000€: Steuersatz 47%
St.pfl.Erwerb über 25.565.00€: Steuersatz 50%
4. Freibeträge
Bitte unterscheiden Sie zwischen so genannten "persönlichen" Freibeträgen, "Versorgungsfreibeträgen" und "sachlichen" Freibeträgen. Persönliche und sachliche Freibeträge werden nebeneinander gewährt.
4.1. persönliche Freibeträge
Ehegatte:307.000€
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel):205.000€
Andere Personen der Steuerklasse I (Kinder von noch lebenden Kindern und Stiefkindern),Eltern und Großeltern nur bei Erwerb von Todes wegen):51.200€
Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großelter im Fall von Schenkungen, Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten): 10.300€
Personen der Steuerklasse III (sämtliche andere Personen):5.200€
4.2. Versorgungsfreibeträge
Der Versorgungsfreibetrag findet nur bei Erwerb von Todes wegen Anwendung, nicht bei Schenkungen.
Er kommt nur dem Ehegatten und den unmittelbaren Abkömmlingen des Erblassers (Kindern, nicht aber deren Kindern) zugute.
Ehegatte: 256.000€
Kinder im Alter
bis 5 Jahren: 52.000€
mehr als 5 und bis 10 Jahren: 41.000€
mehr als 10 und bis 15 Jahren: 30.700€
mehr als 15 und bis 20 Jahren: 20.500€
mehr als 20 und bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres: 10.300€
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert von solchen Versorgungsfreibeträgen gekürzt, die der Ehegatte bzw. das Kind aus Anlass des Todes des Erblassers erhält, wenn der Kapitalwert der Versorgungsbezüge nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Hierunter fallen beispielsweise die Witwen- und Waisenrenten. Außerdem erfolgt die Kürzung auch bei anderen wiederkehrenden steuerfreien Leistungen nach § 13 Abs. 1 BewG.
4.3. Sachliche Freibeträge (sogenannte "sachliche Steuerbefreiungen")
Hausrat:
bei Steuerklasse I 41.000€. bei Steuerklasse II und III - 10.300€
andere bewegl. Gegenstände (z.B. Schmuck, PKW, Musikinstrumente):
bei Steuerklassen I bis III 10.300€
für sämtliche Steuerklassen:
Zuwendungen
-für unentgeldliche Pflege: 5.200€
-für angemessenen Lebensunterhalt: unbegrenzt
-für die Ausbildung des Bedachten: unbegrenzt
-Rückfall von Zuwendungen/Schenkungen an Eltern, Großeltern oder Abkömmlingen: unbegrenzt
-anGebietskörperschaften: unbegrenzt
-an Religionsgemeinschaften: unbegrenzt
-an politische Parteien: unbegrenzt
-die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen: unbegrenzt
ebenfalls für sämtlche Steuerklassen:
-Pauschale für Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) ohne Nachweis: 10.300
-Übergang von Betriebsvermögen: 225.000€
-Übergang von wesentlichen Beteiligungen: 225.000€
-unter Ehegatten: Schenkung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken
5. Übergang von Betriebsvermögen bei Schenkungs- und Erbfällen
5.1. Für Betriebsvermögen gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von 225.000€ (vor 2004: 256.000€)
Voraussetzung ist der unentgeltliche Erwerb
-inländischen Betriebsvermögens
-inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
-Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (im Zeitpunkt der Steuerentstehung), wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war.
5.2. Es gelten weitere Besonderheiten:
-soweit der Wert des Betriebsvermögens 225.000€ übersteigt, sind vom übersteigenden Wert lediglich 65% (vor 2004: 60%) zu versteuern.
-bei mehreren Erben wird der Freibetrag entsprechend dem Anteil am Erwerb aufgeteilt
-der Erblasser kann schriftlich eine andere Aufteilung der Freibeträge verfügen
-bei vorweggenommener Erbfolge (Schenkung) muss der Schenker unwiderruflich verfügen, dass der Freibetrag im Anspruch genommen wird
-bei einer Schenkung an mehrere Personen muss der Schenker bestimmen, wer welschen Anteil am Freibetrag erhält
-der Freibetrag kann bei geschenktem Betriebsvermögen, dass der Beschenkte von demselben Schenker erhält, innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden
Achtung:
Die oben genannte Steuerbefreiung entfällt nachträglich, wenn:
-der Erwerber den Betrieb, einen Teil des Betriebes oder dessen wesentliche Grundlagen innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert, aufgibt oder in sein Privatvermögen überführt oder
-der Erwerber zu hohe Entnahmen tätigt (Die Summe der Entnahmen darf die Summe der Einlagen und Gewinnanteile um maximal 52.000€ übersteigen).
