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OLG München zur DSGVO: Berechtigtes Interesse ist weit zu interpretieren

OLG München zur DSGVO: Berechtigtes Interesse ist weit zu interpretieren

Die Vorschriften der DSGVO stehen laut des Gerichts einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht entgegen. Kundendaten können unter Umständen aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO herausgegeben werden.

Ausgangslage – Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs

Das OLG München hat in einem Teilurteil vom 24.10.2018 (3 U 1551/17) die Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB für rechtmäßig erachtet. Hintergrund war ein bestehender Vertragshändlervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten, aus dem die Beklagte eine Vertragsverletzung im Rahmen einer Widerklage geltend machen wollte.

Hierzu machte sie einen Anspruch auf Auskunft über abgewickelte Lieferungsverträge der Klägerin geltend, die möglicherweise die Vereinbarungen aus dem gemeinsamen Vertragshändlervertrag verletzten. Die Auskunft beinhaltete dementsprechend auch eine Weitergabe der Daten von Kunden der Klägerin.

Ein solcher Auskunftsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Unklaren über den Umfang seines Rechts befindet und der Verpflichtete unschwer dazu in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.

Kein Entgegenstehen der Vorschriften der DSGVO

Das Landgericht Traunstein hatte den Auskunftsanspruch erstinstanzlich noch abgelehnt (mit anderer Begründung). Das OLG München sah den Auskunftsanspruch als gegeben an und verneinte hier ein Entgegenstehen der Vorschriften der DSGVO.

Gestützt hat das Gericht den Anspruch auf Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO. Die genannte Vorschrift verlangt bekanntlich ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen oder eines Dritten (Die Voraussetzungen des berechtigten Interesses haben wir in einem gesonderten Artikel schon genauer betrachtet).

Das OLG sah hier ein berechtigtes Interesse auf Seiten eines Dritten, nämlich der Beklagten bzw. Widerklägerin. Eine Datenverarbeitung kann immer dann auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Hierbei sind laut Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2

„…die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist…“

Die Möglichkeit der Weitergabe von Kundendaten ist vom europäischen Gesetzgeber also grundsätzlich vorgesehen.

Möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und des Verantwortlichen bzw. des Dritten sieht das Gericht dann eine möglichst weite Auslegung des berechtigten Interesses als (unions-)grundrechtlich geboten an. Nicht nur rechtliche Interessen seien dabei zu berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche oder ideelle.

Bei der Abwägung der Interessen trägt das Gericht der Tatsache Rechnung, dass auf Seiten der Betroffenen keine höchstpersönlichen Daten oder ein besonderes Know-how der betroffenen Branche weitergegeben wurden, sondern ausschließlich wirtschaftliche Daten über mehrere Kaufabwicklungen. Diese waren zudem im konkreten Fall noch nach außen überprüfbar. Da auf der anderen Seite das Interesse der Beklagten an einer Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche stand, konnten nach Auffassung des Gerichts die Interessen der Betroffenen hier nicht überwiegen.

Mit Sicherheit kein total überraschendes Urteil in diesem konkreten Fall. Dennoch kann man feststellen, dass sich eine weite Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses auch gerichtlich festigt. Dies trägt zu einer zunehmend rechtssicher werdenden Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in der tagtäglichen Praxis bei. Diese schien bisher geprägt von großer Unsicherheit bei Anwendung des „berechtigten Interesses“ als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Aussicht

Mit dieser Entscheidung könnte auch ein Thema wieder auf dem Tisch sein, das schon ein paar Jahre zurückliegt. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 01.07.2014 (VI ZR 345/13) einen Auskunftsanspruch über Anmeldedaten gegen den Betreiber einer Internetplattform in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG verneint. Diese fehlende Rechtsgrundlage könnte in Form des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO nun vorliegen.

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  • Tut mir leid, wenn ich das so offen schreibe, aber ich weiss nicht, welche Pappnasen das Urteil gefällt haben. Wir haben hier als Rechtsgrundlage 242 BGB, der eine entsprechende Auskunft nach sich zieht. Damit ist gar keine Abwägung nach DSGVO erforderlich und ein Bezug auf DSGVO 6.1 unsinnig. Aber auch für die Richter ist wohl vieles neu …

  • Ich bin zwar blos Laie, aber eines kommt mir bei dem Bsp. „spanisch“ vor: Wenn es bei o.g. Auskunftsersuchen um Verträge geht, könnten doch die persönl. Daten der Kunden weggelassen werden, denn der Inhalt und die Abwicklung sind doch wohl das Entscheidende und nicht ob Meier, Schulze,Lehmann Verträge hatten. Oder?
    Aber anderes Bsp.: Jahrelang versuchte eine Bank, mittels notariellem Urkunde aus der der Grundschuldbestellung, unrechtmäßig berechnete Verzugszinsen und ZinsesZinsen bei mir unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers einzutreiben. Das Eintreiben scheiterte am Pfändungsfreibetrag und somit wurde die Eidesstattliche Versicherung gefordert. Mir als Laie ist es sehr schwergefallen, mich in das Rechtsfeld einzulesen, habe aber die „Banktaktik“ aufgespürt. Wer 5 Jahre keine Abrechnung erstellt muß sich unterstellen lassen, arglistig zu täuschen…und wer eine vollständige Sicherheitenverwertung vortäuscht und die LV-Police noch bei sich im Schrank zu liegen hat, hat kein Recht Verzugszinsen zu beanspruchen, weil der Kapital-Schuldner nicht schuldig am Verzug ist. So wurde der letzte Versuch eine EV zu bekommmen der Bank von mir verwehrt, da sie die 3-jährige Verjährung bei Zinsen vernachlässogt hatte. Kurz darauf umgang der Rechtsanwalt der Bank dies, indem er vom Gerichtsvollzieher trotzdem Auskünfte forderte und dieser dem Ersuchen stattgab, obwohl er von der Verjährung und der unrechtmäßigen Bereicherungsabsicht wußte.
    Da sind doch die beiden „Berechtigungen zu Auskunft“ falsch verteilt und im Widerstreit.
    Die Bank weigert sich mir gegenüber Belege vorzulegen, die ihre Forderungen rechtlich stützen und der Rechtsanwalt beschafft sich/bzw.versucht Auskünfte über meine jetzige Vermögenslage zu erlangen – und ob ne Rentenpfändung sich für die Bank lohnt. Zumindest hat er informiert, dass wenn ich klagen sollte, er der eingesetzte Vertreter der Bank ist.
    So kann das „berechtigte Auskuftsinteresse“ des einen schnell ein falsches Bild ergeben – denn wenn das Ziel eine ungerechtfertigte Bereicherung zu sichern/erhalten ist, ist das Auskunfsersuchen wohl unberechtigt. Demnach hätte der RA sich durch arglistige Täuschung Daten erschlichen. Fazit: ICH werde klagen – muß nur noch kompetenten Anwalt finden

    • Die Auskünfte, die hier verlangt wurden, beinhalteten wesentliche personenbezogene Daten. Ein Verzicht auf diese Daten wäre also nicht wirklich zielführend gewesen.

      Ansonsten herzlichen Dank für die Schilderung Ihres hochinteressanten Falles. Wir wünschen ganz viel Erfolg bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt und anschließender Beschreitung des Klageweges.

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