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Gerichtsurteil Angestellte müssen ihrem Chef die Handynummer nicht verraten

Ein Gesundheitsamt mahnte Mitarbeiter ab, weil sie ihre private Mobilfunknummer nicht preisgeben wollten. Das Landesarbeitsgericht in Erfurt entschied nun zugunsten der Arbeitnehmer.
Justitia

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Foto: Frank Rumpenhorst/ dpa

Angestellte des kommunalen Gesundheitsamtes im Landkreis Greiz hatten ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern. Der Arbeitgeber mahnte die Beschäftigten deshalb ab, sie klagten dagegen. Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat nun am Mittwoch zugunsten der Mitarbeiter entschieden: Der Arbeitgeber muss die Abmahnungen aus den Personalakten entfernen (Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).

Arbeitnehmer müssten ihre private Mobilfunknummer grundsätzlich nicht bei ihrem Arbeitgeber angeben. Dieser habe nur in Ausnahmefällen das Recht, diese zu erfahren, heißt es im Urteil. Damit bestätigt das Landesarbeitsgericht in Erfurt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera aus dem Jahr 2017 und verdeutlicht, wie wichtig der Datenschutz auch im Berufsleben ist.

In dem konkreten Fall sollten die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes an Werktagen nach dem Zufallsprinzip von Rettungskräften auf dem Handy angerufen werden können. Den Angestellten ging das zu weit.

Zu Recht, wie nun Richter Michael Holthaus entschied. Ein Arbeitgeber könne seinen Mitarbeiter fast immer und überall erreichen, wenn er dessen Handynummer kenne. Der Beschäftigte könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Ein solcher "erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte" sei beispielsweise hinnehmbar, wenn sich die Arbeit des Angestellten nicht anders sinnvoll organisieren ließe. In den vorliegenden Fällen sei das jedoch nicht so gewesen.

Gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht keine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

lor/dpa