Yvonne Micklitza

Yvonne Micklitza

Dipl. Ing. (FH)

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Kişisel Bilgilerim

İş Deneyimlerim

  • İşyerindeki statü
    Girişimci (Bayan)

Eğitim Bilgilerim

  • 09/2001 - 10/2005

Hakkımda

3Jahres-Frist in der PKV gefallen

wir haben lange darauf gewartet und letzten Freitag erreichte den Markt die gute Nachricht:

Der Bundestag hat in seiner Plenarsitzung am 12. November 2010 den Fall der 3 Jahresfrist beschlossen. Eine echte Chance für rund 500.000 Wechselwillige, die bisher von der bestehenden Frist ausgebremst wurden!

Wie sieht die neue Regelung aus?
Arbeitnehmer werden zum 01.01.2011 versicherungsfrei, wenn ihr Gehalt die JAEG im Jahr 2010 (49.950 €) übersteigt und ihr voraussichtliches Gehalt die JAEG im Jahr 2011 (vorläufiger Wert: 49.500 €) übersteigen wird. Bei Änderung des Gehalts oder Neuaufnahme einer Beschäftigung im Laufe des Jahres 2010 wird dazu das neue Gehalt auf ein fiktives Kalenderjahr hochgerechnet (je nach Anzahl der Monatsgehälter mit 12, 13 usw. multipliziert).
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Signal Iduna ergänzt Tarifangebot

Die Signal Iduna Gruppe hat ihren Kfz-Tarif um die Variante Kompakt für preissensible Fahrer ergänzt und bietet nun ein dreistufiges Tarifwerk. Bereits ab der Kompaktversion gibt es in Kfz-Haftpflicht eine Deckungssumme von 100 Millionen Euro und eine Mallorca-Police.
Eingeschlossen sind in Kasko auch Schäden durch Marder- und Tierbisse an der Verkabelung. Neuerdings sind in allen Tarifvarianten Zusammenstöße mit Tieren aller Art gedeckt. Folgeschäden durch Tierbisse sind in den Varianten Optimal (500 Euro) und Exklusiv (3.000 Euro) gedeckt. Nach eigenen Angaben wird zudem grundsätzlich auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit verzichtet.

Quelle: Versicherungsjournal.de vom 30.09.2010

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Informationspflichten des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Obwohl die eigenverantwortliche Ergänzung der Altersversorgung für Arbeitnehmer inzwischen fast unverzichtbar geworden ist, nutzen viele Arbeitnehmer die Möglichkeiten der begünstigten Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (noch) nicht. Das ist insbesondere in kleineren Unternehmen festzustellen. Gründe dafür sind u.a., dass viele Arbeitnehmer nach wie vor nichts von ihrem Rechtsanspruch wissen oder aber der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber überhaupt dazu verpflichtet ist, von sich aus seine Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass sie einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung haben.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1a BetrAVG)

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihrer Bezüge in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, welcher Durchführungsweg gewählt wird. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Direktversicherung, die Pensionskasse (oder den Pensionsfonds), ist die Entgeltumwandlung dort durchzuführen. Der Arbeitnehmer kann das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen. Lehnt er das Angebot ab, wird keine Entgeltumwandlung durchgeführt. Nur wenn der Arbeitgeber keine Entscheidung trifft, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Die Entscheidung über den Vertragspartner trifft der Arbeitgeber in jedem Fall allein

Keine generelle Informationspflicht des Arbeitgebers nach dem Gesetz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer unaufgefordert über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung zu informieren. Er ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern von sich aus ein entsprechendes Angebot aktiv zu unterbreiten. Er kann abwarten, ob der einzelne Arbeitnehmer von seinem Recht auf Entgeltumwandlung Gebrauch macht. Wenn der Arbeitnehmer allerdings seinen Anspruch geltend macht, muss der Arbeitgeber ein System zur Entgeltumwandlung bereitstellen.

Rechtsprechung bestätigt eingeschränkte Informationspflicht

In verschiedenen Urteilen hat die Arbeitsrechtsprechung bestätigt, dass es keine generelle Informationspflicht des Arbeitgebers gibt. Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. So muss sich der Arbeitnehmer selbst über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen informieren. Nur im Einzelfall und nach umfassender Interessenabwägung kann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch eine Informationspflicht abgeleitet werden.
Das könnte z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung eingerichtet hat. In diesem Fall ist er dazu verpflichtet, neu eintretende Mitarbeiter über die bereits bestehenden Möglichkeiten zu Entgeltumwandlung umfassend zu informieren (z.B. durch eine Anlage zum Arbeitsvertrag).

Wenn ein Tarifvertrag besteht…

In vielen Fällen ist die Entgeltumwandlung im Rahmen von Tarifverträgen geregelt. Häufig enthalten die Tarifverträge zusätzliche Bestimmungen, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, über die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. So heißt es z.B. in dem „Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge“ für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Einstellung, durch Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Maßnahmen auf seinen Anspruch hinzuweisen.“ Arbeitgeber, die diese Information unterlassen (oder falsch informieren), machen sich schadenersatzpflichtig.
Im Info.net unter Produkte/Sparten > Lebensversicherung > Betriebliche Altersversorgung > Tarifverträge sind alle Tarifverträge, die uns vorliegen, in Form von Matrizes hinterlegt. Enthält der Tarifvertrag eine Informationspflicht des Arbeitgebers, dann ist dies in der Matrix unter „Besonderheiten“ vermerkt.

Fazit

• Weder nach dem Betriebsrentengesetz noch aus der Rechtsprechung ergibt sich eine generelle Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu informieren.

