Betriebliche Weihnachtsfeier Wenn Mitarbeiter nicht zur Weihnachtsfeier kommen

Glühwein, Plätzchen und festliche Weihnachtsmusik: Auf einer Weihnachtsfeier haben Chefs und Mitarbeiter Gelegenheit, die Weihnachtszeit gemeinsam zu feiern. Doch nicht jeder Arbeitnehmer möchte daran teilnehmen. Und wer teilnimmt, fragt sich womöglich, ob die Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Neun Fragen und Antworten zur Weihnachtsfeier auf der Arbeit.

Weihnachtsplätzchen, Lebkuchenmann
Weihnachtsplätzchen gehören für viele Arbeitnehmer zu einer gemütlichen Weihnachtsfeier dazu. Glühwein hingegen ist mit Vorsicht zu genießen. Wer den Alkohol nicht verträgt und ausfällig wird, der muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. - © nizas - stock.adobe.com

In der Adventszeit wird in vielen Betrieben Weihnachten gefeiert. Mal mit einem großzügigen Drei-Gänge-Menü, mal mit Punsch und Plätzchen und oft auch mit kleinen Geschenken für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und einer Weihnachtsrede des Chefs.

Doch so schön die Feier auch gestaltet sein mag, manche Arbeitnehmer ziehen es vor, Beruf und Privatleben zu trennen und möchten nicht an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen. Andere wiederum feiern etwas zu ausgelassen und werden ausfällig. Was in diesen und anderen Fällen rechtlich gilt.

1. Müssen Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier kommen?

Wer nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen möchte, kann aufatmen: Laut Arbeitsrecht ist die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung. Eine Anwesenheitspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Vorgesetzte die Teilnahme an der Feier mehr oder weniger ausdrücklich erwartet. Dies gilt sowohl für Betriebsfeiern, die während der Arbeitszeit stattfinden, als auch für Firmenfeiern außerhalb der Arbeitszeit.

Um den Schein zu wahren und nicht als unkollegial abgestempelt zu werden, sollten Mitarbeiter, die nicht teilnehmen, dennoch eine gute Ausrede parat haben, arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen sie nicht befürchten.

2. Was gilt, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet?

Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, müssen Arbeitnehmer, die nicht mitfeiern, arbeiten. Wer nicht arbeiten möchte, der kann entweder Urlaub einreichen oder Überstunden abbauen.

Wenn in dieser Zeit nicht gearbeitet werden kann, weil zum Beispiel die Maschinen abgeschaltet sind, dürfen die Arbeitnehmer nach Hause gehen. Allerdings nur in Absprache mit dem Vorgesetzten.

3. Was gilt, wenn die Weihnachtsfeier nach der Arbeitszeit stattfindet?

Wenn die Weihnachtsfeier nach der regulären Arbeitszeit stattfindet, sind Arbeitnehmer ebenfalls nicht verpflichtet zu kommen. Denn die Feier findet in der Freizeit statt.

Für eine Feier nach Arbeitsende gibt es auch keine Vergütung. Der Arbeitnehmer kann keine Vergütungsfortzahlung oder Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto beanspruchen. Der Arbeitnehmer nimmt dann freiwillig in seiner Freizeit an der Weihnachtsfeier teil. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, die zum Beispiel am Vormittag arbeiten und am Nachmittag zur Weihnachtsfeier erscheinen.

4. Was ist, wenn wegen der Weihnachtsfeier die Höchstarbeitszeit überschritten wird?

Die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeier ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, dass die Zeit der Weihnachtsfeier nicht auf die tägliche Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden angerechnet wird und nach Beendigung der Weihnachtsfeier auch keine elfstündige Ruhezeit gewährt werden muss.

