Wie Sie sich gegen Investigative wehren können

Recht

Immer wieder kommt es vor, dass sich Journalisten mit versteckter Kamera in Unternehmen einschleichen. Dann werden Skandale aufgedeckt – oder auch nicht. So hatte bei einem Versandhändler eine Journalistin heimlich Filmaufnahmen angefertigt und empört berichtet, die Mitarbeiter hätten kein kostenfreies Wasser erhalten; tatsächlich aber konnten sich diese eigene Getränke mitbringen und erhielten nach Ausbruch einer Hitzewelle später doch noch Wasser gratis.

Das Landgericht Hamburg sah die Veröffentlichung der Aufnahmen als unzulässig an. Denn sie waren durch Täuschung widerrechtlich beschafft und es waren keine Missstände von erheblichem Gewicht aufgedeckt worden.

Ähnlich urteilt das LG in Fällen, in denen in Ställe von Landwirten eingebrochen worden war. Regelmäßig kommt es zu solchen Einbrüchen von Tierschützern oder von Personen, die anschließend Filmaufnahmen verkaufen wollen. Bei den Landwirten verursachen sie dadurch hohe Schäden, da die Tiere oft in Massenpanik ausbrechen. Das LG Hamburg kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbreitung der durch Einbrüche beschafften Aufnahmen rechtswidrig ist, wenn keine gravierenden rechtswidrigen Missstände aufgedeckt werden.

Update

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass illegal aufgenommene Filmaufnahmen ausgestrahlt werden dürfen, wenn sie Missstände von erheblichem öffentlichen Interesse aufzeigen. Hintergrund ist ein Fall aus dem Jahr 2012, bei dem Aufnahmen von kranken und toten Tieren in Ökohühnerställen über die ARD und andere öffentlich-rechtliche Sender verbreitet wurden. Der betroffene Erzeugerzusammenschluss in Mecklenburg-Vorpommern klagte erfolgreich gegen die Verbreitung vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg.  Diese Entscheidung kippte jedoch der BGH nun in einem Grundsatzurteil. Das öffentliche Interesse folge, so der BGH, in diesem besonderen Fall daraus, dass in der Werbung des Unternehmens glückliche, freilaufende Hühner gezeigt worden seien, dies aber nicht den tatsächlichen Haltungsbedingungen entsprach. Auf diese Diskrepanz dürfe hingewiesen werden. Auch seien die Journalisten selbst nicht bei der Anfertigung der Filmaufnahmen anwesend gewesen.

Selbst wenn es Missstände gibt, stellt sich das Landgericht Hamburg die Frage, ob die Anprangerung eines einzelnen Unternehmens sachgerecht ist. Zuletzt wurde dies verneint in einem Fall, in dem sich eine Reporterin als Pflegepraktikantin in ein Krankenhaus eingeschlichen und mit versteckter Kamera in Abteilungen gefilmt hatte, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat. Da die aufgedeckten Missstände in der Pflege kein Einzelfall seien, wurde eine individualisierte Anprangerung des betroffenen Unternehmens als unzulässig angesehen; so wird verhindert, dass mit einem bekannten Namen Quote gemacht wird.

Und muss das Kind erst in den Brunnen gefallen sein? Nein, denn im Falle der rechtswidrigen Filmaufnahmen können Verbote auch schon vor Ausstrahlung derselben erwirkt werden. Andere Gerichte sind bei heimlich angefertigten Filmaufnahmen zwar häufig weniger konsequent als das Landgericht Hamburg. Allerdings kann sich das verletzte Unternehmen das anzurufende Gericht aussuchen, da der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt.

Sie dürfen sich in den Weg stellen!

Aber was tun, wenn das Kamerateam vor der Tür steht? Da die Mitarbeiter am Empfang von Unternehmen zum Thema „Verhalten bei Durchsuchungen“ häufig geschult sind und man dort weiß, dass man sich Staatsanwälten und Kartellbehörden nicht in den Weg stellen darf, werden Kamerateams oft kurzerhand in das Gebäude gelassen. Eine vorhergehende Schulung der Empfangsmitarbeiter und Pförtnerteams im Umgang mit Presse und Rundfunk verhindert solche Fehler. Wichtig ist auch, dass Aufnahmen von Personen nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn diese nicht einwilligen. Daher sollten die gefilmten Personen sofort kenntlich machen, dass sie nicht gefilmt werden möchten. In besonders betroffenen Branchen kommt den Mitarbeitern der Satz „Ich mache von meinem Persönlichkeitsrecht Gebrauch“ sofort über die Lippen.

Es gilt also: Das Kamerateam hat keinen Anspruch, auf das Betriebsgelände gelassen zu werden. Das betroffene Unternehmen hat ein Hausrecht und kann daher das Medienunternehmen des Geländes verweisen. Aufnahmen von außen – sofern sie nicht mit einem Teleobjektiv angefertigt wurden – sind hingegen zulässig. Dass eine verfälschende Darstellung angegriffen werden kann, versteht sich von selbst.

Erlaubt man Journalisten den Zutritt und willigt man zuvor in Interviews auf dem Unternehmensgelände ein, sollte vorher klar sein, unter welchen Bedingungen der Zutritt gewährt wird, sodass das Verhalten auf dem Grundstück gesteuert werden kann. So können unangenehme Überraschungen vermieden werden.

Hinweis: Dieser Text ist eine aktualisierte Version des Beitrags, der in der gedruckten Ausgabe erschienen ist.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der gedruckten Ausgabe DATEN. Das Heft können Sie hier bestellen.

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