Das Verwandschaftsverhältnis ist für die Höhe der oben genannten Vergünstigungen unbeachtlich. Es kommt lediglich darauf an, dass es sich um Betriebsvermögen handelt.
Tarifentlastung:
Personen der Steuerklasse II und III erhalten eine zusätliche Tarifermäßigung (vgl. §19a ErbStG):
Seit 2004 beträgt der Ermäßigungsbetrag 88% der Differenz der konkreten Steuer nach der Steuerklasse III und der Steuerklasse I.
5.3. Zusammenfassung Betriebsvermögen:
Anhand der obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass es bei der unentgeltlischen Übertragung von Betriebsvermögen drei Hauptvorteile gegenber der Übertragung von Privatvermögen bestehen:
-hoher Freibetrag (225.000€)
-Steuerliche Beachtung des übersteigenden Betrages mit nur 65%
-Abzug der oben genannten Tarifentlastung
6. Steuerliche Bewertung von Grundbesitz
Die alten Einheitswerte gelten nur noch für die Berechnung der Grundsteuer. Sie haben mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer nichts mehr zu tun.
Für die Erbschafts- und Schenkungsteuer gilt (wie auch bei der Grunderwerbsteuer, wenn kein anderer Wert vorhanden ist) die so genannte Bedarfsbewertung. Die Bedarfswert ist für den Steuerpflichtigen immer noch günstiger als der Verkehrswert, der dem Marktwert entspricht, weil er meistens nur etwa 60% von letzterem beträgt.
6.1. Unbebaute Grundstücke
Fläche x Bodenrichtwert pro Quadratmeter minus 20% gleich steuerlicher Grundstückswert
Den Bodenrichtwert können Sie bei den Gutachterausschüssen der kreisfreien Städte und der Landkreise erfragen. Es ist möglich anhand eines Wertgutachtens des Gutachterausschusses einen geringeren Wert nachzuweiden, der dann maßgeblich ist. Das Gutachten kostet allerdings Gebühren.
6.2. Bebautes Grundstück
Hier gilt das so genannte Ertragswertverfahren
durchschnittliche Jahresnettokaltmiete der letzten 3 Jahre x faktor 12,5 minus Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, höchstens 25%) gleich steuerlicher Grundstückswert.
Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist der so gefundene Wert pauschal um 20% zu erhöhen.
Wurde keine Miete eingenommen, dann ist die ortsübliche Miete zu Grunde zu legen (Mietspiegel). Es muss jedoch mindestens der Wert herauskommen, der sich nach der Bewertung für unbebaute Grundstück ergeben würde (Sie müssen also eine Kontorollrechnung durchführen).
6.3. Fabrikgebäude
Ist für ein bebautes Grundstück, wie z.B. ein Fabrikgebäude keine ortsübliche Miete ermittelbar, dann rechnen Sie:
Fläche x Bodenrichtwert pro Quadratmeter minus 30% plus Wert des Gebäudes nach Bilanz oder Einnahmen- Überschussrechnung.
6.4. Änderungen
Im Jahr 2005 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes erwartet, die sich mit der Verfassungsmäßigkeit der begünstigten Bewertung von Immobilienvermögen gegenüber Barvermögen befasst. Es ist somit mittelfristig mit einer Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu rechnen. Im Falle von Änderungen wird an dieser Stelle und im Forum berichtet werden.
7. Auswirkungen der ehelichen Güterstände auf die Erbschaft- und Schenkungssteuer
Eine Auswirkung auf die Erbschaschafts- und Schenkungssteuer hat insbesondere der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt.
Anders als das BGB geht das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht davon aus, dass zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war, wenn die Eheleute kein Verzeichnis erstellt haben. Das heißt, dass die Werte des Anfangsvermögens nachträglich zu ermitteln sind. Hier sezten die überlebenden Ehegatten gerne für den Anfangswert des Vermögens des Erblassers im Zeitpunkt der Ehe einen möglichst geringen Wert ein, weil dann der steuerfreie Zugewinnausgleichsanspruch höher ausfällt.
8. Erbschafts- und Schenkungsteuer bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften sind der Ehe nicht gleichgestellt. Einem Ehepartner wird beispielsweise ein Freibetrag von 307.000€ und der oben genannte Versorgungsfreibetrag gewährt, während dem Lebenspartner nur den Freibetrag der Steuerklasse III in Höhe von 5.200€ zugestanden wird. Außerdem ist der anzuwendende Steuersatz höher (s.o.).
Es liegt nahe, bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften über eine Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen nachzudenken (siehe die obigen Ausführungen zur Begünstigung der Übertragung von Betriebsvermögen).
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