5. Muss der Arbeitgeber eine betriebliche Weihnachtsfeier ausrichten?

Ebenso freiwillig wie die Teilnahme ist auch die Durchführung einer Weihnachtsfeier. Unternehmen sind weder verpflichtet, eine Feier zu finanzieren, noch ihre Mitarbeiter dafür freizustellen. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Weihnachtsfeier kann höchstens aus zwei Gründen bestehen:

  1. Betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in den letzten drei Jahren vorbehaltlos und in gleichem Umfang eine Weihnachtsfeier veranstaltet hat und bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstanden ist, es werde auch in den nächsten Jahren eine Weihnachtsfeier geben. In diesem Fall muss die Feier unter Umständen auch in den Folgejahren durchgeführt werden. Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, besteht – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, bereits in der Einladung zur Weihnachtsfeier darauf hinzuweisen, dass die Feier freiwillig ist und auch in Zukunft kein Rechtsanspruch besteht.
  2. Betriebsvereinbarung: Wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat besteht, ist eine Weihnachtsfeier durchzuführen.

6. Weihnachtsfeier ohne den Chef: Ist das möglich?

Natürlich können Arbeitnehmer auch ohne den Chef feiern, allerdings wird dann aus dem Betriebsfest eine rein private Veranstaltung. Das muss zwar der Stimmung nicht unbedingt schaden, kann dafür aber andere Nachteile haben, zum Beispiel beim Versicherungsschutz.

7. Ist ein Unfall auf der Weihnachtsfeier versichert?

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch während der Weihnachtsfeier in der Firma, soweit es sich um eine betriebliche Veranstaltung handelt.

Veranstalten Arbeitnehmer aber aus eigenem Antrieb und ohne Genehmigung des Arbeitgebers eine private Weihnachtsfeier, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Dies gilt auch dann, wenn die Weihnachtsfeier auf dem Betriebsgelände stattfindet. Erforderlich für das Vorliegen einer "betrieblichen" Veranstaltung ist die Erlaubnis und Unterstützung des Arbeitgebers.

Verletzt sich ein Mitarbeiter also während oder auf der Rückfahrt von der privaten Feier, kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht für die Folgen auf. Das gilt übrigens auch dann, wenn zur Weihnachtsfeier nicht alle Kollegen im Betrieb oder der Abteilung eingeladen waren. Sprich auch dann, wenn der Chef nicht eingeladen ist.

Ist der Chef zwar eingeladen, kann aber unvorhergesehen doch nicht mitfeiern, bleibt die Feier ein Betriebsfest. Grundsätzlich keinen Versicherungsschutz haben Familienangehörige und mitfeiernde Gäste.

8. Kündigung wegen Fehlverhaltens auf der Weihnachtsfeier?

Wer sich auf der betrieblichen Weihnachtsfeier "daneben benimmt", der muss mit Konsequenzen rechnen. Denn es gelten die gleichen Verhaltensregeln, wie im normalen Betriebsalltag. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Feier außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet.

Das heißt, wer den Chef beleidigt, Kollegen sexuell belästigt oder handgreiflich wird, der muss mit einer Abmahnung oder sogar einer fristlosen Kündigung rechnen.

9. Was müssen Chefs bei Geschenken an ihre Mitarbeiter beachten?

Oftmals verteilen Arbeitgeber auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Geschenke an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Für diesen Fall gibt es zwei wichtige Punkte zu beachten:

  1. Anspruch auf Weihnachtsgeschenke: Nur wer an der Weihnachtsfeier teilnimmt, hat Anspruch auf Geschenke. Wer nicht kommt, muss – zumindest rechtlich gesehen – auf Geschenke verzichten. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen kann. Die sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung liegt in dem legitimen Ziel des Arbeitgebers, die Weihnachtsfeiern attraktiver zu gestalten und die Arbeitnehmer zur Teilnahme zu motivieren. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er den abwesenden Arbeitnehmern die Geschenke nachträglich zukommen lässt.
  2. Steuerfreiheit: Aus steuerlicher Sicht müssen Arbeitgeber eine wichtige Grenze kennen: 110 Euro. Denn die Kosten für die Weihnachtsfeier einschließlich des Geschenks dürfen einen Bruttowert von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird dieser Freibetrag überschritten, stellen die darüber hinausgehenden Zuwendungen Arbeitslohn dar, der versteuert und verbeitragt werden muss (Sozialversicherungsbeiträge). Ist es den Arbeitnehmern gestattet, eine Begleitperson (z.B. Ehepartner) zur betrieblichen Weihnachtsfeier mitzubringen, werden die Aufwendungen hierfür dem Freibetrag des einzelnen Arbeitnehmers zugerechnet. jes

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