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Was müssen Minijobber mit Blick auf die Steuererklärung beachten?

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Während bei der Pauschsteuer in der Regel der Arbeitgeber die Steuern zahlt, werden bei der individuellen Besteuerung die Steuern von dem Minijob-Verdienst abgezogen.

Wer einen Minijob ausübt, darf 2024 durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Die Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem wichtig mit Blick auf Sozialabgaben. Denn geringfügig Beschäftigte sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) grundsätzlich informiert.

Pauschalbesteuerung in vielen Fällen

„Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – doch hier ist der oder die Arbeitgebende am Zug“, heißt es zudem in deren Mitteilung. Denn die Steuern werden in der Regel nicht vom Minijobber, sondern vom Arbeitgeber abgeführt. In den meisten Fällen werde dafür die Pauschalbesteuerung gewählt. „Dann zahlt er oder sie zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer – somit erhält der Minijobber oder die Minijobberin die durchschnittlich 538 Euro im Monat ohne Abzüge.“

Wichtig, so die Fachleute: Bei der Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber können Minijobber keine Werbungskosten wie beispielsweise Fahrtkosten von der Steuer absetzen. „Das ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse der oder des geringfügig Beschäftigten versteuert werden“, heißt es weiter in der Mitteilung der VLH. In dem Fall ließen sich Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Minijobs
Wer einen Minijob ausübt, darf 2024 durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen.  (Archivbild/Symbolbild) © Axel Heimken/dpa

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Muss ich den Minijob bei der Steuererklärung angeben?

Welche Art der Besteuerung angewandt werden soll, entscheide der Arbeitgeber – „nach Möglichkeit natürlich die, die für den Minijobber oder die Minijobberin keine Abzüge zur Folge hat“, heißt es in einem Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber nutzt die Pauschsteuer? „In dem Fall geben Sie den Minijob nicht in der Steuererklärung an“, erklärt die Minijob-Zentrale. „Das gilt auch dann, wenn er den Steuerbetrag von Ihrem Lohn einbehält.“

Wenn der Arbeitgeber jedoch die individuelle Besteuerung gewählt habe, sehe das anders aus: „Am Ende des Jahres sehen Sie auf Ihrer Lohnsteuerjahresbescheinigung, wie viel Sie im Jahr verdient haben – und wie viel Steuern Ihr Arbeitgeber schon von Ihrem Lohn einbehalten und ans Finanzamt abgeführt hat. In der Anlage N, für Nichtselbstständige Arbeit, geben Sie Ihren Minijob-Verdienst dann in der Steuererklärung an.“

Viele Beschäftigte bessern ihr Einkommen zudem durch einen Zweitjob auf – auch dann sollte man die Steuer im Blick behalten.

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