• Allerdings wird der Arbeitgeber auch nicht grundsätzlich davon freigesprochen. Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht hat die Rechtsprechung in Einzelfällen durchaus eine Informationspflicht bestätigt.

• Tarifvertraglich kann eine Informationspflicht jedoch gegeben sein.

Unsere Empfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig mit dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung beschäftigen und die Initiative nicht ihren Arbeitnehmern überlassen. Dabei sollten sie bedenken, dass die betriebliche Altersversorgung auch Vorteile bringt. Denn auch der Arbeitgeber spart auf die Beiträge seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Obwohl es bisher nur eine eingeschränkte Informationspflicht des Arbeitgebers gibt, ist in der Rechtsprechung ein deutlicher Trend festzustellen, die Informations-, Aufklärungs- und Belehrungspflichten für Arbeitgeber auszuweiten. Arbeitgeber, die auf der sicheren Seite sein wollen, sollten deshalb ihre Arbeitnehmer rechtzeitig über den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung informieren.

Das kann z.B. über einen Aushang am schwarzen Brett oder über individuelle Anschreiben erfolgen. Zur Absicherung sollte die Information vom Arbeitnehmer gegengezeichnet, dokumentiert und in der Personalakte abgelegt werden. Das gilt ebenso für die Verzichtserklärung, wenn der Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlung wünscht. Auch jedem neu eintretenden Mitarbeiter sollte eine entsprechende Information ausgehändigt werden.

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SIGNAL IDUNA: Sachversicherungen optimiert

Die Signal Iduna Gruppe hat eine neue Produktgeneration in der Sach-/Haftpflichtversicherung herausgebracht. Neben erhöhten Versicherungssummen sowie Leistungserweiterungen sollen die neuen Tarife einen Bündel- und Treuenachlass enthalten. Dieser richte sich nach Dauer sowie Anzahl der abgeschlossenen Verträge und betrage in der Spitze 40 %, teilt der Versicherer mit. In der Haftpflichtversicherung, die in den Tarif-Varianten "Optimal" und "Exklusiv" erhältlich ist, beträgt die Versicherungssumme in der Version "Exklusiv" laut Signal Iduna künftig 15 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden. Dazu seien in dieser Variante auch Schäden durch deliktunfähige Personen bis zu 5.000 Euro mitversichert, so das Unternehmen. Zudem sollen Schäden infolge des Verlusts fremder Schlüssel oder Codekarten in Zukunft bis zu 50.000 Euro abgedeckt werden. Dabei sei es egal, ob es sich um privat oder beruflich genutzte Schlüssel handelt, betont der Versicherer. Geliehene, gemietete oder gepachtete Dinge sind ab sofort bis zu 5.000 Euro versichert. Auch die ebenfalls in den Varianten "Optimal" und "Exklusiv" verfügbare Hausratsversicherung wurde optimiert. So will die Signal Iduna künftig auf eine exakte Wertermittlung verzichten und darauf vertrauen, dass Versicherte die korrekte Quadratmeterzahl des versicherten Wohnraums mitteilen, um den gesamten Hausrat mit seinem Wiederbeschaffungswert zu versichern. Dabei soll es keine Höchstentschädigungsgrenzen geben. Außerdem seien im Diebstahlpaket der Variante "Exklusiv" nun auch Vermögensverluste in Folge von "Phishing" beim Online-Banking sowie von Trickdiebstahl innerhalb der Wohnung bis zu 1.000 Euro mitversichert. Ohne zeitliche Begrenzung gelte der Versicherungsschutz jetzt zudem weltweit für Hausrat etwa in Zweitwohnsitzen, Wochenend- und Ferienhäusern oder in Wohnwagen und -mobilen.

(Quelle: cash-online.de 09.09.2010)

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ALTERSVORSORGE: Ein Drittel der Deutschen sind Vorsorgemuffel

Große Teile der deutschen Bevölkerung beschäftigen sich kaum mit dem Thema Altersvorsorge. Mehr als 1/3 hat sich bislang noch keine Gedanken gemacht, wie eine Umfrage im Auftrag der Heidelberger Lebensversicherung herausgefunden hat. 35,4 % der 964 Befragten gaben an, sich bisher kaum mit diesem Thema auseinandergesetzt zu haben. 29,7 % haben sich immerhin bereits teilweise mit der Altersvorsorge beschäftigt und 32,1 % sogar intensiv. Im Vergleich der befragten Altersgruppen scheinen der Umfrage zufolge besonders jüngere Menschen und Berufseinsteiger dieses Thema zu vernachlässigen. 57,8 % der 20- bis 39-Jährigen antworteten, sich bislang kaum damit befasst zu haben. Nach Aussage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) sollten im Durchschnitt etwa 5 - 10 % des Bruttoeinkommens in die Altersvorsorge investiert werden. Lediglich knapp 1/4 der Deutschen sieht das genauso, wie die Umfrage zeigt. Lediglich 4 von 10 Befragten gehen davon aus, dass sie mehr als 10 % ihres Nettoeinkommens in die Altersvorsorge investieren müssen, um im Ruhestand einen angemessenen Lebensstandard halten zu können. 27,2 % glauben, 11 - 20 % investieren zu müssen und 13,1 % sind der Ansicht, dass es sogar mehr als 20 % sein sollten. Die Auffassung des DIA, wonach 5 - 10 % aufgewendet werden müssten, teilt knapp 1/4 der Teilnehmer. Gut 1/3 traut sich überhaupt keine Einschätzung zu.

(Quelle: cash-online.de 07.09.2010)

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