Aufgaben einer Kanzlerin oder eines Kanzlers an der Hochschule
Auf den Kanzler oder die Kanzlerin einer Universität können im Laufe seiner Amtszeit vielfältige Aufgaben in der Verwaltung zukommen. Diese sind in verschiedenen Dezernaten beziehungsweise Referaten organisiert, denen der Kanzler bzw. die Kanzerlin vorsteht. Die Zahl der Organisationselemente divergiert von Hochschule zu Hochschule. Die Bergische Universität Wuppertal beispielsweise unterteilt in folgende Dezernate:
- Finanzangelegenheiten (Haushalt, Beschaffung, Forschung und Drittmittel)
- Planung
- Akademische und studentische Angelegenheiten
- Organisation und Personalwesen
- Gebäude-, Sicherheits- und Umweltmanagement
- Studium, Lehre und Qualitätsmanagement
- Organisationsentwicklung und Informationstechnik
Die Dezernate sind ihrerseits in verschiedene Abteilungen aufgegliedert. So umfasst das beispielhaft genannte Dezernat Gebäude-, Sicherheits- und Umweltmanagement die fünf Abteilungen Planen und Bauen, Infrastrukturelles und Kaufmännisches Gebäudemanagement, Technisches Gebäudemanagement, Umwelt-, Gefahrstoff- und Lagertechnik sowie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Aktuelle Aufgabenschwerpunkte für Uni-Kanzler:innen in Deutschland sind die Digitalisierung der Verwaltung, die damit verbundene Personalentwicklung und die Steuerung der Uni-Geschäfte.
Voraussetzungen einer Kanzlerschaft an der Universität
Zwingende Voraussetzungen für eine Wahl zum Kanzler oder zru Kanzlerin ist lediglich ein Studienabschluss. Gern gesehen ist die nachweisliche Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder das Richteramt. Es gibt aber durchaus Hochschulkanzler:innen, die nicht aus dem betriebswirtschaftlichen oder juristischen Umfeld kommen, dafür Erfahrung im Wissenschaftsmanagement aufweisen.
Eine vorhergehende Hochschulkarriere ist ebenfalls nicht zwingend notwendig. Außeruniversitäre Forschung, Tätigkeiten in öffentlichen Verbänden oder Ministerien können auch als Sprungbrett dienen. Das Alter spielt ebenso keine Rolle. Aktuell sind mehrere Uni-Kanzler:innen im Amt, die das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.